Aufhebung Nachlassverwaltung
OLG Hamm 15 W 237/16
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 13 VI 399/10
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2017 befasst sich mit der Aufhebung einer Nachlassverwaltung, die auf Antrag der Erben angeordnet worden war.
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren Miterben nach ihrer verstorbenen Mutter.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wurde die Nachlassverwaltung angeordnet.
Der Nachlassverwalter teilte dem Gericht mit, dass alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten beglichen seien.
Das Amtsgericht kündigte daraufhin die Aufhebung der Nachlassverwaltung an.
Der Beteiligte zu 1) erhob Beschwerde und machte geltend, dass noch weitere Nachlassverbindlichkeiten bestünden.
Der Nachlassverwalter widersprach dem.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.
Es bestätigte die Aufhebung der Nachlassverwaltung durch das Amtsgericht.
Begründung
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Nachlassverwaltung aufzuheben sei, wenn ihr Zweck erreicht ist.
Dies sei der Fall, wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind. Im vorliegenden Fall sei dies gegeben.
Der Beteiligte zu 1) habe zwar weitere Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, diese seien aber entweder
nicht mehr vorhanden oder ihre Erfüllung scheitere an seinem eigenen Verhalten.
Soweit die Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs an seinem Verhalten scheitere, könne er sich nicht auf eine offene Nachlassverbindlichkeit berufen.
Auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld stelle keine Nachlassverbindlichkeit dar,
da der Beteiligte zu 1) keine Tatsachen vorgetragen habe, die einen Anspruch begründeten.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei für die Aufhebung der Nachlassverwaltung kein Antrag erforderlich.
Die Nachlassverwaltung könne auch ohne Antrag beendet werden, wenn ihr Zweck erfüllt ist.
Dies folge aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Die Nachlassverwaltung sei ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre der Erben und dürfe daher nur so lange aufrechterhalten werden, wie dies erforderlich ist.
Im Falle eines Antrags der Erbengemeinschaft sei die Aufhebung der Nachlassverwaltung auch ohne Antrag eines einzelnen Miterben möglich.
Andernfalls könnte ein einzelner Miterbe die anderen Miterben gegen ihren Willen an einer erledigten Nachlassverwaltung festhalten.
Konsequenzen der Entscheidung
Die Nachlassverwaltung wurde aufgehoben.
Die Erben können nun den Nachlass untereinander auseinandersetzen.
Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Nachlassverwaltung.
Er stellt klar, dass die Nachlassverwaltung auch ohne Antrag beendet werden kann, wenn ihr Zweck erfüllt ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Nachlassverwaltung auf Antrag der Erben angeordnet wurde.
Der Beschluss stärkt damit die Rechte der Erben und verhindert, dass sie gegen ihren Willen an einer nicht mehr erforderlichen Nachlassverwaltung festgehalten werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.