
Aufhebung Testamentsvollstreckung – Einziehung Zeugnis – OLG Düsseldorf 3 Wx 44/20
Der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 3 Wx 44/20 befasst sich mit der Frage, ob die Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses aufgehoben werden kann.
Die Beteiligten zu 1 und 2, Enkel des Erblassers, beantragten die Aufhebung der Testamentsvollstreckung, da sie der Ansicht waren, die Vollstreckung sei bereits beendet.
Laut dem Testament des Erblassers aus dem Jahr 2002 sollte die Testamentsvollstreckung enden, sobald das jüngste Enkelkind das 25. Lebensjahr erreicht habe.
Die Beteiligten argumentierten, dass die Beteiligte zu 1 bereits an ihrem 24. Geburtstag das 25. Lebensjahr erreicht habe und daher die Vollstreckung beendet sei.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und stellte fest, dass die Testamentsvollstreckung erst am 25. Geburtstag der Beteiligten zu 1 endet.
Diese Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt.
Das Gericht stellte klar, dass im allgemeinen Sprachgebrauch das „Erreichen eines Lebensjahres“ als „Vollendung“ des entsprechenden Lebensjahres zu verstehen sei.
Somit ende die Testamentsvollstreckung erst am 25. Geburtstag und nicht bereits am 24. Geburtstag der Beteiligten zu 1.
Der Notar, der das Testament beurkundete, bestätigte zudem, dass der Erblasser den Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung in diesem Sinne verstanden habe.
Unterschiede in den Formulierungen des Testaments von 1997, das die Vollstreckung an das 30. Lebensjahr koppelt, beeinflussen diese Auslegung nicht,
da im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit seiner Vollendung gleichgesetzt werde.
Da die Testamentsvollstreckung somit nicht durch Zeitablauf beendet war, war eine förmliche Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht erforderlich.
Der Antrag auf Aufhebung der Testamentsvollstreckung wurde daher zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf einer Einzelfallwürdigung basierte.
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