Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns – § 311 II Nr 1 iVm § 241 II BGB – BAG 6 AZR 333/21 – Revisionsverfahren
In dem Revisionsverfahren (BAG 6 AZR 333/21) geht es um die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrags
und das Gebot fairen Verhandelns gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Aufhebungsvertrag unter Drohung unterschrieben.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, und die Revision der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Im Kern ging es darum, ob die Drohungen des Arbeitgebers, die zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags führten, widerrechtlich waren.
Das Gericht stellte fest, dass die Drohungen mit außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige nicht widerrechtlich waren,
da ein verständiger Arbeitgeber unter ähnlichen Umständen ebenfalls zu solchen Maßnahmen greifen würde.
Das Gericht betonte, dass die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge geschützt werden müsse.
Es wurde festgestellt, dass die Verhandlungssituation nicht unfair war, auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine sofortige Entscheidung über das Vertragsangebot ermöglichte.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Mai 2021 – 18 Sa 1124/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Arbeitgeber verhandelt nicht entgegen § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB deswegen unfair,
weil er den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen nur sofort annehmen kann (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.