
Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns – Paragraf 311 II Nr 1 iVm Paragraf 241 II BGB – BAG 6 AZR 333/21 – Revisionsverfahren
In dem Revisionsverfahren (BAG 6 AZR 333/21) geht es um die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrags
und das Gebot fairen Verhandelns gemäß Paragraf 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Paragraf 241 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Aufhebungsvertrag unter Drohung unterschrieben.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, und die Revision der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Im Kern ging es darum, ob die Drohungen des Arbeitgebers, die zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags führten, widerrechtlich waren.
Das Gericht stellte fest, dass die Drohungen mit außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige nicht widerrechtlich waren,
da ein verständiger Arbeitgeber unter ähnlichen Umständen ebenfalls zu solchen Maßnahmen greifen würde.
Das Gericht betonte, dass die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge geschützt werden müsse.
Es wurde festgestellt, dass die Verhandlungssituation nicht unfair war, auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine sofortige Entscheidung über das Vertragsangebot ermöglichte.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Mai 2021 – 18 Sa 1124/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Arbeitgeber verhandelt nicht entgegen Paragraf 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Paragraf 241 Abs. 2 BGB deswegen unfair,
weil er den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen nur sofort annehmen kann (Paragraf 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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