Aufhebungswille des Erblassers bei Vernichtung der Kopie eines Testaments
OLG Stuttgart Beschluss 16.08.2017 – 8 W 71/16
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 16. August 2017 (Az. 8 W 71/16) ging es um die Frage, ob die Erblasserin
durch das Zerstören einer Kopie ihres Testaments ihren Willen zum Widerruf des Testaments wirksam zum Ausdruck gebracht hat.
Die Erblasserin hatte am 23. Februar 2014 ein handschriftliches Testament erstellt, in dem sie ihre älteste Tochter als Alleinerbin einsetzte,
während die jüngere Tochter lediglich den Pflichtteil erhalten sollte.
Die jüngere Tochter legte später eine zerrissene und wieder zusammengeklebte Kopie des Testaments vor,
auf der angeblich die Erblasserin das Testament am 27. Mai 2014 für ungültig erklärt habe.
Dieser Vermerk stammte jedoch nicht von der Erblasserin selbst, sondern vom Ehemann der jüngeren Tochter.
Die Erblasserin hatte das Originaltestament zu einem früheren Zeitpunkt der älteren Tochter zur Aufbewahrung übergeben.
Die jüngere Tochter argumentierte, dass die Erblasserin das Testament am 27. Mai 2014 widerrufen habe,
was durch die Durchstreichungen und die handschriftlichen Vermerke bestätigt worden sei.
Das Nachlassgericht stellte jedoch fest, dass die Durchstreichungen nicht zweifelsfrei von der Erblasserin selbst stammten
und dass die Vernichtung einer Kopie des Testaments nicht automatisch auf einen Widerruf des Originaltestaments schließen lässt.
Das OLG Stuttgart bestätigte diese Auffassung.
Es stellte fest, dass der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung oder Veränderung gemäß Paragraf 2255 BGB zwar möglich ist,
jedoch nur dann angenommen werden kann, wenn die Absicht des Erblassers, das Testament aufzuheben, eindeutig nachgewiesen ist.
Da die Erblasserin das Originaltestament weder vernichtet noch verändert hatte und die vorgelegten Veränderungen nur eine Kopie betrafen,
konnte kein wirksamer Widerruf festgestellt werden.
Letztlich entschied das OLG, dass die Erblasserin das Testament vom 23. Februar 2014 nicht wirksam widerrufen hat,
und bestätigte somit die Erbfolge zugunsten der älteren Tochter.
Die Beschwerde der jüngeren Tochter wurde zurückgewiesen.
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