Aufklärungspflicht bei divergierenden Gutachten – Betreuungsbedürftigkeit

Februar 19, 2026

Aufklärungspflicht bei divergierenden Gutachten – Betreuungsbedürftigkeit

BGH Beschluss vom 24.9.2025 – XII ZB 627/24

Hier ist die inhaltlich präzise Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. September 2025.


Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht bei Betreuungen

In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs. Es geht dabei um die Frage, wie ein Gericht reagieren muss, wenn zwei medizinische Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die Einrichtung oder Aufhebung einer rechtlichen Betreuung geht.

Der Hintergrund des Falls

In dem Fall ging es um eine Frau, für die seit dem Jahr 2017 eine rechtliche Betreuung bestand. Ein Betreuer kümmerte sich um ihre Angelegenheiten. Im Jahr 2023 wollte das Amtsgericht prüfen, ob diese Betreuung verlängert werden muss oder ob man sie aufheben kann.

Dazu beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. Dieser Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Frau zwar alkoholabhängig sei und eine bestimmte Persönlichkeitsstörung habe, sie aber dennoch in der Lage sei, Vollmachten zu erteilen. Deshalb hielt er eine gesetzliche Betreuung nicht mehr für zwingend erforderlich. Das Amtsgericht hob die Betreuung daraufhin auf.

Der Widerspruch durch das Privatgutachten

Die betroffene Frau war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie wollte, dass die Betreuung bestehen bleibt. Deshalb legte sie im Beschwerdeverfahren ein eigenes Gutachten vor. Man nennt dies ein Privatgutachten.

Dieses Privatgutachten wurde von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt. Er kam zu einem ganz anderen Ergebnis als der vom Gericht bestellte Gutachter:

  • Er stellte fest, dass die Frau an einer chronischen Depression leidet.
  • Er sah eine schwere Form der Alkoholabhängigkeit.
  • Er empfahl ausdrücklich, die Betreuung fortzuführen.

Wie das Landgericht entschied

Das Landgericht als nächste Instanz lehnte die Beschwerde der Frau ab. Es wollte die Betreuung nicht wieder einrichten. Die Richter dort argumentierten, dass die Diagnose der Depression nicht nachvollziehbar sei. Sie folgten der Meinung des ersten Gutachters, der bei seiner Befragung gesagt hatte, er habe keine Anzeichen für eine Depression gefunden. Das Landgericht meinte zudem, dass eine Depression allein nicht bedeute, dass man seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr regeln könne.

Aufklärungspflicht bei divergierenden Gutachten – Betreuungsbedürftigkeit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Die Frau gab nicht auf und zog vor den Bundesgerichtshof. Dort hatte sie Erfolg. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die obersten Richter erklärten, dass das Landgericht einen schweren Fehler im Verfahren gemacht habe.

Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts

Der BGH stellte klar, dass ein Richter verpflichtet ist, den Sachverhalt genau zu untersuchen. Wenn ein Beteiligter ein Privatgutachten vorlegt, das dem gerichtlichen Gutachten widerspricht, darf das Gericht dies nicht einfach ignorieren.

Es gibt klare Regeln für solche Situationen:

  1. Der Richter muss sich inhaltlich intensiv mit dem Privatgutachten auseinandersetzen.
  2. Wenn es Widersprüche gibt, muss das Gericht diesen von Amts wegen nachgehen.
  3. Das Gericht muss ganz genau begründen, warum es dem einen Gutachter mehr glaubt als dem anderen.

Warum das Landgericht im Unrecht war

Im vorliegenden Fall gab es deutliche Unterschiede in den medizinischen Diagnosen. Das Privatgutachten basierte auf umfangreichen Tests speziell zum Thema Depression. Der gerichtliche Gutachter hatte das Thema Depression in seinem schriftlichen Gutachten hingegen gar nicht erwähnt und erst später mündlich dazu Stellung genommen.

Der BGH kritisierte, dass das Landgericht den Widerspruch nicht aufgeklärt hat. Es hätte nicht einfach sagen dürfen, dass das Privatgutachten „nicht überzeugend“ sei. Stattdessen hätte das Landgericht folgende Schritte unternehmen müssen:

  • Dem ersten Gutachter das neue Privatgutachten zeigen.
  • Den ersten Gutachter dazu befragen, was er zu den neuen Erkenntnissen sagt.
  • Eventuell eine ergänzende Stellungnahme anfordern.

Die Folgen des Urteils

Da das Landgericht diese notwendigen Schritte versäumt hat, ist das Urteil rechtlich fehlerhaft. Der BGH hat den Fall deshalb an das Landgericht zurückverwiesen. Dort muss nun erneut geprüft werden, wie es um den Gesundheitszustand der Frau steht. Dabei müssen die Richter das Privatgutachten und die darin beschriebene Depression sehr ernst nehmen und die Widersprüche sauber aufarbeiten.

Das Fazit für die Praxis

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Menschen in Betreuungsverfahren. Es reicht nicht aus, wenn ein Gericht nur seinem eigenen Gutachter vertraut. Sobald fundierte Gegengutachten vorliegen, muss das Gericht in die Tiefe gehen. Es darf keine Unklarheiten bestehen lassen, wenn es um so wichtige Fragen wie die Betreuungsbedürftigkeit geht.

Wichtige rechtliche Grundlagen

Der BGH stützt sich bei seiner Entscheidung auf verschiedene Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG):

  • § 1814 BGB: Regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung eingerichtet wird.
  • § 26 FamFG: Verpflichtet das Gericht, alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung wichtig sind.

Das Gericht muss immer prüfen, ob die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten wirklich nicht mehr selbst regeln kann. Wenn zwei Experten hierzu völlig verschiedene Meinungen haben, ist eine besonders sorgfältige Prüfung vorgeschrieben.


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