Aufklärungspflicht des Leasinggebers zu Rückkaufkonditionen nach Leasingende
LG Stuttgart Urteil vom 24.6.2024 – 32 O 48/23
Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, die sich auf die Aufklärungspflicht des Leasinggebers zu Rückkaufkonditionen nach Leasingende konzentriert.
Dieses Urteil des Landgerichts Stuttgart behandelt einen typischen Streitfall nach dem Ende eines gewerblichen Leasings: Die Frage, ob der Leasinggeber (hier: eine Leasingfirma) dafür verantwortlich ist, wenn der Leasingnehmer (hier: ein Wohnungsunternehmen) am Ende der Laufzeit das Fahrzeug nicht zu dem ursprünglich erwarteten Preis vom vermittelnden Autohaus (dem Händler) kaufen kann.
Der Vertrag: Ein Wohnungsunternehmen least von einer Leasingfirma sechs Fahrzeuge. Die Laufzeit beträgt 48 Monate.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags schließen einen Kauf des Fahrzeugs vom Leasinggeber (der Leasingfirma) durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf aus.
Er vermittelt den Vertrag und ist zugleich Restwertgarant. Das heißt, er muss die Fahrzeuge nach Leasingende zu einem vorab kalkulierten Restwert von der Leasingfirma zurückkaufen.
Nach Vertragsende gibt das Wohnungsunternehmen die Fahrzeuge nicht heraus und beruft sich auf ein vermeintliches Ankaufsrecht bzw. Schadensersatzansprüche, weil der Händler den Ankaufspreis am Ende deutlich höher angesetzt hatte als den kalkulierten Restwert.
Das Gericht gab der Leasingfirma Recht und verurteilte das Wohnungsunternehmen zur Herausgabe der Fahrzeuge.
Das Gericht stellte klar, dass der Händler (das Autohaus) nicht als Vertreter der Leasingfirma handelte, um ein verbindliches Ankaufsrecht für den Leasingnehmer zu vereinbaren.
Zudem sahen die AGB des Leasingvertrags einen direkten Kauf vom Leasinggeber (Leasingfirma) ohnehin ausgeschlossen.
Die Zeugenaussagen ergaben, dass der Händler zum Zeitpunkt des Leasingabschlusses noch keinen verbindlichen Kaufvertrag über den späteren Ankauf mit dem Leasingnehmer abgeschlossen hatte. Es wurde lediglich zugesagt, dass man sich am Ende „nochmals unterhalten“ und ein „faires Restwertangebot“ machen würde. Dies war keine rechtsverbindliche Zusage.
Dies ist der Kernpunkt für Laien: Hat die Leasingfirma (oder der Händler als ihr Gehilfe) eine Pflicht verletzt, weil sie nicht ausreichend über die späteren Rückkaufkonditionen aufgeklärt haben?
Die Beklagte wusste, dass der Kauf nur über den Händler erfolgen würde und dass dafür ein separater, neuer Vertrag am Ende der Laufzeit nötig war.
Das Gericht sah keine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass der Händler nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass der spätere Ankaufspreis deutlich über dem ursprünglich kalkulierten Restwert liegen könnte (insbesondere bei stark gestiegenen Gebrauchtwagenpreisen). Im kaufmännischen Verkehr müssen die Beteiligten damit rechnen, dass sich Preise über eine Laufzeit von vier Jahren ändern und sie dieses Preisrisiko tragen, wenn sie keinen Festpreis vereinbaren.
Selbst wenn man eine unzureichende Aufklärung durch den Händler annehmen würde, würde dies nicht der Leasingfirma zugerechnet werden:
Der Händler ist zwar bei der Anbahnung des Leasingvertrags (z. B. beim Ausfüllen des Antrags) ein sogenannter Erfüllungsgehilfe der Leasingfirma. Für Fehler in diesem Aufgabenbereich müsste die Leasingfirma haften.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Aufklärung über die Konditionen eines späteren Ankaufs (das „Wie“ und der Preis) nicht mehr den Pflichtenkreis der Leasingfirma betrifft. Es handelt sich dabei um ein originär eigenes Geschäft des Händlers (der das Auto von der Leasingfirma zurückkaufen und dann weiterverkaufen will).
Die unzureichende Aufklärung über die späteren Konditionen hat daher keinen ausreichenden inneren und sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben, die der Händler von der Leasingfirma übertragen bekommen hat. Die Leasingfirma haftet in diesem Fall also nicht für die möglicherweise unzureichende Preisaufklärung des Händlers.
Wer beim Abschluss eines Leasings Wert auf eine Kaufoption am Ende der Laufzeit legt, sollte sicherstellen, dass die Konditionen (insbesondere der Preis oder die Preisformel) fest und verbindlich geregelt sind. Wenn der Kauf nur über den Händler möglich ist, sollte die Zusage des Händlers schriftlich und so konkret wie möglich sein, andernfalls trägt der Leasingnehmer das Risiko stark schwankender Marktpreise am Ende der Laufzeit, ohne dass er die Leasingfirma dafür in die Pflicht nehmen kann.
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