Aufklärungspflicht des Leasinggebers zu Rückkaufkonditionen nach Leasingende

Oktober 21, 2025

Aufklärungspflicht des Leasinggebers zu Rückkaufkonditionen nach Leasingende

LG Stuttgart Urteil vom 24.6.2024 – 32 O 48/23

Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, die sich auf die Aufklärungspflicht des Leasinggebers zu Rückkaufkonditionen nach Leasingende konzentriert.

Die Aufklärungspflicht beim Leasing

Dieses Urteil des Landgerichts Stuttgart behandelt einen typischen Streitfall nach dem Ende eines gewerblichen Leasings: Die Frage, ob der Leasinggeber (hier: eine Leasingfirma) dafür verantwortlich ist, wenn der Leasingnehmer (hier: ein Wohnungsunternehmen) am Ende der Laufzeit das Fahrzeug nicht zu dem ursprünglich erwarteten Preis vom vermittelnden Autohaus (dem Händler) kaufen kann.

Der Sachverhalt: Leasingende und Herausgabe

Der Vertrag: Ein Wohnungsunternehmen least von einer Leasingfirma sechs Fahrzeuge. Die Laufzeit beträgt 48 Monate.

Wichtiges Detail:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags schließen einen Kauf des Fahrzeugs vom Leasinggeber (der Leasingfirma) durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf aus.

Der Händler (Autohaus):

Er vermittelt den Vertrag und ist zugleich Restwertgarant. Das heißt, er muss die Fahrzeuge nach Leasingende zu einem vorab kalkulierten Restwert von der Leasingfirma zurückkaufen.

Das Problem:

Nach Vertragsende gibt das Wohnungsunternehmen die Fahrzeuge nicht heraus und beruft sich auf ein vermeintliches Ankaufsrecht bzw. Schadensersatzansprüche, weil der Händler den Ankaufspreis am Ende deutlich höher angesetzt hatte als den kalkulierten Restwert.

Die Entscheidung des Gerichts: Wer ist zuständig?

Das Gericht gab der Leasingfirma Recht und verurteilte das Wohnungsunternehmen zur Herausgabe der Fahrzeuge.

Kein vertragliches Ankaufsrecht

Keine Vertretungsvollmacht:

Das Gericht stellte klar, dass der Händler (das Autohaus) nicht als Vertreter der Leasingfirma handelte, um ein verbindliches Ankaufsrecht für den Leasingnehmer zu vereinbaren.

Ausschluss im Vertrag:

Zudem sahen die AGB des Leasingvertrags einen direkten Kauf vom Leasinggeber (Leasingfirma) ohnehin ausgeschlossen.

Kein bindender Kaufvertrag mit dem Händler:

Die Zeugenaussagen ergaben, dass der Händler zum Zeitpunkt des Leasingabschlusses noch keinen verbindlichen Kaufvertrag über den späteren Ankauf mit dem Leasingnehmer abgeschlossen hatte. Es wurde lediglich zugesagt, dass man sich am Ende „nochmals unterhalten“ und ein „faires Restwertangebot“ machen würde. Dies war keine rechtsverbindliche Zusage.

Aufklärungspflicht des Leasinggebers zu Rückkaufkonditionen nach Leasingende

Keine Aufklärungspflichtverletzung des Leasinggebers

Dies ist der Kernpunkt für Laien: Hat die Leasingfirma (oder der Händler als ihr Gehilfe) eine Pflicht verletzt, weil sie nicht ausreichend über die späteren Rückkaufkonditionen aufgeklärt haben?

Informierte Basis:

Die Beklagte wusste, dass der Kauf nur über den Händler erfolgen würde und dass dafür ein separater, neuer Vertrag am Ende der Laufzeit nötig war.

Kaufmännisches Risiko:

Das Gericht sah keine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass der Händler nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass der spätere Ankaufspreis deutlich über dem ursprünglich kalkulierten Restwert liegen könnte (insbesondere bei stark gestiegenen Gebrauchtwagenpreisen). Im kaufmännischen Verkehr müssen die Beteiligten damit rechnen, dass sich Preise über eine Laufzeit von vier Jahren ändern und sie dieses Preisrisiko tragen, wenn sie keinen Festpreis vereinbaren.

Die entscheidende Haftungsfrage (§ 278 BGB)

Selbst wenn man eine unzureichende Aufklärung durch den Händler annehmen würde, würde dies nicht der Leasingfirma zugerechnet werden:

Der Händler als Erfüllungsgehilfe:

Der Händler ist zwar bei der Anbahnung des Leasingvertrags (z. B. beim Ausfüllen des Antrags) ein sogenannter Erfüllungsgehilfe der Leasingfirma. Für Fehler in diesem Aufgabenbereich müsste die Leasingfirma haften.

Eigengeschäft des Händlers:

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Aufklärung über die Konditionen eines späteren Ankaufs (das „Wie“ und der Preis) nicht mehr den Pflichtenkreis der Leasingfirma betrifft. Es handelt sich dabei um ein originär eigenes Geschäft des Händlers (der das Auto von der Leasingfirma zurückkaufen und dann weiterverkaufen will).

Fazit zur Haftung:

Die unzureichende Aufklärung über die späteren Konditionen hat daher keinen ausreichenden inneren und sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben, die der Händler von der Leasingfirma übertragen bekommen hat. Die Leasingfirma haftet in diesem Fall also nicht für die möglicherweise unzureichende Preisaufklärung des Händlers.

Fazit für Leasingnehmer

Wer beim Abschluss eines Leasings Wert auf eine Kaufoption am Ende der Laufzeit legt, sollte sicherstellen, dass die Konditionen (insbesondere der Preis oder die Preisformel) fest und verbindlich geregelt sind. Wenn der Kauf nur über den Händler möglich ist, sollte die Zusage des Händlers schriftlich und so konkret wie möglich sein, andernfalls trägt der Leasingnehmer das Risiko stark schwankender Marktpreise am Ende der Laufzeit, ohne dass er die Leasingfirma dafür in die Pflicht nehmen kann.

RA und Notar Krau

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