Aufklärungspflicht über reparierte Leitungswasserschäden beim Hausverkauf
Eine Analyse des OLG Schleswig Urteils
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in einem Beschluss vom 14. Februar 2022 (7 U 199/21) entschieden, dass ein reparierter, aber nicht unerheblicher Leitungswasserschaden,
der nur drei Jahre zurückliegt und Sanierungskosten von mehr als 13.000 EUR verursacht hat, beim Verkauf eines Hauses aufklärungspflichtig ist.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Offenlegungspflichten von Verkäufern bei Immobilientransaktionen und bietet wichtige Einblicke in die Anwendung des § 444 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Fall betraf einen Hausverkauf im April 2019, bei dem die Käufer Minderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund verschwiegener Feuchtigkeitsschäden geltend machten.
Das Landgericht (LG) Lübeck gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Beklagten Berufung und die Kläger Anschlussberufung einlegten.
Das OLG Schleswig wies die Berufung der Beklagten zurück.
Es stellte fest, dass die Beklagten einen wesentlichen Mangel arglistig verschwiegen hatten, nämlich einen erheblichen Wasserschaden, der kurz vor dem Verkauf aufgetreten und für über 13.000 EUR saniert worden war.
Das Gericht betonte, dass ein solcher Schaden, der den Estrich des gesamten Wohnbereichs betraf, nicht als unerheblich angesehen werden kann und daher aufklärungspflichtig ist.
Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass Verkäufer verpflichtet sind, Käufer über wesentliche Mängel einer Immobilie zu informieren,
auch wenn diese Mängel bereits fachgerecht repariert wurden.
Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Kaufentscheidung des Käufers von Bedeutung sein können.
Gemäß § 444 BGB können sich Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschweigen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht das Verschweigen des erheblichen Wasserschadens als arglistig an, da die Beklagten wussten, dass es sich um einen aufklärungspflichtigen Mangel handelte.
Das Gericht entschied, dass die Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen müssen, einschließlich der Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung.
Diese Entscheidung folgt der gefestigten Rechtsprechung des OLG Schleswig und anderer Oberlandesgerichte,
wonach der Berufungsführer auch im Falle einer Beschlusszurückweisung die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat.
Das Urteil des OLG Schleswig unterstreicht die Wichtigkeit der Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf.
Verkäufer müssen Käufer über wesentliche Mängel informieren, auch wenn diese bereits repariert wurden.
Andernfalls können sie sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen und müssen im Falle eines Rechtsstreits mit erheblichen Kosten rechnen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.