Auflassung eines Nachlassgrundstücks aufgrund transmortaler Vollmacht

Mai 30, 2025

Auflassung eines Nachlassgrundstücks aufgrund transmortaler Vollmacht

Wenn der Erbe sich um nichts kümmern muss: Die transmortale Vollmacht einfach erklärt

Stellen Sie sich vor, Sie haben alles für Ihre Lieben geregelt – auch über Ihr Leben hinaus. Genau das ermöglicht die transmortale Vollmacht.

Sie ist ein cleveres Werkzeug, das Erben viel Arbeit und Behördengänge erspart. Wir von RA und Notar Krau erklären Ihnen, was es damit auf sich hat.


Was ist eine transmortale Vollmacht?

Eine transmortale Vollmacht ist eine spezielle Art der Vollmacht. Sie wird schon zu Lebzeiten erteilt. Doch sie entfaltet ihre volle Wirkung erst nach dem Tod des Vollmachtgebers.

Damit kann eine Person, die Sie bevollmächtigen, in Ihrem Namen handeln. Und zwar auch, wenn Sie schon verstorben sind.


Warum ist das wichtig für Erben?

Der Tod eines Menschen bringt oft viel Bürokratie mit sich. Besonders, wenn es um Immobilien geht. Ohne eine transmortale Vollmacht müssen Erben oft zuerst einen Erbschein beantragen.

Das kann dauern und kostet Geld. Mit der Vollmacht kann der Bevollmächtigte vieles direkt regeln. Er kann zum Beispiel ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkaufen.


Der Fall: Grundstücksverkauf durch die Bevollmächtigte

Kürzlich entschied das Oberlandesgericht Stuttgart über einen spannenden Fall (Beschluss vom 11.11.2024 – 8 W 303/24).

Ein Herr war 2018 verstorben. Er hatte seinen Töchtern eine transmortale Vollmacht erteilt. Dazu gehörte auch die Befugnis, über sein Erbe zu verfügen.

Eine der Töchter handelte aufgrund dieser Vollmacht. Sie verkaufte ein Grundstück aus dem Nachlass an sich und ihre Schwestern.

Das Grundbuchamt war jedoch unsicher. Es wollte einen Erbnachweis und die Zustimmung aller Erben.


Das Urteil: Klarheit für Bevollmächtigte

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Tochter Recht. Es stellte klar, dass eine transmortale Vollmacht ausreicht.

Der Bevollmächtigte darf ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen.

Das bedeutet: Er kann den Verkauf des Grundstücks rechtlich wirksam machen. Dafür braucht er keinen Erbschein oder die separate Zustimmung der Erben.


Wo sind die Grenzen der Vollmacht?

Wichtig ist: Die Vollmacht gilt nur für den Nachlass. Sie umfasst nicht das eigene Vermögen der Erben.

Auch eine sogenannte Erbteilung kann der Bevollmächtigte nicht allein vornehmen.

Eine Erbteilung betrifft auch das Vermögen der einzelnen Erben. Hierfür ist die transmortale Vollmacht nicht ausreichend.


Unser Fazit

Die transmortale Vollmacht ist ein mächtiges Instrument. Sie erleichtert die Abwicklung des Nachlasses erheblich. Sie erspart den Erben Zeit und Mühe.

Dennoch ist eine genaue Formulierung wichtig. So stellen Sie sicher, dass alles in Ihrem Sinne geschieht.

Haben Sie Fragen zur transmortalen Vollmacht? Wir von RA und Notar Krau beraten Sie gerne.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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