Auflassung Grundbucheintragung Erbauseinandersetzung

Mai 14, 2017

Auflassung als Voraussetzung der Grundbucheintragung in Folge einer Erbauseinandersetzung

OLG München 34 Wx 442/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 05.12.2016 entschieden, dass eine Grundbucheintragung in Folge

einer Erbauseinandersetzung nur vorgenommen werden kann, wenn eine wirksame Auflassung nach § 925 BGB in der Form des § 29 GBO vorliegt.

Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen beantragt,

nachdem seine Mutter verstorben war und er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.

Er machte geltend, dass er aufgrund eines ihm im Testament eingeräumten Vorwahlrechts Alleinerbe des Grundstücks sei

und die anderen Erben keine Einwände gegen die Übertragung des Grundstücks auf ihn hätten.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die erforderliche Auflassung fehlte.

Auflassung Grundbucheintragung Erbauseinandersetzung

Der Beteiligte legte Beschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Das Gericht stellte fest, dass der Beteiligte zwar Testamentsvollstrecker sei, aber dennoch eine Auflassung der

Erbengemeinschaft an ihn erforderlich sei, um die Grundbucheintragung vornehmen zu können.

Eine solche Auflassung in der erforderlichen Form habe der Beteiligte jedoch nicht vorgelegt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Eine Grundbucheintragung nach einer Erbauseinandersetzung erfordert eine wirksame Auflassung.
  • Die Auflassung muss in der Form des § 29 GBO erfolgen, d.h. durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.
  • Auch wenn der Testamentsvollstrecker Alleinerbe ist, ist eine Auflassung der Erbengemeinschaft an ihn erforderlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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