Auflassung in gerichtlichem Vergleich

August 16, 2018

Auflassung in gerichtlichem Vergleich

OLG Hamm 15 W 136/15

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015) ging es um die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich zur Auflassung eines Miteigentumsanteils geeignet ist,

eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewirken.

Die Beteiligten waren Miteigentümer eines Grundstücks.

Sie schlossen einen gerichtlichen Vergleich, der die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zum Gegenstand hatte.

In dem Vergleich wurde unter anderem geregelt, dass der Beteiligte zu 3 den Miteigentumsanteil „erhält“.

Der Beteiligte zu 3 beantragte daraufhin die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da der Vergleich keine eindeutige Auflassungserklärung enthielt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Auflassung in gerichtlichem Vergleich

Kernaussagen des Gerichts:

  • Auflassung: Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass der gerichtliche Vergleich keine eindeutige Auflassungserklärung im Sinne des § 20 GBO enthielt.
  • Grundbuchverkehr: Im Grundbuchverkehr sind klare und ausdrückliche Erklärungen erforderlich, die den Willen des Erklärenden unzweideutig erkennen lassen.
  • Auslegung: Die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts ist eingeschränkt. Es darf nur den Wortlaut der Erklärung berücksichtigen und keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranziehen.
  • Unklarheiten: Der Vergleich enthielt unklare Formulierungen, die eine eindeutige Auslegung nicht zuließen. Insbesondere die Formulierung, dass der Beteiligte zu 3 den Miteigentumsanteil „erhält“, war nicht eindeutig.
  • Schuldrechtliche Vereinbarung: Die Formulierung im Vergleich deutete eher auf eine schuldrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung hin als auf eine dingliche Einigung über die Eigentumsübertragung.
  • Abschichtung: Die Möglichkeit einer Abschichtung des Erbteils wurde zwar in Erwägung gezogen, jedoch war diese aufgrund der weiteren Regelungen im Vergleich nicht durchführbar.
  • Keine Eigentumsumschreibung: Aufgrund der Unklarheiten im Vergleich konnte das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen.

Auflassung in gerichtlichem Vergleich

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass im Grundbuchverkehr eindeutige und klare Erklärungen erforderlich sind.

Enthält ein gerichtlicher Vergleich unklare Formulierungen, kann das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Im Grundbuchverkehr sind eindeutige und klare Erklärungen erforderlich.
  • Die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts ist eingeschränkt.
  • Unklare Formulierungen in einem gerichtlichen Vergleich können eine Eigentumsumschreibung verhindern.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Anforderungen an die Formulierung von gerichtlichen Vergleichen

im Zusammenhang mit der Auflassung von Grundstücken verdeutlicht.

Er zeigt auf, dass unklare Formulierungen zu Problemen im Grundbuchverfahren führen können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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