Auflassungsvormerkung an herrenlosem Grundstück

März 16, 2025

Auflassungsvormerkung an herrenlosem Grundstück

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 27. August 2024 (3 Wx 111/24) entschieden,

dass eine Auflassungsvormerkung an einem herrenlosen Grundstück nicht wirksam ist, wenn der Bewilligende zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr berechtigt war.

Sachverhalt

Im Grundbuch war M… als Eigentümer eines Waldgrundstücks eingetragen.

M… verkaufte das Grundstück an den Geschäftsführer einer niederländischen Kapitalgesellschaft (Bet. zu 1).

Eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Käufers wurde eingetragen.

M… gab das Eigentum an dem Grundstück durch eine Verzichtserklärung auf, was im Grundbuch vermerkt wurde, somit war das Grundstück Herrenlos.

Der Käufer (Bet. zu 1) verkaufte das Grundstück an die niederländische Kapitalgesellschaft (Bet. zu 2) und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Käuferin.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da der Verkäufer (Bet. zu 1) zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht berechtigt gewesen sei.

Auflassungsvormerkung an herrenlosem Grundstück

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Die Richter stellten fest, dass die Bewilligung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 19 der Grundbuchordnung (GBO) unwirksam ist,

wenn der Bewilligende zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr berechtigt ist.

Begründung

Da M… das Eigentum an dem Grundstück wirksam aufgegeben hatte, war dieses herrenlos geworden.

Der Käufer (Bet. zu 1) war somit nicht mehr Eigentümer und daher nicht berechtigt, die Eintragung einer Vormerkung zu bewilligen.

Die Bewilligung eines Nichtberechtigten kann nur durch die Einwilligung des Berechtigten geheilt werden.
Im Falle eines herrenlosen Grundstücks ist der Fiskus des Landes,

in dem das Grundstück liegt, berechtigt, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB).

Bis zur Ausübung des Aneignungsrechts durch den Fiskus bleibt das Grundstück herrenlos.

Der Fiskus kann auf sein Aneignungsrecht verzichten, wodurch sich jeder Dritte das Grundstück aneignen kann.

Auflassungsvormerkung an herrenlosem Grundstück

Im vorliegenden Fall lag kein Verzicht des Fiskus vor.

Daher war für die Eintragung der Vormerkung die Bewilligung des Fiskus erforderlich.

Die Eintragung der Vormerkung würde das Aneignungsrecht des Fiskus beeinträchtigen, da sein Eigentum mit der Vormerkung belastet wäre.

Fazit

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass bei herrenlosen Grundstücken besondere Sorgfalt bei der Eintragung von Vormerkungen geboten ist.

Die Bewilligung eines Nichtberechtigten ist unwirksam und kann nur durch die Einwilligung des Berechtigten geheilt werden.

Im Falle eines herrenlosen Grundstücks ist der Fiskus der Berechtigte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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