Auflassungsvormerkung transmortale Vollmacht

Juli 21, 2017

Auflassungsvormerkung transmortale Vollmacht

OLG Frankfurt am Main 20 W 149/11

Beschluss vom 14. November 2011

transmortale Vollmacht,

Vertretung der Erben,

Grundbuchamt,

Auflassungsvormerkung

RA und Notar Krau

Der Antragsteller beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch.

Grundlage war ein Grundstückskaufvertrag, bei dem auf Verkäuferseite eine Person aufgrund einer transmortalen Vollmacht handelte.

Diese Vollmacht war jedoch nicht ordnungsgemäß öffentlich beglaubigt.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Vertretungsbefugnis der Verkäuferseite nicht nachgewiesen war.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Transmortale Vollmacht: Eine transmortale Vollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben zu vertreten.
  • Öffentliche Beglaubigung: Eine öffentliche Beglaubigung gemäß §§ 29 Abs. 1 GBO, 129 Abs. 1 BGB, § 63 BeurkG, 13 HessOrtsgerichtsG erfordert die Unterschrift einer dazu befugten Person (z.B. Notar oder Ortsgerichtsvorsteher). Ein städtischer Stempel mit der Unterschrift einer Sekretärin genügt diesen Anforderungen nicht.
  • Vertretungsbefugnis: Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der am Grundstückskauf beteiligten Personen zu prüfen.
  • Gesellschafter bürgerlichen Rechts (GbR): Die GbR ist selbst Eigentümerin eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks. Die Gesellschafter sind im Grundbuch einzutragen.
  • Vermutung des § 899a BGB: Es wird vermutet, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen die Gesellschafter der GbR sind und keine weiteren Gesellschafter existieren.

Entscheidung:

Auflassungsvormerkung transmortale Vollmacht

Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Die Voraussetzungen für die Eintragung der Auflassungsvormerkung lagen nicht vor, da die Vertretungsbefugnis der Verkäuferseite nicht ordnungsgemäß nachgewiesen war.

Detaillierte Erläuterungen:

  1. Transmortale Vollmacht:

Das Gericht stellte fest, dass die im vorliegenden Fall verwendete Vollmacht eine sogenannte transmortale Vollmacht war.

Dies bedeutet, dass sie auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig blieb und der Bevollmächtigte die Erben des Verstorbenen vertreten konnte.

  1. Mangelnde öffentliche Beglaubigung:

Die transmortale Vollmacht war jedoch nicht ordnungsgemäß öffentlich beglaubigt.

Die Beglaubigung durch eine Sekretärin einer Stadtverwaltung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Eine öffentliche Beglaubigung muss von einer dazu befugten Person, wie beispielsweise einem Notar oder Ortsgerichtsvorsteher, vorgenommen werden.

  1. Prüfung der Vertretungsbefugnis durch das Grundbuchamt:

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der am Grundstückskaufvertrag beteiligten Personen zu prüfen, bevor es eine Auflassungsvormerkung einträgt.

Im vorliegenden Fall konnte die Vertretungsbefugnis der Verkäuferseite aufgrund der mangelnden öffentlichen Beglaubigung der Vollmacht nicht nachgewiesen werden.

  1. Gesellschafter bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer:

Das Gericht betonte, dass die GbR selbst Eigentümerin eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks ist.

Die Gesellschafter sind im Grundbuch einzutragen.

  1. Vermutung des § 899a BGB:

Der § 899a BGB enthält eine Vermutung, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen die Gesellschafter der GbR sind und keine weiteren Gesellschafter existieren.

Diese Vermutung erleichtert den Nachweis der Vertretungsbefugnis der GbR im Grundbuchverfahren.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten im Grundstücksverkehr.

Fehlt es an einer solchen Beglaubigung, kann die Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen werden und das Grundbuchamt ist berechtigt, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu verweigern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein Vorerbe

Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein Vorerbe

Februar 2, 2025
Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein VorerbeBeschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 19.11.2024 – S 1 VI 52/24RA und Notar Krau…
Anfechtung Testament später geborener Pflichtteilsberechtigter

Anfechtung Testament später geborener Pflichtteilsberechtigter

Januar 30, 2025
Anfechtung Testament später geborener PflichtteilsberechtigterRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.09.2024…
Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Januar 30, 2025
Verzicht auf den ZusatzpflichtteilRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 29. Juli 2024 (Az.: 6 U 51/23) über…