Auflassungsvormerkung transmortale Vollmacht
OLG Frankfurt am Main 20 W 149/11
Beschluss vom 14. November 2011
transmortale Vollmacht,
Vertretung der Erben,
Grundbuchamt,
Auflassungsvormerkung
Der Antragsteller beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch.
Grundlage war ein Grundstückskaufvertrag, bei dem auf Verkäuferseite eine Person aufgrund einer transmortalen Vollmacht handelte.
Diese Vollmacht war jedoch nicht ordnungsgemäß öffentlich beglaubigt.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Vertretungsbefugnis der Verkäuferseite nicht nachgewiesen war.
Kernaussagen des Gerichts:
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.
Die Voraussetzungen für die Eintragung der Auflassungsvormerkung lagen nicht vor, da die Vertretungsbefugnis der Verkäuferseite nicht ordnungsgemäß nachgewiesen war.
Detaillierte Erläuterungen:
Das Gericht stellte fest, dass die im vorliegenden Fall verwendete Vollmacht eine sogenannte transmortale Vollmacht war.
Dies bedeutet, dass sie auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig blieb und der Bevollmächtigte die Erben des Verstorbenen vertreten konnte.
Die transmortale Vollmacht war jedoch nicht ordnungsgemäß öffentlich beglaubigt.
Die Beglaubigung durch eine Sekretärin einer Stadtverwaltung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine öffentliche Beglaubigung muss von einer dazu befugten Person, wie beispielsweise einem Notar oder Ortsgerichtsvorsteher, vorgenommen werden.
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der am Grundstückskaufvertrag beteiligten Personen zu prüfen, bevor es eine Auflassungsvormerkung einträgt.
Im vorliegenden Fall konnte die Vertretungsbefugnis der Verkäuferseite aufgrund der mangelnden öffentlichen Beglaubigung der Vollmacht nicht nachgewiesen werden.
Das Gericht betonte, dass die GbR selbst Eigentümerin eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks ist.
Die Gesellschafter sind im Grundbuch einzutragen.
Der § 899a BGB enthält eine Vermutung, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen die Gesellschafter der GbR sind und keine weiteren Gesellschafter existieren.
Diese Vermutung erleichtert den Nachweis der Vertretungsbefugnis der GbR im Grundbuchverfahren.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten im Grundstücksverkehr.
Fehlt es an einer solchen Beglaubigung, kann die Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen werden und das Grundbuchamt ist berechtigt, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu verweigern.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.