Auflassungsvormerkung und kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Aktenzeichen: 15 W 14/24) entschieden, dass für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch keine
kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn eine Ordensprovinz der römisch-katholischen Kirche als Verkäuferin auftritt
und der Verkaufspreis einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie an die Beteiligte zu 5) verkauften.
Bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags
wurde die Beteiligte zu 1), eine Ordensprovinz des T.ordens, durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten.
Die Beteiligten beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung für die von der Beteiligten zu 1) abgegebenen Erklärungen.
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf,
soweit darin das Fehlen einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung beanstandet wurde.
Das Gericht stellte fest, dass für die Eintragung der Auflassungsvormerkung keine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Die maßgeblichen kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Codex Iuris Canonici (CIC), sehen für diesen Fall keine solche Genehmigung vor.
Gemäß Can. 1292 § 1, 1. Halbsatz CIC bestimmen die nicht dem Diözesanbischof unterstehenden juristischen Personen in eigenen Statuten, wer die zuständige Autorität im Sinne von Can. 1291 CIC ist.
Die Beteiligte zu 1) ist als Ordensprovinz eine solche juristische Person und unterfällt dem Recht der Ordensinstitute gemäß Cann. 607 ff. CIC.
Für Veräußerungen ist gemäß Can. 638 § 3 CIC die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich,
sofern nicht die sogenannte Romgrenze im Sinne von Can. 638 § 3 Satz 2 CIC überschritten ist.
Die Romgrenze, welche relevant ist, wurde in diesem Fall nicht erreicht.
Das OLG Hamm stellte weiterhin fest, dass es keiner aufsichtsrechtlichen Genehmigung einer in der Hierarchie des T.ordens der Beteiligten zu 1) übergeordneten Person oder Institution bedarf,
solange die Veräußerung einen Betrag von zwei Dritteln der sogenannten Romgrenze nicht übersteigt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm klärt die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Grundstücksveräußerungen
durch Ordensprovinzen eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Sie stellt klar, dass es auf die jeweilige kirchenrechtliche Ordnung des handelnden Ordens ankommt und dass nicht in jedem Fall eine Genehmigung erforderlich ist.
Der Beschluss zeigt weiterhin auf, wie die relevanten kirchenrechtlichen Normen(CIC) in diesem Fall auszulegen und anzuwenden sind.
Die Entscheidung des OLG Hamm trägt zur Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung kirchlicher Organisationen bei.
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