BAG 7 AZR 135/04

Mai 6, 2021

Auflösende Bedingung – Rente wegen Erwerbsminderung – BAG Urteil vom 1. 12. 2004 – 7 AZR 135/04

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. Dezember 2004 (7 AZR 135/04) behandelt die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis

nach § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BAT endet, wenn der Arbeitnehmer nur mündlich seine Weiterbeschäftigung auf einem gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz beantragt hat.

Das BAG entschied, dass ein mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen die Schriftform gemäß § 59 Abs. 3 BAT nicht wahrt,

da diese Vorschrift ein konstitutives Schriftformerfordernis im Sinne von § 125 Satz 1 BGB enthält.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit dem 1. Mai 1971 als Sportlehrerin beschäftigt und bezog aufgrund eines Rentenbescheids vom 18. Februar 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Mai 2001.

Das beklagte Land informierte die Klägerin am 28. Februar 2003 schriftlich darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT mit Ablauf des 28. Februar 2003 ende.

Die Klägerin wandte sich daraufhin telefonisch an einen Sachbearbeiter des beklagten Landes und äußerte ihren Wunsch, weiterhin beschäftigt zu werden.

Am 7. März 2003 reichte sie Klage beim Arbeitsgericht ein, um festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Das BAG hob jedoch teilweise das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 28. Februar 2003, sondern erst zum 14. März 2003 endete, da gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung endet.

Somit war das Arbeitsverhältnis erst zwei Wochen nach dem Zugang des Schreibens des beklagten Landes am 28. Februar 2003 beendet.

Auflösende Bedingung – Rente wegen Erwerbsminderung – BAG Urteil vom 1. 12. 2004 – 7 AZR 135/04

Das BAG stellte klar, dass die Klägerin die Antragsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheids nicht eingehalten hatte, da sie ihr Weiterbeschäftigungsverlangen nicht schriftlich innerhalb dieser Frist beim beklagten Land eingereicht hatte.

Das in § 59 Abs. 3 BAT festgelegte Schriftformerfordernis ist konstitutiv und dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Es soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber über das Weiterbeschäftigungsbegehren des Arbeitnehmers rechtzeitig informiert ist, um prüfen zu können, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Eine mündliche Mitteilung reicht hierfür nicht aus.

Weiterhin betonte das BAG, dass das beklagte Land nicht verpflichtet war, die Klägerin auf die Form- und Fristerfordernisse hinzuweisen.

Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich über die rechtlichen Anforderungen zu informieren.

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lag nicht vor, da die Klägerin durch ihren Rentenantrag selbst die Voraussetzung für den Eintritt der auflösenden Bedingung geschaffen hatte.

Zusammenfassend entschied das BAG, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der auflösenden Bedingung gemäß § 59 BAT nicht am 28. Februar 2003, sondern erst am 14. März 2003 endete, da die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG erst an diesem Datum wirksam wurde.

Die mündliche Mitteilung der Klägerin genügte nicht, um die in § 59 Abs. 3 BAT geforderte Schriftform zu wahren.

RA und Notar Krau

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