Auflösung von Sparkonten durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung – OLG Frankfurt am Main 20 W 175/18
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main befasst sich mit der Frage, ob ein Nachlasspfleger Sparkonten
mit einem Guthaben von ca. 94.000 Euro auflösen und auf ein offenes Treuhandkonto übertragen darf.
Hintergrund
Der Beteiligte zu 1 wurde zum Nachlasspfleger für den Nachlass eines Erblassers bestellt.
Er beantragte die Genehmigung zur Auflösung von drei Sparkonten, um die Guthaben auf ein von ihm geführtes offenes Treuhandkonto zu übertragen.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab.
Der Nachlasspfleger legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG
Das OLG wies die Beschwerde zurück.
Begründung
1. Genehmigungspflicht
Der Nachlasspfleger benötigt gemäß § 1812 BGB die Genehmigung des Nachlassgerichts, um über Nachlassvermögen zu verfügen.
Dies gilt auch für die Auflösung von Konten.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entspricht.
2. Wirtschaftliche Vermögensverwaltung
Bei der Anlage von Nachlassgeldern hat der Nachlasspfleger gemäß § 1805 BGB das Vermögen des Erblassers von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten.
Die Anlage soll in den in § 1807 BGB genannten Anlageformen erfolgen.
Eine andere Anlageform kann gemäß § 1811 BGB genehmigt werden, wenn dies nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung widerspricht.
3. Keine wirtschaftliche Verwaltung
Die Auflösung der Sparkonten und die Übertragung der Guthaben auf ein offenes Treuhandkonto entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung.
4. Keine ausreichenden Vorteile
Den Nachteilen der geringeren Zinserträge und Sicherheit stehen keine ausreichenden Vorteile gegenüber.
Die von dem Nachlasspfleger angeführten Vorteile der Praktikabilität und des geringeren Verwaltungsaufwands rechtfertigen die Auflösung der Sparkonten nicht.
Ergebnis
Da die Auflösung der Sparkonten und die Übertragung der Guthaben auf ein offenes Treuhandkonto nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung entspricht, wies das OLG die Beschwerde des Nachlasspflegers zurück.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.