Auflösung von Sparkonten durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung – OLG Frankfurt am Main 20 W 175/18

September 22, 2020

Auflösung von Sparkonten durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung – OLG Frankfurt am Main 20 W 175/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Verfahrens
    • Beteiligte und deren Rollen
  2. Sachverhalt
    • Einsetzung des Nachlasspflegers und Aufgabenbereich
    • Antrag des Nachlasspflegers auf Auflösung der Sparkonten
    • Stellungnahmen und Einwände der Beteiligten
  3. Verfahrensverlauf
    • Anträge und Stellungnahmen der Beteiligten
    • Entscheidungen des Nachlassgerichts
    • Beschwerdeverfahren und Erledigung der Hauptsache
  4. Streitgegenstand
    • Auflösung der Sparkonten und Übertragung auf ein Treuhandkonto
    • Wirtschaftliche Verwaltung des Nachlasses
    • Praktikabilität vs. Sicherheit der Vermögensanlage
  5. Rechtliche Grundlagen
    • Relevante Vorschriften des BGB und FamFG
    • Anforderungen an die wirtschaftliche Verwaltung von Nachlassvermögen
    • Genehmigungspflichten des Nachlassgerichts
  6. Entscheidungsgründe
    • Prüfung der wirtschaftlichen Verwaltung
    • Bewertung der Sicherheit und Zinserträge der Anlageformen
    • Vergleich bestehender Anlageformen mit der beabsichtigten Maßnahme
  7. Rechtliche Würdigung
    • Erörterung der Rechtsvorschriften und deren Anwendung
    • Diskussion der Rechtsprechung und Literaturmeinungen zur Anlage von Nachlassvermögen
    • Abwägung der Vor- und Nachteile der Kontenauflösung
  8. Ergebnis
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Abweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1
    • Verwerfung der Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig
    • Tragung der Verfahrenskosten durch die Beteiligten
  9. Rechtsmittel
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Begründung der Entscheidung zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Auflösung von Sparkonten durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung – OLG Frankfurt am Main 20 W 175/18

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main befasst sich mit der Frage, ob ein Nachlasspfleger Sparkonten

mit einem Guthaben von ca. 94.000 Euro auflösen und auf ein offenes Treuhandkonto übertragen darf.

Hintergrund

Der Beteiligte zu 1 wurde zum Nachlasspfleger für den Nachlass eines Erblassers bestellt.

Er beantragte die Genehmigung zur Auflösung von drei Sparkonten, um die Guthaben auf ein von ihm geführtes offenes Treuhandkonto zu übertragen.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab.

Der Nachlasspfleger legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG

Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Auflösung von Sparkonten durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung – OLG Frankfurt am Main 20 W 175/18

Begründung

1. Genehmigungspflicht

Der Nachlasspfleger benötigt gemäß § 1812 BGB die Genehmigung des Nachlassgerichts, um über Nachlassvermögen zu verfügen.

Dies gilt auch für die Auflösung von Konten.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entspricht.

2. Wirtschaftliche Vermögensverwaltung

Bei der Anlage von Nachlassgeldern hat der Nachlasspfleger gemäß § 1805 BGB das Vermögen des Erblassers von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten.

Die Anlage soll in den in § 1807 BGB genannten Anlageformen erfolgen.

Eine andere Anlageform kann gemäß § 1811 BGB genehmigt werden, wenn dies nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung widerspricht.

Auflösung von Sparkonten durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung – OLG Frankfurt am Main 20 W 175/18

3. Keine wirtschaftliche Verwaltung

Die Auflösung der Sparkonten und die Übertragung der Guthaben auf ein offenes Treuhandkonto entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung.

  • Geringere Zinserträge: Auf dem Girokonto werden keine Zinsen gezahlt, während die Sparkonten verzinst werden.
  • Geringere Sicherheit: Ein offenes Treuhandkonto bietet geringere Sicherheit als Sparkonten, da das Guthaben im Falle einer Pfändung oder Insolvenz des Nachlasspflegers gefährdet ist.

4. Keine ausreichenden Vorteile

Den Nachteilen der geringeren Zinserträge und Sicherheit stehen keine ausreichenden Vorteile gegenüber.

Die von dem Nachlasspfleger angeführten Vorteile der Praktikabilität und des geringeren Verwaltungsaufwands rechtfertigen die Auflösung der Sparkonten nicht.

Ergebnis

Da die Auflösung der Sparkonten und die Übertragung der Guthaben auf ein offenes Treuhandkonto nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung entspricht, wies das OLG die Beschwerde des Nachlasspflegers zurück.

RA und Notar Krau

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