Auflösungsantrag – BAG Urteil vom 09.09.2010 – 2 AZR 482/09
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 09.09.2010 (Az.: 2 AZR 482/09), dass die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.12.2008 (3 Sa 781/08) abgewiesen wird.
In diesem Fall ging es um die Frage, ob das Verhalten des Anwalts des Klägers als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG herangezogen werden kann.
Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt und hatte nach einer ordentlichen Kündigung zum 31.12.2007 eine Kündigungsschutzklage erhoben, der das Arbeitsgericht stattgab.
Die Beklagte beantragte daraufhin hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Sie begründete dies mit angeblich unberechtigten Vorwürfen des Klägers, wie etwa der Behauptung, dass seine Versetzungen und Abmahnungen Teil einer Schikane seien.
Das Landesarbeitsgericht wies den Auflösungsantrag zurück, woraufhin die Beklagte Revision einlegte.
Das BAG stellte klar, dass das Verhalten des Anwalts eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess dem Arbeitnehmer zugerechnet werden kann, wenn dieser sich das Verhalten zu eigen macht oder sich nicht davon distanziert.
Es stellte jedoch fest, dass das Landesarbeitsgericht die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung des Auflösungsantrags nicht ausreichend geprüft hatte.
Trotz dieser Mängel sah das BAG keine Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit unmöglich machen würden.
Es betonte, dass die Formulierungen des Klägers im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung von einem berechtigten Interesse gedeckt seien und nicht als persönliche Schmähungen zu werten sind.
Daher blieb die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis richtig, und die Kosten der Revision wurden der Beklagten auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.