Auflösungsantrag – BAG Urteil vom 09.09.2010 – 2 AZR 482/09

April 7, 2021

Auflösungsantrag – BAG Urteil vom 09.09.2010 – 2 AZR 482/09

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 09.09.2010 (Az.: 2 AZR 482/09), dass die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.12.2008 (3 Sa 781/08) abgewiesen wird.

In diesem Fall ging es um die Frage, ob das Verhalten des Anwalts des Klägers als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG herangezogen werden kann.

Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt und hatte nach einer ordentlichen Kündigung zum 31.12.2007 eine Kündigungsschutzklage erhoben, der das Arbeitsgericht stattgab.

Die Beklagte beantragte daraufhin hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Sie begründete dies mit angeblich unberechtigten Vorwürfen des Klägers, wie etwa der Behauptung, dass seine Versetzungen und Abmahnungen Teil einer Schikane seien.

Das Landesarbeitsgericht wies den Auflösungsantrag zurück, woraufhin die Beklagte Revision einlegte.

Das BAG stellte klar, dass das Verhalten des Anwalts eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess dem Arbeitnehmer zugerechnet werden kann, wenn dieser sich das Verhalten zu eigen macht oder sich nicht davon distanziert.

Es stellte jedoch fest, dass das Landesarbeitsgericht die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung des Auflösungsantrags nicht ausreichend geprüft hatte.

Auflösungsantrag – BAG Urteil vom 09.09.2010 – 2 AZR 482/09

Trotz dieser Mängel sah das BAG keine Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit unmöglich machen würden.

Es betonte, dass die Formulierungen des Klägers im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung von einem berechtigten Interesse gedeckt seien und nicht als persönliche Schmähungen zu werten sind.

Daher blieb die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis richtig, und die Kosten der Revision wurden der Beklagten auferlegt.

RA und Notar Krau

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