Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Februar 15, 2025

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 23.07.2024 – II ZR 222/22

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 entschieden, dass die Aufnahme eines durch ein Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreits

über eine Insolvenzforderung die wirksame Anmeldung der Forderung voraussetzt.

Dies gilt sowohl für die Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs als auch für die Verfolgung der Forderung.

Hintergrund

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte als Erbin des Geschäftsführers mehrerer Vertriebsgesellschaften der „P.-Gruppe“ Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Der Erblasser war für die Vertriebsgesellschaften tätig, die im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems Anlegergelder für den Kauf von Seefrachtcontainern eingesammelt hatten.

Nach dem Zusammenbruch des Systems wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vertriebsgesellschaften und den Nachlass des Erblassers eröffnet.

Die Klägerin meldete ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an.

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf, das den Rechtsstreit trotz der Insolvenz des Erblassers fortgesetzt hatte.

Der BGH stellte klar, dass die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO)

zwingend eine wirksame Forderungsanmeldung voraussetzt.

Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  1. Wirksame Forderungsanmeldung als Voraussetzung: Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits setzt eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO voraus. Die Anmeldung muss den Grund und Betrag der Forderung sowie Tatsachen für eineQualifizierung nach § 302 Nr. 1 InsO angeben.
  2. Individualisierung der Forderung: Die Forderung muss ausreichend individualisiert werden, d.h. der Streitgegenstand muss bestimmt sein. Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ist unzulässig.
  3. Beachtlichkeit der Forderungsanmeldung: Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des § 174 InsO ist allein die Anmeldung der Forderung; wie der Insolvenzverwalter die Forderung in die Tabelle eingetragen hat, ist unerheblich.
  4. Keine wirksame Forderungsanmeldung im vorliegenden Fall: Der BGH stellte fest, dass die Forderungsanmeldung der Klägerin den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO nicht genügte. Die Anmeldung enthielt keine ausreichenden Angaben zum Lebenssachverhalt, aus dem die Forderung entspringt, und ließ eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Anlageverträgen der Klägerin vermissen.

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis.

Es stellt klar, dass die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits im Insolvenzverfahren zwingend eine wirksame Forderungsanmeldung voraussetzt.

Gläubiger müssen daher bei der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren die formellen Anforderungen des § 174 InsO genau beachten,

um ihre Rechte im aufgenommenen Rechtsstreit nicht zu verlieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Sachherrschaft des Geschäftsführers einer GmbH

Sachherrschaft des Geschäftsführers einer GmbH

März 16, 2025
Sachherrschaft des Geschäftsführers einer GmbHRA und Notar KrauDas Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 7. Februar 2024 (Az. 5 …
Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige Beschwerde

Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige Beschwerde

März 16, 2025
Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige BeschwerdeRA und Notar KrauDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 22. Ok…
Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister

Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister

März 16, 2025
Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das HandelsregisterRA und Notar KrauDas Oberlandesgeric…