Aufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel
Die Entscheidung des Kammergerichts (KG) vom 12. Oktober 2022 (22 W 43/22) befasst sich mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine Gesellschafterliste
bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel in einer GmbH vom Registergericht aufgenommen werden muss.
Die Beteiligte zu 1 (GmbH) ist im Handelsregister eingetragen und die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der M Verwaltungs GmbH & Co. KG (KG).
Die KG ist in der Gesellschafterliste der GmbH als Alleingesellschafterin ausgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 reichte eine Gesellschafterliste ein, die sie als Alleingesellschafterin der GmbH ausweist.
Die Beteiligte zu 2 war zeitweise als Geschäftsführerin der GmbH eingetragen, ihre Eintragung wurde jedoch später gelöscht.
Es bestehen Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH und über die Frage, ob die Beteiligte zu 2 noch Geschäftsführerin ist.
Das KG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück und entschied, dass die Gesellschafterliste nicht aufgenommen werden kann.
Das KG hält an dem Erfordernis fest, dass der Unterzeichnende einer Gesellschafterliste durch seine bestehende Eintragung im Handelsregister ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen sein muss.
Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ohne eingehende Prüfung ausreichend sicher anzunehmen wäre,
dass die als Geschäftsführer agierende Person tatsächlich Geschäftsführer ist.
Das Registergericht hat im Rahmen der Prüfung der Gesellschafterliste nur eine beschränkte und auf formelle Aspekte ausgerichtete Kontrollfunktion.
Das KG begründet seine Entscheidung damit, dass das Handelsregister der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen dient und
dem Registergericht eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzutragenden Tatsachen zukommt.
Die Auffassung, dass ein Gesellschafter schon vor der Aufnahme der ihn als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste einen neuen Geschäftsführer bestellen kann,
der auch die Liste unterschreibt, würde zu einer unzulässigen Verpflichtung des Registergerichts führen, Gesellschafterlisten auf Zuruf aufzunehmen.
Das Gericht legte dar, dass bei einer Unterzeichnung einer Gesellschafterliste durch einen Geschäftsführer, dies auch in vertretungsberechtigter Anzahl geschehen muss.
Da die Beteiligte zu 2 im fraglichen Zeitraum, nicht mehr alleinvertretungsberechtigt war, und ein weiterer Geschäftsführer nicht mitgewirkt hat,
war diese Gesellschafterliste, deshab schon aus diesem Grund zu beanstanden.
Weiterhin, war die Abberufung der Beteiligten zu 2 bereits gerichtlich bekannt beschlossen, und angemeldet worden.
Die Entscheidung des KG wird kritisch betrachtet, insbesondere die Begründung, dass der Unterzeichnende der Gesellschafterliste zwingend im Handelsregister eingetragen sein muss.
Es wird argumentiert, dass das Registergericht grundsätzlich keine inhaltliche Prüfungspflicht hat und dass das Prüfungsrecht des Registergerichts auf die formale Einreichungszuständigkeit beschränkt ist.
Es wird dargelegt, dass das Urteil des BGH(Bundesgerichtshof) in diesem Fall als Orientierung verwendet werden sollte.
Der BGH hat das Recht des Registergerichtes in formeller hinsicht beschränkt, und festgestellt, dass eine Prüfung nur dann durchzuführen ist,
wenn die Liste von einem „Dritten bzw. offensichtlich Unbefugten“ eingereicht wurde, und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese nicht der Rechtslage entspricht.
Es wird jedoch anerkannt, dass das Registergericht bei offensichtlichen materiellen Mängeln einschreiten darf.
Die Entscheidung des KG wird, daher in dieser Pauschalität abgelehnt.
Weiterhin wird festgehalten, dass eine „Vorwirkung“ der Anmeldung der Abberufung des Einreichenden auf die formale Einreichungszuständigkeit des Geschäftsführers, unzulässig ist.
Das Urteil des KG betont die Bedeutung der formellen Anforderungen bei der Einreichung von Gesellschafterlisten.
Es verdeutlicht aber auch die Grenzen der Prüfpflicht des Registergerichts und wirft Fragen zur Auslegung des Prüfungsrechts auf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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