Aufrechnung nach Versäumnisurteil
In einem Zivilprozess kann es passieren, dass eine Partei Termine schwänzt oder wichtige Fristen versäumt. Das Gesetz sieht für solche Fälle das sogenannte Versäumnisurteil vor. Besonders kompliziert wird es, wenn zwischen zwei solchen Versäumnissen eine Aufrechnung erklärt wird. In diesem Text erfahren Sie, welche Rechte der Kläger in dieser Situation hat und wie das Gericht entscheiden sollte.
Wenn ein Beklagter nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint, obwohl er ordnungsgemäß geladen wurde, kann gegen ihn ein Versäumnisurteil (abgekürzt: VU) ergehen. Dies dient dazu, das Verfahren zu beschleunigen und zu verhindern, dass eine Partei den Prozess durch bloßes Nichterscheinen blockiert.
Erscheint der Beklagte das erste Mal nicht, wird er meist zur Zahlung verurteilt, sofern die Klage schlüssig ist. Gegen dieses erste Urteil kann er sich mit einem Einspruch wehren. Das Verfahren wird dann so fortgesetzt, als wäre er beim ersten Mal da gewesen. Man sagt: Jeder hat eine „zweite Chance“ verdient.
Erscheint der Beklagte jedoch auch im nächsten Termin nach dem Einspruch nicht, macht das Gericht kurzen Prozess. Es erlässt ein zweites Versäumnisurteil. Gegen dieses ist kein Einspruch mehr möglich. Das Gesetz bestraft hier die wiederholte Unzuverlässigkeit, um den Prozess endlich zu beenden.
Spannend wird es, wenn der Beklagte nach dem ersten Versäumnisurteil Einspruch einlegt und gleichzeitig eine Aufrechnung erklärt. Aufrechnung bedeutet vereinfacht gesagt: „Ja, ich schulde dem Kläger Geld, aber er schuldet mir auch Geld aus einer anderen Sache. Wir verrechnen das miteinander.“
Durch diese Erklärung kommt neuer Stoff in den Prozess. Es geht nun nicht mehr nur um die ursprüngliche Forderung des Klägers, sondern auch um die Gegenforderung des Beklagten.
Normalerweise darf ein zweites Versäumnisurteil nur ergehen, wenn es genau denselben Inhalt hat wie das erste. Man nennt das Kongruenz.
Bei der Aufrechnung ist die Lage knifflig. Eine Aufrechnung ändert technisch gesehen nicht den Streitgegenstand der Klage, sondern ist „nur“ ein Verteidigungsmittel. Trotzdem hat sie eine Besonderheit: Wenn das Gericht über die Aufrechnung entscheidet, steht danach oft rechtskräftig fest, ob die Gegenforderung des Beklagten besteht oder nicht.
Das Grundgesetz garantiert jedem Bürger „rechtliches Gehör“. Niemand soll einen Prozess verlieren, ohne seine Argumente vorbringen zu können.
Ein zweites Versäumnisurteil schneidet dem Beklagten fast alle Verteidigungswege ab. Deshalb muss das Gericht vorsichtig sein. Wenn durch die Aufrechnung eine völlig neue Situation entstanden ist, könnte man argumentieren, dass der Beklagte wieder ein „erstes“ Urteil mit Einspruchsmöglichkeit bekommen muss.
Andererseits darf der Beklagte den Prozess nicht durch ständig neue Aufrechnungen in die Länge ziehen. Wenn er wieder nicht zum Termin kommt, hat der Kläger ein Interesse an einer schnellen und endgültigen Entscheidung.
Hier setzt eine moderne Sichtweise an: Der Kläger sollte entscheiden dürfen, wie es weitergeht. Wenn der Beklagte zum zweiten Mal fehlt, könnte der Kläger zwischen zwei Wegen wählen:
Warum sollte der Kläger dieses Wahlrecht haben?
Ein wichtiger Punkt ist die Verjährung. Manchmal ist die Forderung des Beklagten schon verjährt, darf aber trotzdem noch zur Aufrechnung genutzt werden. Wenn der Kläger hier ein zweites Versäumnisurteil wählt, verliert der Beklagte die Chance, diese verjährte Forderung jemals wieder einzusetzen. Doch auch hier gilt: Der Beklagte hätte einfach zum Termin erscheinen können.
Wenn Sie als Kläger in einem Prozess sind, der Beklagte nach dem ersten Versäumnisurteil eine Aufrechnung erklärt und dann wieder nicht zum Termin erscheint, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie müssen abwägen, was Ihnen wichtiger ist: Schnelligkeit oder totale Rechtssicherheit.
Diese Flexibilität hilft, Prozesse effizienter zu gestalten und den Missbrauch von Verfahrensrechten durch unzuverlässige Parteien zu verhindern.