BFH II R 26/19
Urteil vom 15.07.2021
aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seinem Vater ein Einzelunternehmen (A-Betrieb), das auf einem Grundstück in Z betrieben wurde.
Dieses Grundstück war zuvor an die J-GmbH verpachtet worden, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war.
Das Finanzamt stellte fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört und daher nicht begünstigt ist.
Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen vorliegen,
da er und sein Vater sowohl den A-Betrieb als auch die J-GmbH faktisch beherrscht hätten.
Kernaussagen des Urteils:
Detaillierte Darstellung des Urteils:
Gemäß § 13b ErbStG a.F. gehört zum begünstigten Vermögen inländisches Betriebsvermögen, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsvermögen.
Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.
Es gibt Ausnahmen von der Regel, dass ein an Dritte verpachtetes Grundstück Verwaltungsvermögen darstellt.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.
Dies ist der Fall, wenn er in beiden Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder anderweitig faktisch beherrscht.
Der BFH stellte fest, dass der Erblasser im Streitfall die J-GmbH nicht faktisch beherrschte.
Er war nicht Gesellschafter der GmbH und hatte somit keine Stimmrechte.
Auch eine anderweitige Einflussnahme auf die Willensbildung in der GmbH war nicht ersichtlich.
Der BFH prüfte auch die weiteren Ausnahmen vom Verwaltungsvermögen, die im Gesetz vorgesehen sind.
Der Kläger machte geltend, dass er und sein Vater eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet hätten, die die Finanz- und Geschäftspolitik beider Betriebe einheitlich bestimmt habe.
Der BFH folgte jedoch der Beweiswürdigung des Finanzgerichts, wonach die Aussage der vom Kläger benannten Zeugin nicht glaubhaft war und keine GbR bestand.
Der Kläger rügte einen Verfahrensmangel, da das Finanzgericht keinen Beweis zu der Frage erhoben habe,
ob der A-Betrieb und die J-GmbH unter einer einheitlichen Unternehmensführung zusammengefasst waren.
Der BFH wies die Rüge zurück, da der Kläger diese Frage im Finanzgerichtsverfahren selbst hätte stellen können.
Fazit:
Das Urteil des BFH verdeutlicht die Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Verwaltungsvermögen im Erbschaftsteuerrecht.
Es zeigt, dass eine faktische Beherrschung eines Unternehmens im Sinne von § 13b ErbStG a.F. nur dann gegeben ist,
wenn eine Einflussnahme auf die Stimmrechte und die Willensbildung im Unternehmen möglich ist.
Eine bloße Einflussnahme auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung reicht nicht aus.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.