Aufteilung eines Grundstücks-Miteigentumsanteils unter WEG
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 15. Juni 2020 (34 Wx 144/20),
der sich mit der Aufteilung eines Grundstücks-Miteigentumsanteils unter dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) befasst:
Mehrere Personen waren Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus.
Durch einen notariellen Vertrag teilten sie das Miteigentum auf und begründeten Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen.
Das Grundbuchamt forderte eine Klarstellung, ob es sich um eine Teilung nach § 3 WEG oder § 8 WEG handelt, da einige Eigentümer ihre Anteile weiter unterteilten.
Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass in diesem Fall eine Teilung nach § 8 WEG vorliege, da Miteigentumsanteile neu aufgeteilt wurden und das Sondereigentum neu aufgeteilt wird.
Das OLG München entschied, dass die Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere selbstständige Anteile,
die jeweils mit Sondereigentum verbunden sind und in einer Hand bleiben, stets eine Teilungserklärung gemäß § 8 WEG erfordert.
Die Richter wiesen darauf hin, dass eine bloße Aufteilung nach § 3 WEG nicht ausreicht, wenn Miteigentumsanteile zerlegt
und mit Sondereigentum verbunden werden, während alle neu gebildeten Einheiten in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen.
Das Gericht betonte, dass die Existenz des § 8 WEG zeige, dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und eine spezielle Regelung dafür geschaffen habe.
Systematische Gründe würden dafür sprechen, dass in solchen Fällen immer § 8 WEG angewendet werden muss.
Wenn jedoch zusätzlich Änderungen an den Miteigentumsanteilen anstehen, kann der Paragraph 8 WEG, in Kombination mit einem Teilungsvertrag nach § 3 WEG in ein und derselben Urkunde vollzogen werden.
Das Gericht wies Argumente zurück, die eine Aufteilung allein nach § 3 WEG befürworteten, und stellte klar,
dass frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.
Weiterhin wurde gesagt, dass es keinen Grund gibt den Anwendungsbereich des § 3 WEG so weit auszudehnen.
Zudem begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass es in solchen Fällen einer speziellen Regelung bedarf, da das normale bürgerliche Gesetzbuch solche Vorgänge nicht ausreichend regelt.
Es wurde ebenfalls argumentiert, dass die Notwendigkeit besteht dies über § 8 WEG abzuwickeln, da sonst die Gefahr der
Entstehung einer BGB Gesellschaft entstehen könnte, die aus Sicht des Gerichtes unnötig ist.
Die Entscheidung des OLG München klärt die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 3 und 8 WEG bei der Aufteilung von Miteigentumsanteilen.
Sie stellt sicher, dass komplexe Aufteilungen, die die Bildung neuer Sondereigentumseinheiten innerhalb eines bestehenden Miteigentumsverhältnisses beinhalten, klar und rechtssicher geregelt werden.
Die Entscheidung gibt hierbei klare Leitlinien für die Notare und Grundbuchämter vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.