Aufteilung eines Grundstücks-Miteigentumsanteils unter WEG
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 15. Juni 2020 (34 Wx 144/20),
der sich mit der Aufteilung eines Grundstücks-Miteigentumsanteils unter dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) befasst:
Mehrere Personen waren Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus.
Durch einen notariellen Vertrag teilten sie das Miteigentum auf und begründeten Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen.
Das Grundbuchamt forderte eine Klarstellung, ob es sich um eine Teilung nach Paragraf 3 WEG oder Paragraf 8 WEG handelt, da einige Eigentümer ihre Anteile weiter unterteilten.
Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass in diesem Fall eine Teilung nach Paragraf 8 WEG vorliege, da Miteigentumsanteile neu aufgeteilt wurden und das Sondereigentum neu aufgeteilt wird.
Das OLG München entschied, dass die Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere selbstständige Anteile,
die jeweils mit Sondereigentum verbunden sind und in einer Hand bleiben, stets eine Teilungserklärung gemäß Paragraf 8 WEG erfordert.
Die Richter wiesen darauf hin, dass eine bloße Aufteilung nach Paragraf 3 WEG nicht ausreicht, wenn Miteigentumsanteile zerlegt
und mit Sondereigentum verbunden werden, während alle neu gebildeten Einheiten in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen.
Das Gericht betonte, dass die Existenz des Paragraf 8 WEG zeige, dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und eine spezielle Regelung dafür geschaffen habe.
Systematische Gründe würden dafür sprechen, dass in solchen Fällen immer Paragraf 8 WEG angewendet werden muss.
Wenn jedoch zusätzlich Änderungen an den Miteigentumsanteilen anstehen, kann der Paragraph 8 WEG, in Kombination mit einem Teilungsvertrag nach Paragraf 3 WEG in ein und derselben Urkunde vollzogen werden.
Das Gericht wies Argumente zurück, die eine Aufteilung allein nach Paragraf 3 WEG befürworteten, und stellte klar,
dass frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.
Weiterhin wurde gesagt, dass es keinen Grund gibt den Anwendungsbereich des Paragraf 3 WEG so weit auszudehnen.
Zudem begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass es in solchen Fällen einer speziellen Regelung bedarf, da das normale bürgerliche Gesetzbuch solche Vorgänge nicht ausreichend regelt.
Es wurde ebenfalls argumentiert, dass die Notwendigkeit besteht dies über Paragraf 8 WEG abzuwickeln, da sonst die Gefahr der
Entstehung einer BGB Gesellschaft entstehen könnte, die aus Sicht des Gerichtes unnötig ist.
Die Entscheidung des OLG München klärt die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Paragrafen 3 und 8 WEG bei der Aufteilung von Miteigentumsanteilen.
Sie stellt sicher, dass komplexe Aufteilungen, die die Bildung neuer Sondereigentumseinheiten innerhalb eines bestehenden Miteigentumsverhältnisses beinhalten, klar und rechtssicher geregelt werden.
Die Entscheidung gibt hierbei klare Leitlinien für die Notare und Grundbuchämter vor.
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