Aufteilung Freibetrag Betriebsvermögen bei Erbfall und Nacherbfall

August 31, 2017

Aufteilung Freibetrag Betriebsvermögen bei Erbfall und Nacherbfall

FG München 4 K 1086/13

RA und Notar Krau

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Tante und zugleich deren Adoptivtochter.

Im Nachlass befanden sich u.a. Gesellschaftsanteile, die die Erblasserin ihrerseits von ihrer verstorbenen Mutter geerbt hatte.

Diese hatte in ihrem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet.

Die Klägerin war somit Alleinerbin des eigenen Vermögens der Erblasserin und gleichzeitig Miterbin des von der Großmutter stammenden Vermögens.

Das Finanzamt gewährte den Freibetrag für Betriebsvermögen zunächst nur anteilig, da die Klägerin nicht die einzige Erbin war.

Rechtliche Würdigung:

Aufteilung Freibetrag Betriebsvermögen bei Erbfall und Nacherbfall

Das Finanzgericht (FG) München musste entscheiden, wie der Freibetrag für Betriebsvermögen bei einem Zusammentreffen von Erbfall und Nacherbfall aufzuteilen ist.

Entscheidung:

Das FG München entschied, dass der Freibetrag für Betriebsvermögen nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen ist.

Die Klägerin hatte Anspruch auf den Großteil des Freibetrags, da sie den Großteil des Betriebsvermögens erbte.

Begründung:

  • Einheitlicher Erwerb: Obwohl erbrechtlich zwei Erbfälle vorlagen, ist erbschaftsteuerrechtlich von einem einheitlichen Erwerb auszugehen.

  • Aufteilung des Freibetrags: Der Freibetrag für Betriebsvermögen ist unter den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen.

  • Keine Aufteilungsverfügung: Die Erblasserin hatte keine schriftliche Verfügung über die Aufteilung des Freibetrags getroffen.

  • Auslegung des Begriffs „Erbteil“: Der Begriff „Erbteil“ in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 ErbStG ist im vorliegenden Fall extensiv auszulegen und umfasst auch das Verhältnis des erworbenen Betriebsvermögens der Klägerin zu dem der übrigen Nacherben.

  • Wertverhältnisse maßgeblich: Die Aufteilung des Freibetrags erfolgt nach dem Wertverhältnis des von der Klägerin bzw. den weiteren Nacherben erworbenen Betriebsvermögens.

  • Abweichung von der Verwaltungsauffassung: Das FG München wich von der Verwaltungsauffassung ab, wonach in solchen Fällen der Freibetrag nach Köpfen aufzuteilen ist.

Aufteilung Freibetrag Betriebsvermögen bei Erbfall und Nacherbfall

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten bei der Aufteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht

bei einem Zusammentreffen von Erbfall und Nacherbfall.

Es zeigt, dass die Wertverhältnisse des insgesamt von den Erben erworbenen Betriebsvermögens maßgeblich sind und nicht die Anzahl der Erben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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