Aufteilung von Testamentvollstreckergebühren für die Verwaltung eines Nachlasses

Juli 21, 2017

Aufteilung von Testamentvollstreckergebühren für die Verwaltung eines Nachlasses,

bestehend aus Vermietungsobjekten und Kapitalvermögen

FG Baden-Württemberg 10 K 2700/14

RA und Notar Krau

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Mutter.

Der Nachlass bestand aus zwei Mehrfamilienhäusern und Kapitalvermögen.

Die Mutter hatte eine Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung von 1,5% des Bruttonachlasses pro Jahr zugesprochen.

Die Klägerin machte die an den Testamentsvollstrecker gezahlten Gebühren als Werbungskosten bei den Einkünften

aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Aufteilung von Testamentvollstreckergebühren für die Verwaltung eines Nachlasses

Das Finanzamt berücksichtigte die Gebühren nur anteilig, entsprechend dem Verhältnis der Vermögenswerte zum Todestag.

Problem:

Das Finanzgericht musste entscheiden, ob die Aufteilung der Testamentsvollstreckergebühren nach dem Verhältnis

der Vermögenswerte zum Todestag korrekt ist oder ob eine andere Aufteilung, z.B. nach dem Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers, vorzunehmen ist.

Lösung:

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Begründung:

Aufteilung von Testamentvollstreckergebühren für die Verwaltung eines Nachlasses

  • Werbungskosten: Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind.
  • Veranlassung: Die Veranlassung der Aufwendungen ist gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht.
  • Aufteilung bei mehreren Einkunftsarten: Können Aufwendungen mehreren Einkunftsarten zugeordnet werden, erfolgt die Aufteilung nach der Veranlassung der Aufwendungen.
  • Abgeltungssteuer: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.
  • Aufteilung nach Vermögenswerten: Die Aufteilung der Testamentsvollstreckergebühren nach dem Verhältnis der Vermögenswerte zum Todestag war korrekt. Die Aufwendungen waren durch die Testamentsvollstreckung verursacht, deren Gebühren sich am Bruttonachlass orientierten.
  • Keine Aufteilung nach Zeitanteilen: Eine Aufteilung nach Zeitanteilen war nicht gerechtfertigt, da die Gebühren nicht nach dem Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers, sondern nach dem Wert des Nachlasses berechnet wurden.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Grundsätze für die Aufteilung von Werbungskosten bei mehrerer Einkunftsarten.

Die Aufwendungen sind derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden.

Im vorliegenden Fall waren die Testamentsvollstreckergebühren nach dem Verhältnis der Vermögenswerte zum Todestag aufzuteilen.

RA und Notar Krau

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