Auftrag Erblasser zur Vernichtung Testament nicht ausgeführt
OLG München 31 Wx 33/11
Das Oberlandesgericht München hatte sich in diesem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen,
ob ein Testament wirksam widerrufen wurde, wenn der Erblasser einem Dritten den Auftrag zur Vernichtung der Testamentsurkunde erteilt, dieser Auftrag aber nicht ausgeführt wird.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte zwei handschriftliche Testamente verfasst.
Im späteren Testament vom 23.06.2009 verfügte sie über ihr gesamtes Vermögen, bestehend aus einem Hausgrundstück und Barvermögen.
Beide Testamente wurden zu Lebzeiten der Erblasserin bei ihrem Neffen verwahrt.
Eine der Töchter (Beteiligte zu 1) machte geltend, die Erblasserin habe das Testament vom 23.06.2009 durch ihren Neffen vernichten lassen wollen.
Dieser Auftrag sei jedoch nicht ausgeführt worden.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG München wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück. Das Testament vom 23.06.2009 war nicht wirksam widerrufen und daher maßgeblich für die Erbfolge.
Begründung:
Fazit:
Das OLG München hat in diesem Urteil klargestellt, dass ein Testament nicht wirksam widerrufen wird,
wenn der Erblasser einem Dritten den Auftrag zur Vernichtung erteilt, dieser Auftrag aber nicht ausgeführt wird.
Ein Widerruf durch einen Dritten ist nur möglich, wenn dieser als „unselbstständiges Werkzeug“ des Erblassers handelt und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat.
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
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