Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht als Spenden abziehbar – BFH X R 75/94

September 18, 2020
Nachweise zur Grundbuchberichtigung

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht als Spenden abziehbar – BFH X R 75/94

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Sachverhalt
  2. Entscheidungsgründe
  3. 2.1 Keine Erfüllung des Tatbestands des § 10b Abs. 1 EStG a.F. durch die Erblasserin
  4. 2.2 Keine Zurechnung der Aufwendungen des Erben an die Erblasserin
  5. 2.2.1 Keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes
  6. 2.2.2 Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
  7. 2.2.3 Keine teleologische Auslegung des § 11 Abs. 2 EStG
  8. 2.3 Keine Anwendung des § 84 BGB oder der Rechtsprechung des BFH in BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481
  9. Ergebnis

Die Erben einer Erblasserin erfüllten in deren Todesjahr Vermächtnisse an verschiedene gemeinnützige Organisationen.

In der Einkommensteuererklärung der Erblasserin machten die Testamentsvollstrecker die zur Erfüllung der Vermächtnisse geleisteten Zahlungen als Spenden geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht als Spenden abziehbar – BFH X R 75/94

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und wies die Klage ab.

Die Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind nicht als Spenden im Sinne des § 10b EStG abziehbar,

weder beim Erben (dies hatte der BFH bereits in einem früheren Urteil entschieden) noch beim Erblasser.

Begründung:

  • Keine Erfüllung des Tatbestands des § 10b Abs. 1 EStG a.F. durch die Erblasserin:

    • Nach § 10b Abs. 1 EStG a.F. sind Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke als Sonderausgaben abziehbar.
    • Ausgaben sind alle Wertabgaben, die aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen (§ 11 Abs. 2 EStG).
    • Im Streitfall ist die Erblasserin vor dem Abfluss der Spenden verstorben. Sie selbst hat keine Ausgaben geleistet.
    • Die Vermächtnisanordnung begründet lediglich eine Schuld der Erben, die erst mit dem Erbfall entsteht.

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht als Spenden abziehbar – BFH X R 75/94

  • Keine Zurechnung der Aufwendungen des Erben an die Erblasserin:

    • Der BFH lehnte eine Zurechnung der Zahlungen der Erben an die Erblasserin ab.
    • Es liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor.
    • Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
    • Eine teleologische Auslegung des § 11 Abs. 2 EStG rechtfertigt keine Zurechnung.
  • Keine Anwendung des § 84 BGB oder der Rechtsprechung des BFH in BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481:

    • § 84 BGB betrifft die Entstehung von Stiftungen und ist nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
    • Die Entscheidung in BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481 betrifft die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen und ist ebenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Ergänzende Anmerkungen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Auslegung des § 10b EStG in Bezug auf den Abzug von Spenden.
  • Spenden sind nur abziehbar, wenn sie tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst geleistet werden.
  • Die Entscheidung ist in BStBl 1997 II S. 239 veröffentlicht.

Leitsätze:

  • Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar.
  • Die Aufwendungen können weder beim Erben noch beim Erblasser als Sonderausgaben abgezogen werden.
RA und Notar Krau

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