Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 20/12

Juni 4, 2022

Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 20/12 Urteil vom 19.06.2013

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ließ er ein Sachverständigengutachten erstellen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.

Streitpunkt:

Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

Entscheidung:

Ja, die Kosten für das Gutachten sind abzugsfähig.

Begründung:

Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 20/12

  • Die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen sind abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.
  • Das Abzugsverbot für Rechtsverfolgungskosten in § 10 Abs. 8 ErbStG greift nicht, da es sich bei den Gutachterkosten nicht um Rechtsverfolgungskosten handelt.
  • Es ist unerheblich, dass das Gutachten auch für den geplanten Verkauf des Grundstücks verwendet werden sollte.

Revision:

Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Das Finanzgericht muss die Sache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH neu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

1. Sachverhalt

2. Streitpunkt

3. Entscheidung

4. Begründung

5. Revision

6. Zum Entscheidungstext

7. Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit 

7.1 Tatbestand

7.2 Gründe

7.2.1 a) Begriff der Nachlassregelungskosten

7.2.1 b) § 10 Abs. 8 ErbStG

7.2.2 Zusammenfassung

8. Zusammenfassung des Urteils

Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 20/12

1. Sachverhalt

Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ließ er ein Sachverständigengutachten erstellen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.

2. Streitpunkt

Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

3. Entscheidung

Ja, die Kosten für das Gutachten sind abzugsfähig.

4. Begründung

  • Die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen sind abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.
  • Das Abzugsverbot für Rechtsverfolgungskosten in § 10 Abs. 8 ErbStG greift nicht, da es sich bei den Gutachterkosten nicht um Rechtsverfolgungskosten handelt.
  • Es ist unerheblich, dass das Gutachten auch für den geplanten Verkauf des Grundstücks verwendet werden sollte.

5. Revision

Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Das Finanzgericht muss die Sache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH neu entscheiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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