BFH II R 20/12

Juni 4, 2022

BFH II R 20/12

Urteil vom 19.06.2013

Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts

Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ließ er ein Sachverständigengutachten erstellen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.

Streitpunkt:

BFH II R 20/12

Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

Entscheidung:

Ja, die Kosten für das Gutachten sind abzugsfähig.

Begründung:

  • Die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen sind abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.
  • Das Abzugsverbot für Rechtsverfolgungskosten in § 10 Abs. 8 ErbStG greift nicht, da es sich bei den Gutachterkosten nicht um Rechtsverfolgungskosten handelt.
  • Es ist unerheblich, dass das Gutachten auch für den geplanten Verkauf des Grundstücks verwendet werden sollte.

Revision:

Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Das Finanzgericht muss die Sache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH neu entscheiden.

BFH II R 20/12

Inhaltsverzeichnis

1. Sachverhalt

2. Streitpunkt

3. Entscheidung

4. Begründung

5. Revision

6. Zum Entscheidungstext

7. Aufwendungen Erstellung Sachverständigengutachten niedrigerer gemeiner Werts Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit 

7.1 Tatbestand

7.2 Gründe

7.2.1 a) Begriff der Nachlassregelungskosten

7.2.1 b) § 10 Abs. 8 ErbStG

7.2.2 Zusammenfassung

8. Zusammenfassung des Urteils

RA und Notar Krau

Schlagworte

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