Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
BFH Urteil vom 20. November 2025, VI R 4/23
Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung mieten, stellt sich oft die Frage: Welche Kosten erkennt das Finanzamt eigentlich an? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt hier eine sehr erfreuliche Nachricht für Steuerzahler, die einen Pkw-Stellplatz nutzen.
Im Folgenden erkläre ich Ihnen die Entscheidung vom 20. November 2025 (Aktenzeichen: VI R 4/23) verständlich und ausführlich.
Wer beruflich zwei Haushalte führt, darf viele Kosten als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das senkt die Steuerlast spürbar. Allerdings gibt es eine wichtige Grenze im Gesetz: Für die Unterkunft im Inland dürfen Sie maximal 1.000 Euro pro Monat geltend machen.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Gebietsverkaufsleiter. Er hatte an seinem Arbeitsort eine Zweitwohnung gemietet. Da er viel unterwegs war, nutzte er einen Dienstwagen. Passend zur Wohnung mietete er in der Tiefgarage desselben Hauses einen Stellplatz für 170 Euro monatlich an.
Das Finanzamt sagte: „Zusammen mit der Miete für die Wohnung überschreiten Sie die 1.000-Euro-Grenze. Deshalb streichen wir die Kosten für den Parkplatz komplett.“ Der Kläger sah das anders – und bekam am Ende recht.
Das höchste deutsche Finanzgericht hat klargestellt: Ein Stellplatz dient nicht dem Wohnen, sondern dem Abstellen eines Autos. Deshalb fallen diese Kosten nicht unter die 1.000-Euro-Grenze für die Unterkunft.
Das Gericht schaute sich das Gesetz ganz genau an. Dort ist die Rede von „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft„. Eine Unterkunft ist ein Ort, an dem Menschen leben, schlafen und sich aufhalten. Ein Auto-Stellplatz erfüllt diesen Zweck nicht. Es handelt sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das unabhängig von der Wohnung genutzt wird.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie bereits 1.000 Euro für Ihre Zweitmiete (inklusive Nebenkosten und Strom) ausgeben, können Sie die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz zusätzlich oben draufsetzen. Diese werden nicht in den Topf der Unterkunftskosten geworfen.
Damit Sie die Kosten absetzen können, müssen sie „notwendig“ sein. Das Gericht stellt hier keine übertriebenen Anforderungen, prüft aber zwei wesentliche Punkte:
Interessant ist: Es spielt keine Rolle, ob Sie den Stellplatz für einen privaten Pkw oder einen Dienstwagen nutzen. Solange die doppelte Haushaltsführung beruflich begründet ist, sind auch die damit verbundenen notwendigen Stellplatzkosten abziehbar.
Das Finanzamt versuchte, sich auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berufen. In alten Dokumenten der Bundesregierung stand nämlich einmal, dass Stellplätze eigentlich zu den Unterkunftskosten zählen sollten.
Der Bundesfinanzhof erteilte dem eine Absage. Er betonte, dass der geschriebene Text im Gesetz zählt und nicht das, was sich manche Politiker bei der Planung vielleicht gedacht haben. Da im Gesetz nur „Unterkunft“ steht, darf man den Begriff nicht einfach auf Parkplätze ausdehnen.
Hier sehen Sie noch einmal auf einen Blick, was dieses Urteil für Sie bedeutet:
Bewahren Sie den Mietvertrag für den Stellplatz und die Zahlungsbelege gut auf. Falls das Finanzamt die Kosten unter Hinweis auf den Höchstbetrag kürzen will, können Sie nun direkt auf das Urteil des BFH vom 20.11.2025 (VI R 4/23) verweisen.
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