
Aufwendungen für während der Corona-Pandemie angeschaffte Raumluftfilter sind keine außergewöhnlichen Belastungen
FG Köln, Urt. v. 6.8.2024 – 13 K 1353/23, rkr.
RA und Notar Krau
Ausgaben für Raumluftfilter, die während der Corona-Pandemie angeschafft wurden, können nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 6. August 2024. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausgaben weder „außergewöhnlich“ noch „zwangsläufig“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren.
Das deutsche Steuerrecht erlaubt es, bestimmte Ausgaben, die außergewöhnlich hoch sind und aus zwingenden Gründen getätigt werden müssen, von der Steuer abzusetzen. Diese werden als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet. Sie sollen die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers berücksichtigen. Damit eine Ausgabe als außergewöhnlich gilt, muss sie sich von den typischen Lebenshaltungskosten der meisten Menschen mit ähnlichen Einkommensverhältnissen unterscheiden. Sie muss also „außerhalb des Üblichen“ liegen.
Das Gericht urteilte, dass die Anschaffung von Raumluftfiltern während der Corona-Pandemie nicht als außergewöhnlich gilt. Die Pandemie betraf eine große Mehrheit der Bevölkerung, und viele Menschen mussten ähnliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Wenn ein Ereignis wie eine globale Katastrophe oder Pandemie eine breite Masse an Steuerzahlern trifft, gelten die dadurch verursachten Ausgaben nicht mehr als außergewöhnlich. Sie werden vielmehr zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gezählt, selbst wenn sie vor der Pandemie unüblich gewesen wären.
Dieser Grundsatz gilt laut Gericht auch dann, wenn die Steuerpflichtigen, wie in diesem Fall, zu einer Risikogruppe mit Vorerkrankungen gehörten. Die Begründung dafür ist, dass während der Pandemie eine Vielzahl von Menschen mit Vorerkrankungen von der erhöhten Ansteckungsgefahr betroffen war.
Für die steuerliche Anerkennung ist zusätzlich zur Außergewöhnlichkeit auch die Zwangsläufigkeit der Ausgaben entscheidend. Eine Ausgabe gilt als zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Das Gericht stellte fest, dass die Anschaffung des Luftreinigungsgeräts keine zwangsläufige Ausgabe war. Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, sich anders zu schützen, zum Beispiel durch den Verzicht auf persönliche Treffen in geschlossenen Räumen. Die Anschaffung des Geräts entsprang dem Wunsch, sich mit Familie und Freunden treffen zu können, nicht einer unumgänglichen Notwendigkeit. Eine rein subjektive Annahme der Zwangsläufigkeit reicht für das Finanzamt nicht aus.
Das Gericht verneinte auch, dass die Ausgaben als Krankheitskosten abziehbar sind. Krankheitskosten sind in der Regel immer zwangsläufig und außergewöhnlich, aber nur, wenn sie zur Heilung oder Linderung einer bestehenden Krankheit dienen. Die Ausgaben für den Raumluftfilter waren jedoch eine vorbeugende Maßnahme, um eine Infektion zu verhindern, und zählten daher nicht zu den direkten Kosten einer Krankheitsbehandlung.
Die Kosten für einen Raumluftfilter, der zur Vorsorge gegen eine Covid-19-Infektion angeschafft wurde, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzgericht Köln begründete dies damit, dass die Pandemie ein Massenphänomen war, was die Ausgaben nicht als außergewöhnlich qualifizierte. Zudem waren die Kosten nicht zwangsläufig, da es Alternativen zur Anschaffung des Geräts gab. Die Ausgaben galten auch nicht als Krankheitskosten, da sie der Vorbeugung und nicht der Heilung dienten.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen