BFH II R 33/15

Mai 30, 2022

BFH II R 33/15

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen

nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft die Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen

wie Grundstücken oder Gebäuden als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

In dem konkreten Fall hatte der Erblasser vor seinem Tod Heizöl von minderer Qualität für seine Ölheizung bezogen, was dazu führte,

dass ein Großteil des Öls unentdeckt ausgetreten war und sich im Ölauffangraum sammelte.

Die Reparaturkosten für die Beseitigung des entstandenen Schadens wurden vom Erben geltend gemacht.

BFH II R 33/15

Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug dieser Kosten bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung des Finanzamts.

Er stellte fest, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde,

die aber erst nach dessen Tod sichtbar werden, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.

Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung bestand.

Die Gerichtsentscheidung basiert auf der Auslegung des Erbschaftsteuergesetzes und berücksichtigt das Stichtagsprinzip der erbschaftsteuerlichen Bereicherung.

Demnach sind Reparaturaufwendungen für Schäden, die erst nach dem Tod des Erblassers auftreten, nicht zwangsläufig

oder kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmter Höhe vorhersehbar, weshalb ihr Abzug als Nachlassverbindlichkeiten nicht gerechtfertigt ist.

In diesem Fall wurde die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster als unbegründet zurückgewiesen, und die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

BFH II R 33/15

Inhaltsverzeichnis:

I. Tatbestand

  • Kläger und Revisionskläger (Kläger)
  • Sachverhalt: Heizölqualität und Schaden an der Heizungsanlage
  • Erbschaftsteuerfestsetzung und Einspruch
  • Entscheidung des Finanzgerichts (FG)

II. Gründe für die Entscheidung

  1. Gesetzliche Grundlage für Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
  2. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen
    • BFH-Rechtsprechung zu Erblasserschulden
    • Unterscheidung zwischen erkennbaren und nicht erkennbaren Schäden
    • Auslegung des Bereicherungsprinzips und des Stichtagsprinzips
    • Abgrenzung zu einkommensteuerrelevanten Tatbeständen
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Ölschaden und fehlende Verpflichtung des Erblassers
  4. Kostenentscheidung

III. Tenor

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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