Aufwendungsersatz für Abwendung von Obdachlosigkeit der Eltern – Rechtsweg
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.7.2018 – 13 W 35/18
In diesem Artikel erfahren Sie mehr über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Es geht um eine Frau, die für ihre Eltern eine Wohnung bezahlte, weil diese sonst obdachlos geworden wären. Nun möchte sie das Geld von der Gemeinde zurückhaben.
Die zentrale Frage ist hierbei nicht nur, ob sie das Geld bekommt, sondern vor welchem Gericht dieser Fall verhandelt werden muss. Das klingt zunächst kompliziert, ist aber für den Erfolg einer Klage entscheidend.
Stellen Sie sich vor, Ihre Eltern verlieren ihre Wohnung. Das kann nach einer sogenannten Zwangsräumung passieren. In diesem Fall standen die Eltern einer Frau plötzlich ohne Dach über dem Kopf da. Die Frau behauptete, die zuständige Gemeinde habe sich nicht darum gekümmert, ihren Eltern eine zumutbare Unterkunft zu geben.
Die Frau wollte nicht, dass ihre Eltern auf der Straße schlafen müssen. Deshalb mietete sie kurzerhand selbst ein Apartment in Seligenstadt für sie an. Sie bezahlte die Kosten in Höhe von 3.140 Euro aus eigener Tasche. Das tat sie, obwohl sie laut Gesetz eigentlich nicht verpflichtet war, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Da ihre Eltern kein Geld hatten, übernahm sie die Verantwortung.
Später forderte die Frau dieses Geld von der Gemeinde zurück. Ihr Argument war einfach: Die Gemeinde ist gesetzlich dazu verpflichtet, Obdachlosigkeit zu verhindern. Da die Gemeinde diese Aufgabe nicht erfüllt hat, musste die Tochter einspringen. Deshalb müsse die Gemeinde nun die Kosten für das Apartment erstatten.
Die Gemeinde sah die Sache ganz anders. Sie lehnte es ab, das Geld zu bezahlen. Die Gemeinde behauptete, dass die Eltern am Tag der Räumung sehr wohl hätten untergebracht werden können. Es hätte Plätze in einer Obdachlosenunterkunft gegeben. Dort hätten sie bleiben können, bis eine richtige Wohnung gefunden worden wäre. Laut der Gemeinde gab es also keinen Grund, warum die Tochter privat ein teures Apartment mieten musste.
Bevor ein Richter entscheiden kann, wer recht hat, muss geklärt werden, welches Gericht zuständig ist. In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Gerichten. Die wichtigsten für diesen Fall sind:
Zuerst landete der Fall beim Amtsgericht Seligenstadt, einem Zivilgericht. Von dort wurde er an das Landgericht Darmstadt weitergeleitet. Die Klägerin dachte nämlich, es handele sich um einen sogenannten „Amtshaftungsanspruch“. Das ist ein Fall, in dem der Staat für Fehler seiner Beamten haften muss. Solche Fälle werden immer vor Zivilgerichten verhandelt.
Das Landgericht sah das jedoch anders. Es entschied, dass das Zivilgericht nicht zuständig ist. Der Fall wurde an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Die Frau war damit nicht einverstanden und wehrte sich mit einer Beschwerde. So landete die Sache schließlich beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man einen rechtlichen Begriff kennen: die Geschäftsführung ohne Auftrag (abgekürzt: GoA).
Normalerweise schließen Menschen Verträge, wenn sie etwas füreinander tun. Bei der GoA ist das anders. Jemand erledigt ein Geschäft für einen anderen, ohne dass es dazu einen Vertrag gibt.
Ein einfaches Beispiel: Wenn das Dach Ihres Nachbarn bei einem Sturm beschädigt wird und er im Urlaub ist, lassen Sie es reparieren, damit das Haus nicht durchregnet. Sie handeln im Interesse des Nachbarn, auch ohne seinen Auftrag. Der Nachbar muss Ihnen die Kosten dann meistens zurückzahlen.
Diesen Gedanken gibt es auch im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Wenn ein Bürger eine Aufgabe übernimmt, die eigentlich die Stadt oder Gemeinde erledigen müsste, nennt man das eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. In diesem Fall hat die Tochter die Aufgabe der Gemeinde übernommen, nämlich die Abwendung von Obdachlosigkeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Fall vor das Verwaltungsgericht gehört. Hier sind die wichtigsten Gründe für diese Entscheidung:
Das Gericht erklärte, dass es nicht darauf ankommt, wie die Klägerin ihren Anspruch nennt. Sie kann behaupten, es sei Amtshaftung. Aber das Gericht prüft nur die echten Tatsachen. Die Tatsachen zeigen hier: Die Frau hat eine öffentliche Aufgabe (Gefahrenabwehr/Obdachlosenfürsorge) wahrgenommen.
Ob die Gemeinde verpflichtet war, den Eltern zu helfen, steht im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HessSOG). Das ist öffentliches Recht. Da der gesamte Fall auf diesen öffentlichen Pflichten beruht, ist es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Für eine Amtshaftung müsste die Gemeinde eine Pflicht direkt gegenüber der Tochter verletzt haben. Das war hier nicht der Fall. Die Pflicht zur Unterbringung bestand gegenüber den Eltern. Die Tochter hat sich lediglich „eingemischt“, um zu helfen. Das führt rechtlich direkt zur oben erklärten „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Und für diese ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Dieses Urteil ist wichtig für alle Bürger, die in Vorleistung gehen, wenn der Staat seine Aufgaben nicht erfüllt. Wenn Sie Aufgaben des Staates übernehmen und dafür Geld zurückhaben wollen, müssen Sie fast immer vor das Verwaltungsgericht ziehen.
Das Gericht hat in diesem Beschluss noch nicht gesagt, ob die Frau ihr Geld wirklich bekommt. Es hat nur festgelegt, welcher Richter diese schwierige Frage prüfen darf. Das Verwaltungsgericht wird nun untersuchen müssen, ob die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde wirklich zumutbar gewesen wäre oder ob die Tochter tatsächlich eingreifen musste.
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