Aufwendungsersatz für die Inobhutnahme eines Fundtiers durch die Fundbehörde
BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 C 7/16
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Az. 3 C 7/16) zum Thema Fundtiere und Kostenersatz.
Wenn Sie ein herrenloses Tier finden, stellt sich oft die Frage: Wer übernimmt die Kosten für Futter, Unterkunft und den Tierarzt? Viele Menschen bringen solche Tiere direkt zu einem Tierschutzverein. In diesem Fall ging es um einen Tierschutzverein, der von einer Gemeinde Geld für die Versorgung von neun Katzen zurückverlangte.
Das Gericht musste klären, ob die Gemeinde (als sogenannte Fundbehörde) automatisch für diese Kosten aufkommen muss, wenn ein Verein die Tiere einfach aufnimmt und den Fund später meldet.
Ein Tierschutzverein in Bayern nahm innerhalb eines Jahres neun Katzen auf, die im Gebiet einer bestimmten Gemeinde gefunden wurden. Der Verein versorgte die Tiere umfassend:
Der Verein informierte die Gemeinde über die Funde und bot an, die Tiere anderweitig unterzubringen. Am Ende schickte der Verein eine Rechnung über fast 3.000 Euro an die Gemeinde. Die Gemeinde weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie argumentierte, dass sie den Verein nie beauftragt habe, diese Katzen zu versorgen.
Im deutschen Recht gibt es eine Besonderheit: Obwohl Tiere Lebewesen und keine Gegenstände sind, werden auf sie die Regeln des Fundrechts angewendet. Das steht so im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 90a BGB).
Wenn Sie eine verlorene Sache (oder ein Tier) finden und an sich nehmen, werden Sie rechtlich zum Finder. Damit entstehen Pflichten:
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Gemeinde recht. Der Tierschutzverein konnte die Kosten nicht zurückverlangen. Die Begründung des Gerichts lässt sich in mehrere wichtige Punkte unterteilen:
Die Gemeinde muss nur dann für die Kosten aufkommen, wenn die Verwahrung des Tieres zu ihren eigenen Aufgaben gehört hat. Im Fundrecht ist es aber zuerst einmal die Aufgabe des Finders, das Tier zu versorgen. Die Gemeinde kommt erst ins Spiel, wenn der Finder das Tier offiziell bei ihr abliefert.
„Ablieferung“ bedeutet im rechtlichen Sinne, dass man das Tier physisch zur Behörde bringt und den Besitz übergibt. Der Verein hatte die Katzen aber behalten und nur Briefe geschrieben. Das Gericht stellte klar:
Ein Anspruch auf Geld (Aufwendungsersatz) besteht meist nur dann, wenn ein Vertrag vorliegt oder wenn man ein Geschäft für jemand anderen führt, das dieser eigentlich selbst erledigen müsste. Da die Gemeinde aber nicht verpflichtet war, die Katzen im Tierheim des Vereins unterzubringen, gab es keine Grundlage für eine Zahlung.
Es gibt Situationen, in denen man ein Tier nicht erst zum Rathaus bringen muss. Das Gericht nannte hier den Tierschutz als Verfassungsziel.
Wenn ein Tier so schwer verletzt oder krank ist, dass ein Transport zur Fundbehörde dem Tier schaden würde, sieht die Sache anders aus. In einem solchen Notfall:
Wenn Sie als Privatperson oder als Verein sicherstellen wollen, dass die Gemeinde die Kosten für ein Fundtier übernimmt, sollten Sie Folgendes beachten:
Die Fundbehörden dürfen selbst entscheiden, wie sie ihre Aufgaben organisieren. Sie können eigene Tierheime bauen oder Verträge mit Vereinen schließen. Wenn ein Verein aber eigenmächtig Tiere aufnimmt, ohne dass eine Notsituation vorliegt oder ein Auftrag erteilt wurde, bleibt er auf den Kosten sitzen.
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