Aufwendungsersatz für Transport und Unterbringung eines Fundtiers in einem Tierheim

Januar 11, 2026

Aufwendungsersatz für Transport und Unterbringung eines Fundtiers in einem Tierheim

BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 C 24/16

Wem gehört das Tier? Ein Rechtsstreit um ein Fundtier

Stellen Sie sich vor, ein abgemagerter, herrenlos wirkender Hund taucht in einer kleinen Gemeinde auf. Die Gemeinde handelt sofort, lässt das Tier transportieren und in einem Tierheim unterbringen. Doch wer bezahlt am Ende die Rechnung? In dem hier behandelten Fall stritten eine Gemeinde und ein Landkreis vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) genau darüber.

Es ging um die Frage, ob die Gemeinde die Kosten vom Landkreis zurückfordern kann, weil dieser eigentlich für den Tierschutz zuständig ist. Das Gericht musste klären, wann ein Tier als „Fundsache“ gilt und wer für dessen Versorgung finanziell geradezustehen hat.


Die Kernpunkte des Urteils

Das Gericht hat in seiner Entscheidung (Aktenzeichen: 3 C 24/16) wichtige Grundsätze für den Umgang mit Fundtieren festgelegt:

  1. Aussetzen ist verboten und rechtlich unwirksam: Wer ein Tier einfach aussetzt, begeht einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Dieser Versuch, das Eigentum aufzugeben, ist rechtlich nichtig. Das bedeutet: Das Tier behält juristisch gesehen seinen Besitzer, auch wenn dieser unauffindbar ist.
  2. Im Zweifel ist es ein Fundtier: Wenn man nicht mit Sicherheit sagen kann, ob ein Tier einen Besitzer hat oder ob es „herrenlos“ (wild) ist, muss man von einem Fundtier ausgehen.
  3. Eigene Aufgaben kosten eigenes Geld: Wenn eine Behörde (hier die Gemeinde) eine Aufgabe erledigt, für die sie selbst zuständig ist, kann sie die Kosten nicht einfach von einer anderen Behörde (hier dem Landkreis) zurückverlangen – selbst wenn die Aufgabe auch den Bereich der anderen Behörde berührt.

Warum ist ein Hund eine „Fundsache“?

Die rechtliche Einordnung von Tieren

Sie wissen sicher, dass Tiere nach dem Gesetz keine Gegenstände sind. Dennoch sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass wir auf Tiere die Regeln anwenden, die auch für Sachen gelten. Das nennt man die entsprechende Anwendung. Wenn Sie also einen Hund finden, der jemandem gehört, greift das Fundrecht.

Der Unterschied zwischen „verloren“ und „herrenlos“

Das ist ein entscheidender Punkt für die Kosten:

  • Verloren: Das Tier hat einen Besitzer, aber dieser hat die tatsächliche Kontrolle (den Besitz) über das Tier verloren (z. B. der Hund ist weggelaufen oder wurde ausgesetzt).
  • Herrenlos: Das Tier hat keinen Besitzer und hatte vielleicht noch nie einen (z. B. eine Mücke oder ein Wildschwein).

In Deutschland gibt es praktisch keine wildlebenden Hundepopulationen. Daher geht das Gericht davon aus, dass fast jeder Hund einen Besitzer hat oder hatte.

Warum das Aussetzen nicht zählt

Viele Menschen denken, wenn sie ein Tier aussetzen, sind sie es „los“. Das Gesetz sieht das anders. Das Tierschutzgesetz verbietet es ausdrücklich, sich eines Tieres durch Aussetzen zu entledigen. Da dieses Verbot sehr streng ist, erklärt das BGB die Aufgabe des Eigentums in einem solchen Fall für nichtig.

Für Sie bedeutet das: Ein ausgesetzter Hund wird rechtlich so behandelt, als hätte er noch einen Besitzer. Er ist also eine „verlorene Sache“ und damit ein Fundtier.

Aufwendungsersatz für Transport und Unterbringung eines Fundtiers in einem Tierheim


Die Aufgaben der Gemeinde als Fundbehörde

Die Pflicht zur Verwahrung

Sobald eine Gemeinde ein Tier an sich nimmt – zum Beispiel, indem sie ein Transportunternehmen beauftragt –, wird sie zur Verwahrstelle. Als Fundbehörde ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, Fundstücke (oder Fundtiere) entgegenzunehmen und sicher aufzubewahren.

Diese Aufgabe dient zwei Zielen:

  1. Schutz des Eigentums: Der rechtmäßige Besitzer soll sein Tier zurückbekommen.
  2. Öffentliche Ordnung: Ein freilaufender, hungriger Hund könnte eine Gefahr für die Bürger darstellen.

In dem beschriebenen Fall hat die Gemeinde genau diese Aufgabe erfüllt. Sie hat den Hund ins Tierheim gebracht, um ihn zu versorgen. Damit hat sie eine eigene gesetzliche Pflicht wahrgenommen.


Die Rolle des Landkreises und des Tierschutzes

Wenn der Tierschutz ins Spiel kommt

Hier wurde es kompliziert: Der Landkreis ist als „untere Tierschutzbehörde“ dafür verantwortlich, dass Tiere artgerecht gehalten werden. Wenn ein Tier ausgesetzt wird und leidet, müsste eigentlich der Landkreis einschreiten.

Das Gericht gab der Gemeinde in einem Punkt recht: Ja, es war auch eine Aufgabe des Landkreises, sich um das Wohl des Hundes zu kümmern. Es lag also eine sogenannte Mehrfachzuständigkeit vor. Sowohl die Gemeinde (als Fundbehörde) als auch der Landkreis (als Tierschutzbehörde) hätten handeln können und müssen.


Warum die Gemeinde trotzdem auf den Kosten sitzen bleibt

Das Prinzip der „Geschäftsführung ohne Auftrag“

Die Gemeinde versuchte, das Geld über ein rechtliches Hilfskonstrukt zurückzubekommen: die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Das bedeutet vereinfacht: „Ich habe deine Arbeit erledigt, also bezahle mir bitte meine Auslagen.“

Das Gericht erklärte jedoch, dass dieses Prinzip im Verhältnis zwischen Behörden nur sehr selten funktioniert.

Eigene Aufgabe vor fremder Erstattung

Wenn Sie eine Aufgabe erledigen, die Ihre eigene ist, dann müssen Sie auch die Kosten dafür tragen. Dass diese Aufgabe gleichzeitig auch die Aufgabe von jemand anderem ist, ändert daran nichts.

Das Gericht begründete dies so:

  • Es gibt keine Rangordnung zwischen dem Fundrecht (Gemeinde) und dem Tierschutzrecht (Landkreis). Beide stehen gleichwertig nebeneinander.
  • Die Gemeinde hat nicht „nur“ für den Landkreis gehandelt, sondern primär ihre eigene Pflicht als Fundbehörde erfüllt.
  • Würde man hier einen Kostenausgleich zulassen, gäbe es zwischen den Behörden ein endloses Hin- und Hergeschiebe von Rechnungen. Das möchte das Gesetz vermeiden.

Zusammenfassung für die Praxis

Wenn Sie in Ihrer Gemeinde ein Tier finden und die Behörden einschalten, passiert rechtlich Folgendes:

  1. Das Tier wird fast immer als Fundtier eingestuft, weil man davon ausgeht, dass es irgendwo einen Besitzer gibt (auch wenn dieser es verbotenerweise ausgesetzt hat).
  2. Die Gemeinde ist als Fundbehörde zuständig. Sie muss das Tier unterbringen und die Kosten dafür zunächst selbst tragen.
  3. Die Gemeinde kann diese Kosten nicht vom Landkreis zurückfordern, auch wenn der Landkreis für den allgemeinen Tierschutz zuständig wäre.
  4. Die einzige Person, von der die Gemeinde das Geld zurückverlangen kann, ist der eigentliche Besitzer des Tieres – sofern dieser jemals gefunden wird.

Das Urteil sorgt für Klarheit in der Verwaltung: Die Gemeinde, in deren Gebiet das Tier gefunden wird, trägt die Verantwortung und die Kosten der Fundpflege.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

kitten, cat, pet, feline, nature, animal, fur, kitty, domestic, domestic cat, cat portrait, animal world

Aufwendungsersatz für die Inobhutnahme eines Fundtiers durch die Fundbehörde

Januar 11, 2026
Aufwendungsersatz für die Inobhutnahme eines Fundtiers durch die FundbehördeBVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 C 7/16…
proxy, proxy server, free proxy, online proxy, proxy site, proxy list, web proxy, web scraping, scraping, data scraping, instagram proxy, sneaker proxy, twitter proxy, facebook proxy, supreme bot proxy, residential proxy, residential ip, datacenter ip, web crawler, ip rotation, laptop, computer, internet, notebook, network, gray data, gray facebook, gray online, gray network, gray internet, gray web, gray social, gray media, gray server, proxy, proxy, proxy, proxy, proxy

Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“

Januar 11, 2026
Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 –&…
Waage Justitia Justiz Recht Gericht

Löschungsklausel eines sozialen Netzwerks in der Inhaltskontrolle – „Hassrede“

Januar 11, 2026
Löschungsklausel eines sozialen Netzwerks in der Inhaltskontrolle – „Hassrede“OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 – 18…