Aufwendungsersatz für Transport und Unterbringung eines Fundtiers in einem Tierheim
BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 C 24/16
Stellen Sie sich vor, ein abgemagerter, herrenlos wirkender Hund taucht in einer kleinen Gemeinde auf. Die Gemeinde handelt sofort, lässt das Tier transportieren und in einem Tierheim unterbringen. Doch wer bezahlt am Ende die Rechnung? In dem hier behandelten Fall stritten eine Gemeinde und ein Landkreis vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) genau darüber.
Es ging um die Frage, ob die Gemeinde die Kosten vom Landkreis zurückfordern kann, weil dieser eigentlich für den Tierschutz zuständig ist. Das Gericht musste klären, wann ein Tier als „Fundsache“ gilt und wer für dessen Versorgung finanziell geradezustehen hat.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung (Aktenzeichen: 3 C 24/16) wichtige Grundsätze für den Umgang mit Fundtieren festgelegt:
Sie wissen sicher, dass Tiere nach dem Gesetz keine Gegenstände sind. Dennoch sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass wir auf Tiere die Regeln anwenden, die auch für Sachen gelten. Das nennt man die entsprechende Anwendung. Wenn Sie also einen Hund finden, der jemandem gehört, greift das Fundrecht.
Das ist ein entscheidender Punkt für die Kosten:
In Deutschland gibt es praktisch keine wildlebenden Hundepopulationen. Daher geht das Gericht davon aus, dass fast jeder Hund einen Besitzer hat oder hatte.
Viele Menschen denken, wenn sie ein Tier aussetzen, sind sie es „los“. Das Gesetz sieht das anders. Das Tierschutzgesetz verbietet es ausdrücklich, sich eines Tieres durch Aussetzen zu entledigen. Da dieses Verbot sehr streng ist, erklärt das BGB die Aufgabe des Eigentums in einem solchen Fall für nichtig.
Für Sie bedeutet das: Ein ausgesetzter Hund wird rechtlich so behandelt, als hätte er noch einen Besitzer. Er ist also eine „verlorene Sache“ und damit ein Fundtier.
Sobald eine Gemeinde ein Tier an sich nimmt – zum Beispiel, indem sie ein Transportunternehmen beauftragt –, wird sie zur Verwahrstelle. Als Fundbehörde ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, Fundstücke (oder Fundtiere) entgegenzunehmen und sicher aufzubewahren.
Diese Aufgabe dient zwei Zielen:
In dem beschriebenen Fall hat die Gemeinde genau diese Aufgabe erfüllt. Sie hat den Hund ins Tierheim gebracht, um ihn zu versorgen. Damit hat sie eine eigene gesetzliche Pflicht wahrgenommen.
Hier wurde es kompliziert: Der Landkreis ist als „untere Tierschutzbehörde“ dafür verantwortlich, dass Tiere artgerecht gehalten werden. Wenn ein Tier ausgesetzt wird und leidet, müsste eigentlich der Landkreis einschreiten.
Das Gericht gab der Gemeinde in einem Punkt recht: Ja, es war auch eine Aufgabe des Landkreises, sich um das Wohl des Hundes zu kümmern. Es lag also eine sogenannte Mehrfachzuständigkeit vor. Sowohl die Gemeinde (als Fundbehörde) als auch der Landkreis (als Tierschutzbehörde) hätten handeln können und müssen.
Die Gemeinde versuchte, das Geld über ein rechtliches Hilfskonstrukt zurückzubekommen: die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Das bedeutet vereinfacht: „Ich habe deine Arbeit erledigt, also bezahle mir bitte meine Auslagen.“
Das Gericht erklärte jedoch, dass dieses Prinzip im Verhältnis zwischen Behörden nur sehr selten funktioniert.
Wenn Sie eine Aufgabe erledigen, die Ihre eigene ist, dann müssen Sie auch die Kosten dafür tragen. Dass diese Aufgabe gleichzeitig auch die Aufgabe von jemand anderem ist, ändert daran nichts.
Das Gericht begründete dies so:
Wenn Sie in Ihrer Gemeinde ein Tier finden und die Behörden einschalten, passiert rechtlich Folgendes:
Das Urteil sorgt für Klarheit in der Verwaltung: Die Gemeinde, in deren Gebiet das Tier gefunden wird, trägt die Verantwortung und die Kosten der Fundpflege.
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