Ausbildungszweck Praktikantenverhältnis Vergütung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 8. Februar 2008 befasste sich mit der Frage, ob das Praktikumsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellt und ob die vereinbarte Vergütung sittenwidrig niedrig war.
Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin für Innenarchitektur, hatte nach ihrem Studium ein Praktikum bei einem Fachverlag absolviert.
Der Vertrag sah eine monatliche Vergütung von 375 Euro vor.
Die Klägerin war von Dezember 2005 bis Mai 2006 als Praktikantin in der Abteilung für Veranstaltungsorganisation tätig.
Nach Abschluss des Praktikums lehnte sie ein Angebot der Beklagten auf ein festes Arbeitsverhältnis mit einem Monatsgehalt von 2.000 Euro ab.
Stattdessen forderte sie vor Gericht eine angemessene Vergütung für die Praktikumszeit.
Die Klägerin argumentierte, dass sie nicht als einfache Praktikantin, sondern als reguläre Arbeitskraft tätig war.
Sie habe dieselben Aufgaben wie die Projektleitung übernommen, ohne jedoch finanzielle oder konzeptionelle Verantwortung zu tragen.
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klägerin überwiegend recht und urteilte, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen sei, da ihre Tätigkeiten im Vordergrund standen und nicht der Ausbildungszweck.
Es stellte fest, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig und als Lohnwucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB zu betrachten sei.
Das Gericht setzte die übliche Vergütung auf 1.522,50 Euro monatlich fest, was einem Stundensatz von 10 Euro entsprach, und sprach der Klägerin eine Nachzahlung zu.
Die Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein.
Sie argumentierte, dass der Ausbildungszweck des Praktikums im Vordergrund gestanden habe und die Klägerin unter Anleitung der Projektleiter gearbeitet habe, ohne eigenständige Verantwortung zu übernehmen.
Zudem sei es im Verlagswesen üblich, dass Praktika, die die Bewerbungsfähigkeit erhöhen, auch unbezahlt absolviert werden.
Die Beklagte führte aus, dass es keine systematische Berufsausbildung, sondern vielmehr eine praxisnahe Einführung in den Bereich der Veranstaltungsorganisation gegeben habe.
Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.
Es hielt fest, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin tätig war, da sie ausschließlich weisungsabhängig in einer Abteilung arbeitete und dort notwendige Aufgaben übernahm, die eine reguläre Arbeitskraft ersetzt hätten.
Der Ausbildungszweck sei nicht im Vordergrund gestanden, da die Klägerin bereits über fachliche Kenntnisse verfügte und die Aufgaben eher einer Sekretärin oder Sachbearbeiterin entsprachen.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vereinbarte Vergütung von 375 Euro brutto monatlich als Lohnwucher zu betrachten sei.
Es lag eine Zwangslage der Klägerin vor, da sie während des Praktikums auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen war.
Die niedrige Vergütung nutzte die wirtschaftlich schwächere Lage der Klägerin aus, und die Aussicht auf eine feste Anstellung verstärkte diese Zwangslage.
Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt, da ihre Berufung erfolglos war.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Das Urteil unterstreicht die rechtliche Abgrenzung zwischen einem Praktikums- und einem Arbeitsverhältnis.
Entscheidend ist, ob der Ausbildungszweck deutlich im Vordergrund steht oder ob die Arbeitsleistung überwiegt.
In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Praktikantin wie eine Arbeitnehmerin behandelt wurde, und bewertete die niedrige Vergütung als sittenwidrig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.