Ausbildungszweck Praktikantenverhältnis Vergütung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07

April 2, 2021

Ausbildungszweck Praktikantenverhältnis Vergütung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 8. Februar 2008 befasste sich mit der Frage, ob das Praktikumsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellt und ob die vereinbarte Vergütung sittenwidrig niedrig war.

Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin für Innenarchitektur, hatte nach ihrem Studium ein Praktikum bei einem Fachverlag absolviert.

Der Vertrag sah eine monatliche Vergütung von 375 Euro vor.

Sachverhalt und Urteil des Arbeitsgerichts

Die Klägerin war von Dezember 2005 bis Mai 2006 als Praktikantin in der Abteilung für Veranstaltungsorganisation tätig.

Nach Abschluss des Praktikums lehnte sie ein Angebot der Beklagten auf ein festes Arbeitsverhältnis mit einem Monatsgehalt von 2.000 Euro ab.

Stattdessen forderte sie vor Gericht eine angemessene Vergütung für die Praktikumszeit.

Ausbildungszweck Praktikantenverhältnis Vergütung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07

Die Klägerin argumentierte, dass sie nicht als einfache Praktikantin, sondern als reguläre Arbeitskraft tätig war.

Sie habe dieselben Aufgaben wie die Projektleitung übernommen, ohne jedoch finanzielle oder konzeptionelle Verantwortung zu tragen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klägerin überwiegend recht und urteilte, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen sei, da ihre Tätigkeiten im Vordergrund standen und nicht der Ausbildungszweck.

Es stellte fest, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig und als Lohnwucher gemäß Paragraf 138 Abs. 2 BGB zu betrachten sei.

Das Gericht setzte die übliche Vergütung auf 1.522,50 Euro monatlich fest, was einem Stundensatz von 10 Euro entsprach, und sprach der Klägerin eine Nachzahlung zu.

Berufung der Beklagten

Die Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein.

Sie argumentierte, dass der Ausbildungszweck des Praktikums im Vordergrund gestanden habe und die Klägerin unter Anleitung der Projektleiter gearbeitet habe, ohne eigenständige Verantwortung zu übernehmen.

Ausbildungszweck Praktikantenverhältnis Vergütung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07

Zudem sei es im Verlagswesen üblich, dass Praktika, die die Bewerbungsfähigkeit erhöhen, auch unbezahlt absolviert werden.

Die Beklagte führte aus, dass es keine systematische Berufsausbildung, sondern vielmehr eine praxisnahe Einführung in den Bereich der Veranstaltungsorganisation gegeben habe.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.

Es hielt fest, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin tätig war, da sie ausschließlich weisungsabhängig in einer Abteilung arbeitete und dort notwendige Aufgaben übernahm, die eine reguläre Arbeitskraft ersetzt hätten.

Der Ausbildungszweck sei nicht im Vordergrund gestanden, da die Klägerin bereits über fachliche Kenntnisse verfügte und die Aufgaben eher einer Sekretärin oder Sachbearbeiterin entsprachen.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vereinbarte Vergütung von 375 Euro brutto monatlich als Lohnwucher zu betrachten sei.

Es lag eine Zwangslage der Klägerin vor, da sie während des Praktikums auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen war.

Ausbildungszweck Praktikantenverhältnis Vergütung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07

Die niedrige Vergütung nutzte die wirtschaftlich schwächere Lage der Klägerin aus, und die Aussicht auf eine feste Anstellung verstärkte diese Zwangslage.

Kosten und Revision

Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt, da ihre Berufung erfolglos war.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die rechtliche Abgrenzung zwischen einem Praktikums- und einem Arbeitsverhältnis.

Entscheidend ist, ob der Ausbildungszweck deutlich im Vordergrund steht oder ob die Arbeitsleistung überwiegt.

In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Praktikantin wie eine Arbeitnehmerin behandelt wurde, und bewertete die niedrige Vergütung als sittenwidrig.

RA und Notar Krau

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