Auseinandersetzung Nachlass Teilungsplan Teilungsreife 

August 19, 2017

Auseinandersetzung Nachlass Teilungsplan Teilungsreife

OLG Koblenz 3 U 1142/13

Nachlassverfahren:

Voraussetzungen eines von einem Miterben geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruchs

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Urteil vom 14.01.2014 entschieden, dass ein Miterbe,

der die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt, einen Teilungsplan vorlegen muss und dass die Teilungsreife Voraussetzung für den Anspruch auf Auseinandersetzung ist.

Sachverhalt:

Der Kläger und die Beklagte sind Miterben nach ihrem verstorbenen Vater.

Der Kläger verlangt die Auseinandersetzung des Nachlasses, zu dem ein Depot und ein Girokonto gehören.

Die Beklagte wendet ein, dass noch keine Teilungsreife vorliege, da noch persönliche Gegenstände des Erblassers vorhanden seien und Ausgleichsansprüche nicht geklärt seien.

Auseinandersetzung Nachlass Teilungsplan Teilungsreife

Das Landgericht wies die Klage ab, da der Kläger keinen Teilungsplan vorgelegt hatte und die Teilungsreife nicht gegeben war.

Der Kläger legte Berufung ein und legte im Berufungsverfahren einen Teilungsplan vor.

Außerdem verzichteten die Miterben auf Ausgleichsansprüche und erteilten die erforderliche Auskunft.

Entscheidungsgründe:

  • Teilungsplan: Ein Miterbe, der die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt, muss einen Teilungsplan vorlegen, der die Aufteilung des Nachlasses regelt.
  • Teilungsreife: Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist die Teilungsreife. Das bedeutet, dass der Nachlass vollständig erfasst und bewertet sein muss und alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sein müssen.
  • Keine Teilauseinandersetzung: Grundsätzlich kann ein Miterbe nur die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses verlangen, nicht aber eine Teilauseinandersetzung.
  • Ausgleichsansprüche: Im vorliegenden Fall war die Teilungsreife zunächst nicht gegeben, da Ausgleichsansprüche der Miterben untereinander nicht geklärt waren.
  • Annahmeverzug: Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug hinsichtlich der persönlichen Gegenstände des Erblassers, da sie diese nicht angenommen hatte.
  • Verzicht auf Ausgleichsansprüche: Die Miterben verzichteten im Berufungsverfahren auf Ausgleichsansprüche.
  • Auskunftserteilung: Der Miterbe Heinz M. erteilte die erforderliche Auskunft über Zuwendungen des Erblassers.
  • Teilungsreife gegeben: Aufgrund des Teilungsplans, des Verzichts auf Ausgleichsansprüche und der Auskunftserteilung war die Teilungsreife gegeben.

Auseinandersetzung Nachlass Teilungsplan Teilungsreife

Tenor:

Das OLG Koblenz änderte das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte die Beklagte, der Auflösung des Depots und des Girokontos zuzustimmen.

Kernaussagen:

  • Ein Miterbe, der die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt, muss einen Teilungsplan vorlegen.
  • Die Teilungsreife ist Voraussetzung für den Anspruch auf Auseinandersetzung.
  • Grundsätzlich kann ein Miterbe nur die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses verlangen.
RA und Notar Krau

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