Auseinandersetzung Partnerschaftsgesellschaft

Dezember 26, 2024

Auseinandersetzung Partnerschaftsgesellschaft

OLG Ffm 1 U 244/20

Urteil vom 27.7.2023 

RA und Notar Krau

Dieser Fall des OLG Frankfurt a. M. befasst sich mit der Auseinandersetzung einer Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft nach dem Ausscheiden eines Partners.

Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils zusammengefasst:

Kernaussagen des Urteils:

  • Kein Anspruch auf Abfindung für den „Goodwill“: Der ausscheidende Partner hat keinen Anspruch auf eine Abfindung für den Goodwill der Kanzlei, wenn der Partnerschaftsvertrag die Realteilung vorsieht und ihm die Möglichkeit gibt, seine Mandate mitzunehmen.
  • Kein Schadensersatz: Der ausscheidende Partner hat keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verhinderung der Realteilung oder der Vernichtung persönlicher Gegenstände, wenn er diese hätte mitnehmen können und dazu aufgefordert wurde.
  • Ausgleichsanspruch der Partnerschaft: Die Partnerschaft hat einen Anspruch auf Ausgleich der Unterdeckung auf dem Partnerschaftskonto des ausscheidenden Partners.
  • Bindung an den Partnerschaftsvertrag: Auch bei teilweiser Nichtigkeit des Partnerschaftsvertrags ist der ausscheidende Partner an die Gewinnverteilungsregelung gebunden, wenn er den Vertrag unterzeichnet hat und die anderen Partner im Vertrauen auf den Vertrag Leistungen erbracht haben.

Auseinandersetzung Partnerschaftsgesellschaft

Hintergrund:

Der Fall betrifft einen Rechtsanwalt (Beklagter), der aus einer Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft (Klägerin) ausgeschieden ist.

Streitpunkte waren der Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Beklagten, Schadensersatzansprüche des Beklagten

wegen angeblicher Verhinderung der Realteilung und die Abfindung für den „Goodwill“ der Kanzlei.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt a. M. hat die Klage der Partnerschaft auf Ausgleich der Unterdeckung auf dem Partnerschaftskonto des Beklagten zugesprochen.

Die Widerklage des Beklagten auf Schadensersatz und Abfindung wurde abgewiesen.

Begründung:

  • Der Partnerschaftsvertrag sah die Realteilung vor und gab dem Beklagten die Möglichkeit, seine Mandate mitzunehmen. Daher bestand kein Anspruch auf eine Abfindung für den „Goodwill“.
  • Der Beklagte hatte die Möglichkeit, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen und wurde dazu auch aufgefordert. Daher bestand kein Schadensersatzanspruch.
  • Der Beklagte war an die Gewinnverteilungsregelung im Partnerschaftsvertrag gebunden, da er den Vertrag unterzeichnet hatte und die anderen Partner im Vertrauen auf den Vertrag Leistungen erbracht hatten.

Auseinandersetzung Partnerschaftsgesellschaft

Fazit:

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen im Partnerschaftsvertrag, insbesondere zur Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Partners.

Es zeigt auch, dass die Gerichte die Möglichkeit der Mitnahme von Mandaten als ausreichenden Ausgleich für den „Goodwill“ ansehen, wenn der Vertrag dies vorsieht.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. wurde vom BGH bestätigt.
  • Das Urteil befasst sich auch mit der Frage der Zulässigkeit von Nicht-Berufsträgern als Partner in einer Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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