Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

April 18, 2019

Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

BGH II ZR 196/00

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist

und dass auch Mitgesellschafter für einen existenzvernichtenden Eingriff haften können, wenn sie diesem zugestimmt haben.

Sachverhalt:

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH.

Er verlangte von den Beklagten, den Gesellschaftern der GmbH, Schadensersatz, da diese Zahlungen an einen der Gesellschafter geleistet hatten, obwohl die GmbH überschuldet war.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Haftung der Beklagten auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.

Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

Entscheidungsgründe:

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück.

Ausfallhaftung:

Die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG sei auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.

Dies gelte auch dann, wenn die GmbH überschuldet ist.

Existenzvernichtender Eingriff:

Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entziehen und dadurch die Gläubiger schädigen.

Haftung der Mitgesellschafter:

Auch Mitgesellschafter, die selbst keine Zahlungen erhalten haben, können für einen existenzvernichtender Eingriff haften, wenn sie diesem zugestimmt haben.

Faktischer Geschäftsführer:

Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer kommt nur in Betracht, wenn die Person nach außen hin wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist.

Keine weitere Haftung:

Im vorliegenden Fall sei eine weitere Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Insbesondere sei keine Haftung wegen Existenzvernichtung oder als faktischer Geschäftsführer gegeben.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Ausfallhaftung: Die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
  • Existenzvernichtender Eingriff: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn Gesellschafter planmäßig und sittenwidrig Vermögenswerte der Gesellschaft entziehen.
  • Haftung der Mitgesellschafter: Auch Mitgesellschafter können für einen existenzvernichtenden Eingriff haften.
  • Faktischer Geschäftsführer: Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer kommt nur in Betracht, wenn die Person nach außen hin wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist.

Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.

Sie klärt den Umfang der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG und die Voraussetzungen der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe.

RA und Notar Krau

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