Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

April 18, 2019

Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

BGH II ZR 196/00

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist

und dass auch Mitgesellschafter für einen existenzvernichtenden Eingriff haften können, wenn sie diesem zugestimmt haben.

Sachverhalt:

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH.

Er verlangte von den Beklagten, den Gesellschaftern der GmbH, Schadensersatz, da diese Zahlungen an einen der Gesellschafter geleistet hatten, obwohl die GmbH überschuldet war.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Haftung der Beklagten auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.

Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

Entscheidungsgründe:

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück.

Ausfallhaftung:

Die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG sei auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.

Dies gelte auch dann, wenn die GmbH überschuldet ist.

Existenzvernichtender Eingriff:

Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entziehen und dadurch die Gläubiger schädigen.

Haftung der Mitgesellschafter:

Auch Mitgesellschafter, die selbst keine Zahlungen erhalten haben, können für einen existenzvernichtender Eingriff haften, wenn sie diesem zugestimmt haben.

Faktischer Geschäftsführer:

Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer kommt nur in Betracht, wenn die Person nach außen hin wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist.

Keine weitere Haftung:

Im vorliegenden Fall sei eine weitere Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Insbesondere sei keine Haftung wegen Existenzvernichtung oder als faktischer Geschäftsführer gegeben.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Ausfallhaftung: Die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
  • Existenzvernichtender Eingriff: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn Gesellschafter planmäßig und sittenwidrig Vermögenswerte der Gesellschaft entziehen.
  • Haftung der Mitgesellschafter: Auch Mitgesellschafter können für einen existenzvernichtenden Eingriff haften.
  • Faktischer Geschäftsführer: Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer kommt nur in Betracht, wenn die Person nach außen hin wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist.

Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.

Sie klärt den Umfang der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG und die Voraussetzungen der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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