Ausführung der Schenkung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Kommanditanteils
Bundesfinanzhof Beschluss vom 28. Juli 2015, II B 145/14
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall aus dem Steuerrecht verständlich machen.
Es geht um eine Schenkung und wann diese steuerlich relevant wird.
Stellen Sie sich vor, jemand möchte Ihnen einen Teil einer Firma (Kommanditanteil) schenken.
Diese Schenkung soll aber erst wirksam werden, wenn Ihr Name offiziell im Handelsregister steht.
Das ist wie ein Geschenk, das Sie erst bekommen, wenn eine bestimmte Sache passiert ist – die Eintragung im Register. Juristen nennen das eine „aufschiebende Bedingung“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit folgendem Fall beschäftigt: Wann muss eine solche Schenkung versteuert werden?
Das Finanzgericht Münster hatte zuvor entschieden. Der BFH bestätigte aber, dass die Schenkungsteuer erst anfällt, wenn die Bedingung eintritt.
Also erst, wenn Sie tatsächlich als Teilhaber im Handelsregister eingetragen sind. Vorher spielt die Schenkung für die Steuer keine Rolle.
Das Gesetz sagt, dass bei einer Schenkung unter einer solchen Bedingung die Steuer erst mit dem Eintreten der Bedingung entsteht.
Im Klartext: Solange Sie nicht offiziell im Handelsregister stehen, gilt die Schenkung steuerlich noch nicht als vollzogen.
Vielleicht denken Sie jetzt an eine Grundstücksschenkung. Da ist es oft so, dass die Steuer schon fällig wird, wenn die wichtigen Dokumente beim Notar unterschrieben sind.
Diese Ausnahme gilt nicht für Firmenanteile. Denn bei einem Firmenanteil ist die Eintragung im Handelsregister ein wichtiger Schritt, der die tatsächliche Übertragung erst komplett macht.
Der BFH hat entschieden, dass die Schenkung eines Kommanditanteils mit aufgeschobener Bedingung erst dann für die Schenkungsteuer relevant wird, wenn die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.
Diese klare Regelung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Bei Fragen rund um Schenkungen und Steuern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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