Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
BFH Urteil vom 21. August 2024, II R 11/21
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der sich mit der Schenkung von Grundstücken und der dabei anfallenden Steuer beschäftigt.
Es geht um ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2024.
Dieses Urteil ist besonders für Sie relevant, wenn Sie ein Grundstück geschenkt bekommen haben oder planen, eines zu verschenken und dabei auch eine Gegenleistung vereinbart wurde.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück an ihre Erbin übertragen.
Diese sollte dafür einen Geldbetrag zahlen und sich um die Frau kümmern (Pflege, Kochen, Arztbesuche). Außerdem behielt sich die Frau ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus vor.
Die Zahlung des Geldbetrags sollte auf ein Notaranderkonto erfolgen, und erst nach dieser Zahlung sollte die Erbin offiziell im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen werden.
Leider verstarb die Frau, bevor die Eintragung im Grundbuch erfolgte.
Das Finanzamt sah in dem Vertrag eine sogenannte „gemischt-freigebige Schenkung“.
Das bedeutet, dass ein Teil der Übertragung als Schenkung und ein anderer Teil als Verkauf angesehen wurde, da die Leistungen der Erbin (Geldzahlung und Pflege) geringer waren als der Wert des Grundstücks.
Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, berücksichtigte aber die Pflegeverpflichtung und das Wohnrecht der Verstorbenen nicht, da diese ja wegen des Todes nicht mehr erbracht wurden.
Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders als das Finanzgericht und hob dessen Urteil auf.
Die Richter stellten klar, dass eine Schenkung eines Grundstücks erst dann als ausgeführt gilt, wenn der Beschenkte die Möglichkeit hat, die Eigentumsänderung im Grundbuch zu beantragen.
Im vorliegenden Fall war dies aber noch nicht geschehen, da die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhing.
Diese sogenannte „Vollzugshemmung“ bedeutete, dass die Schenkung noch nicht abgeschlossen war, als die Frau verstarb.
Der BFH wies darauf hin, dass das Finanzgericht nun erneut prüfen muss, wann genau die Kaufpreiszahlung erfolgte.
Erst zu diesem Zeitpunkt wäre die Schenkung ausgeführt worden und die Steuer entstanden.
Sollte die Zahlung erst nach dem Tod der Frau erfolgt sein, könnte die Schenkung sogar ganz hinfällig sein.
Dieses Urteil zeigt, dass der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung entscheidend für die Besteuerung sein kann.
Wenn es eine klare Vereinbarung gibt, dass die Eintragung im Grundbuch erst nach Zahlung erfolgt, dann gilt die Schenkung steuerrechtlich erst zu diesem Zeitpunkt als ausgeführt.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Erläuterung eines komplexen Sachverhalts ist.
Jeder Fall ist einzigartig, und die steuerlichen Folgen einer Grundstücksschenkung mit Gegenleistungen sollten Sie immer individuell mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprechen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.