Ausführung formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis – Erbschaftsteuer – BFH II R 25/05

Juni 9, 2022

Ausführung formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis – Erbschaftsteuer – BFH II R 25/05 – Urteil vom 28.03.2007

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.03.2007 (II R 25/05) befasst sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses.

Es stellt klar, dass die Erbschaftsteuer in solchen Fällen nicht rückwirkend mit dem Tod des Erblassers entsteht, sondern erst mit der tatsächlichen Erfüllung des Vermächtnisses.

Zudem ist der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache mit dem gemeinen Wert zu bewerten, unabhängig davon, ob die Steuer vor oder nach 1996 entstanden ist.

Sachverhalt:

  • Ein Erblasser verfügte in einem formunwirksamen Testament, dass sein Neffe W eine Eigentumswohnung erhalten solle.
  • Die Schwester des Erblassers (S), die das Erbe antrat, erfüllte dieses Vermächtnis, indem sie W die Wohnung unentgeltlich übertrug.
  • Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegen W fest, wobei es den Wert des Vermächtnisses mit dem Verkehrswert der Wohnung ansetzte.
  • W klagte gegen die Bewertung und verlangte eine niedrigere Bewertung auf Basis des Grundstückswerts.

Entscheidungstext:

Ausführung formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis – Erbschaftsteuer – BFH II R 25/05

  • Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Erfüllung des formunwirksamen Vermächtnisses einen steuerpflichtigen Erwerb darstellt.
  • Die Erbschaftsteuer entsteht jedoch erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses, nicht rückwirkend mit dem Tod des Erblassers.
  • Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten, unabhängig vom Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Schlussfolgerungen und Ausblick:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass auch formunwirksame Verfügungen von Todes wegen erbschaftsteuerlich relevant sein können, wenn sie nach dem Willen des Erblassers ausgeführt werden.
  • Die Erbschaftsteuer entsteht in solchen Fällen erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses.
  • Der Wert des vermächtnisweisen Erwerbs richtet sich nach dem gemeinen Wert der verschafften Sache.
  • Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Steuer vor oder nach 1996 entstanden ist.
  • Das Urteil schafft Klarheit über die steuerliche Behandlung von formunwirksamen Verschaffungsvermächtnissen und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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