Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18
Das LG Nürnberg-Fürth entschied in dem Fall 6 O 5044/18, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Im zugrundeliegenden Erbfall hatten die verstorbenen Eheleute M. ihren Neffen zum Schlusserben und ihre Nichte Frau W. zu einer Quotenvermächtnisnehmerin eingesetzt.
Das Quotenvermächtnis umfasste 30% des Bargeldes, der Guthaben bei Kreditinstituten und der in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen im Nachlass.
Frau W. verstarb vor den Erblassern und hinterließ zwei Kinder, darunter die Klägerin, die den Anspruch auf das Vermächtnis erhob.
Der Streitpunkt war, ob Aktien der S. AG und O. AG im Wert von 211.441 € bzw. 9.601 € zum Vermächtnis gehören.
Der Beklagte zahlte bereits 28.179,90 € an die Klägerin, ohne die Aktien zu berücksichtigen.
Die Klägerin forderte eine weitere Zahlung von 33.156,30 € und argumentierte, die Aktien müssten als Guthaben bei Kreditinstituten oder Wertpapiere im Sinne des Erbvertrages berücksichtigt werden.
Das Gericht entschied, dass Aktien weder Bargeld noch Guthaben bei Kreditinstituten oder in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen darstellen.
Aktien verbrieften Mitgliedschaftsrechte und keine direkten Geldforderungen.
Zudem hätten die Erblasser bei der präzisen Formulierung des Erbvertrages die Aktien explizit erwähnt, wenn sie Teil des Vermächtnisses sein sollten.
Daher schloss das Gericht aus, dass die Aktien zum Vermächtnis gehören, und wies die Klage ab.
Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied im Fall 6 O 5044/18, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.
Die Klägerin muss die Verfahrenskosten tragen, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die verstorbenen Eheleute M. setzten ihren Neffen als Schlusserben und ihre Nichte Frau W. als Quotenvermächtnisnehmerin ein.
Das Vermächtnis umfasste 30% des Bargelds, der Guthaben bei Kreditinstituten und der in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen. Frau W. verstarb vor den Erblassern und hinterließ zwei Kinder, darunter die Klägerin.
Die Klägerin beanspruchte das Vermächtnis, insbesondere Aktien der S. AG und O. AG. Der Beklagte hatte bereits 28.179,90 € gezahlt, die Aktien jedoch nicht berücksichtigt.
Die Klägerin forderte eine weitere Zahlung von 33.156,30 € und argumentierte, dass die Aktien zum Vermächtnis gehören sollten.
Der notarielle Erbvertrag vom 26.11.2007 setzte die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beklagten als Schlusserben ein.
Frau W. wurde mit einem Quotenvermächtnis bedacht. Der Vertrag spezifizierte das Vermächtnis als 30% von Bargeld, Guthaben bei Kreditinstituten und in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen.
Der Beklagte zahlte der Klägerin vorab 28.179,90 €.
Die Klägerin forderte weitere 33.156,30 €, wobei sie die Aktien als Teil des Vermächtnisses sah.
Der Beklagte argumentierte, dass die Aktien nicht unter die Definition des Vermächtnisses fallen.
Das Gericht entschied, dass Aktien keine in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen darstellen, sondern Mitgliedschaftsrechte.
Die Erblasser hätten bei präziser Formulierung die Aktien explizit erwähnen müssen, wenn sie Teil des Vermächtnisses sein sollten.
Die Klage wurde abgewiesen, da die Aktien nicht zum Vermächtnis gehören. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil betont die Bedeutung präziser Formulierungen in Erbverträgen. Es zeigt, dass Aktien und andere Mitgliedschaftsrechte nicht automatisch als Geldforderungen gelten.
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