Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

Januar 17, 2021

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das LG Nürnberg-Fürth entschied in dem Fall 6 O 5044/18, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Im zugrundeliegenden Erbfall hatten die verstorbenen Eheleute M. ihren Neffen zum Schlusserben und ihre Nichte Frau W. zu einer Quotenvermächtnisnehmerin eingesetzt.

Das Quotenvermächtnis umfasste 30% des Bargeldes, der Guthaben bei Kreditinstituten und der in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen im Nachlass.

Frau W. verstarb vor den Erblassern und hinterließ zwei Kinder, darunter die Klägerin, die den Anspruch auf das Vermächtnis erhob.

Der Streitpunkt war, ob Aktien der S. AG und O. AG im Wert von 211.441 € bzw. 9.601 € zum Vermächtnis gehören.

Der Beklagte zahlte bereits 28.179,90 € an die Klägerin, ohne die Aktien zu berücksichtigen.

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

Die Klägerin forderte eine weitere Zahlung von 33.156,30 € und argumentierte, die Aktien müssten als Guthaben bei Kreditinstituten oder Wertpapiere im Sinne des Erbvertrages berücksichtigt werden.

Das Gericht entschied, dass Aktien weder Bargeld noch Guthaben bei Kreditinstituten oder in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen darstellen.

Aktien verbrieften Mitgliedschaftsrechte und keine direkten Geldforderungen.

Zudem hätten die Erblasser bei der präzisen Formulierung des Erbvertrages die Aktien explizit erwähnt, wenn sie Teil des Vermächtnisses sein sollten.

Daher schloss das Gericht aus, dass die Aktien zum Vermächtnis gehören, und wies die Klage ab.

Inhaltsverzeichnis:

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18 

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falls und der Beteiligten
    • Überblick über den Erbvertrag und das Quotenvermächtnis
  2. Sachverhalt
    • Hintergrund und Details des Erbfalls
    • Bestimmung der Erben und Vermächtnisnehmer
    • Relevante Vermögenswerte im Nachlass
  3. Klägerin und Beklagter
    • Rollen und Ansprüche der Klägerin und des Beklagten
    • Argumente der Klägerin bezüglich der Aktien
    • Verteidigung und Standpunkt des Beklagten
  4. Tatbestand
    • Darstellung des notariell beurkundeten Erbvertrages
    • Inhalte des Quotenvermächtnisses gemäß Paragraf 4 des Erbvertrages
    • Regelungen und Auslegung der Vermögensgegenstände
  5. Vorgerichtliche Zahlungen
    • Details der bereits geleisteten Zahlungen an die Klägerin
    • Streitpunkte über die Berücksichtigung der Aktien
  6. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe
    • Bewertung der Klage durch das Gericht
    • Auslegung der Begriffe „Bargeld“, „Guthaben bei Kreditinstituten“ und „in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“
    • Unterschied zwischen Mitgliedschaftsrechten und Geldforderungen
  7. Gerichtliche Entscheidung
    • Zusammenfassung der Gründe für die Abweisung der Klage
    • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Festsetzung des Streitwertes
  8. Schlussfolgerungen
    • Implikationen des Urteils für zukünftige Erb- und Vermächtnisfälle
    • Hinweise zur präzisen Formulierung von Erbverträgen
  9. Anhang
    • Vollständiger Entscheidungstext des LG Nürnberg-Fürth
    • Relevante Gesetzestexte (z.B. BGB Paragrafen 2147, 2174, 2190)

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

1. Einleitung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied im Fall 6 O 5044/18, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.

Die Klägerin muss die Verfahrenskosten tragen, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2. Sachverhalt

Die verstorbenen Eheleute M. setzten ihren Neffen als Schlusserben und ihre Nichte Frau W. als Quotenvermächtnisnehmerin ein.

Das Vermächtnis umfasste 30% des Bargelds, der Guthaben bei Kreditinstituten und der in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen. Frau W. verstarb vor den Erblassern und hinterließ zwei Kinder, darunter die Klägerin.

3. Klägerin und Beklagter

Die Klägerin beanspruchte das Vermächtnis, insbesondere Aktien der S. AG und O. AG. Der Beklagte hatte bereits 28.179,90 € gezahlt, die Aktien jedoch nicht berücksichtigt.

Die Klägerin forderte eine weitere Zahlung von 33.156,30 € und argumentierte, dass die Aktien zum Vermächtnis gehören sollten.

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18 –

4. Tatbestand

Der notarielle Erbvertrag vom 26.11.2007 setzte die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beklagten als Schlusserben ein.

Frau W. wurde mit einem Quotenvermächtnis bedacht. Der Vertrag spezifizierte das Vermächtnis als 30% von Bargeld, Guthaben bei Kreditinstituten und in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen.

5. Vorgerichtliche Zahlungen

Der Beklagte zahlte der Klägerin vorab 28.179,90 €.

Die Klägerin forderte weitere 33.156,30 €, wobei sie die Aktien als Teil des Vermächtnisses sah.

Der Beklagte argumentierte, dass die Aktien nicht unter die Definition des Vermächtnisses fallen.

6. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass Aktien keine in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen darstellen, sondern Mitgliedschaftsrechte.

Die Erblasser hätten bei präziser Formulierung die Aktien explizit erwähnen müssen, wenn sie Teil des Vermächtnisses sein sollten.

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

7. Gerichtliche Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen, da die Aktien nicht zum Vermächtnis gehören. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8. Schlussfolgerungen

Das Urteil betont die Bedeutung präziser Formulierungen in Erbverträgen. Es zeigt, dass Aktien und andere Mitgliedschaftsrechte nicht automatisch als Geldforderungen gelten.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.