Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

Januar 17, 2021

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das LG Nürnberg-Fürth entschied in dem Fall 6 O 5044/18, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Im zugrundeliegenden Erbfall hatten die verstorbenen Eheleute M. ihren Neffen zum Schlusserben und ihre Nichte Frau W. zu einer Quotenvermächtnisnehmerin eingesetzt.

Das Quotenvermächtnis umfasste 30% des Bargeldes, der Guthaben bei Kreditinstituten und der in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen im Nachlass.

Frau W. verstarb vor den Erblassern und hinterließ zwei Kinder, darunter die Klägerin, die den Anspruch auf das Vermächtnis erhob.

Der Streitpunkt war, ob Aktien der S. AG und O. AG im Wert von 211.441 € bzw. 9.601 € zum Vermächtnis gehören.

Der Beklagte zahlte bereits 28.179,90 € an die Klägerin, ohne die Aktien zu berücksichtigen.

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

Die Klägerin forderte eine weitere Zahlung von 33.156,30 € und argumentierte, die Aktien müssten als Guthaben bei Kreditinstituten oder Wertpapiere im Sinne des Erbvertrages berücksichtigt werden.

Das Gericht entschied, dass Aktien weder Bargeld noch Guthaben bei Kreditinstituten oder in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen darstellen.

Aktien verbrieften Mitgliedschaftsrechte und keine direkten Geldforderungen.

Zudem hätten die Erblasser bei der präzisen Formulierung des Erbvertrages die Aktien explizit erwähnt, wenn sie Teil des Vermächtnisses sein sollten.

Daher schloss das Gericht aus, dass die Aktien zum Vermächtnis gehören, und wies die Klage ab.

Inhaltsverzeichnis:

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18 

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falls und der Beteiligten
    • Überblick über den Erbvertrag und das Quotenvermächtnis
  2. Sachverhalt
    • Hintergrund und Details des Erbfalls
    • Bestimmung der Erben und Vermächtnisnehmer
    • Relevante Vermögenswerte im Nachlass
  3. Klägerin und Beklagter
    • Rollen und Ansprüche der Klägerin und des Beklagten
    • Argumente der Klägerin bezüglich der Aktien
    • Verteidigung und Standpunkt des Beklagten
  4. Tatbestand
    • Darstellung des notariell beurkundeten Erbvertrages
    • Inhalte des Quotenvermächtnisses gemäß § 4 des Erbvertrages
    • Regelungen und Auslegung der Vermögensgegenstände
  5. Vorgerichtliche Zahlungen
    • Details der bereits geleisteten Zahlungen an die Klägerin
    • Streitpunkte über die Berücksichtigung der Aktien
  6. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe
    • Bewertung der Klage durch das Gericht
    • Auslegung der Begriffe „Bargeld“, „Guthaben bei Kreditinstituten“ und „in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“
    • Unterschied zwischen Mitgliedschaftsrechten und Geldforderungen
  7. Gerichtliche Entscheidung
    • Zusammenfassung der Gründe für die Abweisung der Klage
    • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Festsetzung des Streitwertes
  8. Schlussfolgerungen
    • Implikationen des Urteils für zukünftige Erb- und Vermächtnisfälle
    • Hinweise zur präzisen Formulierung von Erbverträgen
  9. Anhang
    • Vollständiger Entscheidungstext des LG Nürnberg-Fürth
    • Relevante Gesetzestexte (z.B. BGB §§ 2147, 2174, 2190)

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

1. Einleitung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied im Fall 6 O 5044/18, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.

Die Klägerin muss die Verfahrenskosten tragen, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2. Sachverhalt

Die verstorbenen Eheleute M. setzten ihren Neffen als Schlusserben und ihre Nichte Frau W. als Quotenvermächtnisnehmerin ein.

Das Vermächtnis umfasste 30% des Bargelds, der Guthaben bei Kreditinstituten und der in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen. Frau W. verstarb vor den Erblassern und hinterließ zwei Kinder, darunter die Klägerin.

3. Klägerin und Beklagter

Die Klägerin beanspruchte das Vermächtnis, insbesondere Aktien der S. AG und O. AG. Der Beklagte hatte bereits 28.179,90 € gezahlt, die Aktien jedoch nicht berücksichtigt.

Die Klägerin forderte eine weitere Zahlung von 33.156,30 € und argumentierte, dass die Aktien zum Vermächtnis gehören sollten.

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18 –

4. Tatbestand

Der notarielle Erbvertrag vom 26.11.2007 setzte die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beklagten als Schlusserben ein.

Frau W. wurde mit einem Quotenvermächtnis bedacht. Der Vertrag spezifizierte das Vermächtnis als 30% von Bargeld, Guthaben bei Kreditinstituten und in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen.

5. Vorgerichtliche Zahlungen

Der Beklagte zahlte der Klägerin vorab 28.179,90 €.

Die Klägerin forderte weitere 33.156,30 €, wobei sie die Aktien als Teil des Vermächtnisses sah.

Der Beklagte argumentierte, dass die Aktien nicht unter die Definition des Vermächtnisses fallen.

6. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass Aktien keine in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen darstellen, sondern Mitgliedschaftsrechte.

Die Erblasser hätten bei präziser Formulierung die Aktien explizit erwähnen müssen, wenn sie Teil des Vermächtnisses sein sollten.

Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen – LG Nürnberg-Fürth 6 O 5044/18

7. Gerichtliche Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen, da die Aktien nicht zum Vermächtnis gehören. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8. Schlussfolgerungen

Das Urteil betont die Bedeutung präziser Formulierungen in Erbverträgen. Es zeigt, dass Aktien und andere Mitgliedschaftsrechte nicht automatisch als Geldforderungen gelten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Januar 19, 2025
Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzenOberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23RA und Notar KrauDas Oberlandesge…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…