Ausgleich eines bereits laufenden betrieblichen Anrechts
BGH, Beschluss vom 17.2.2016 – XII ZB 447/13
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Versorgungsausgleich bei bereits laufenden Renten.
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, werden normalerweise die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gerecht geteilt. Das nennt man Versorgungsausgleich. Doch was passiert, wenn einer der Ehepartner bereits in Rente ist und Geld aus seiner betrieblichen Altersvorsorge erhält, während das Gericht noch über die Verteilung rechnet?
In dem hier besprochenen Fall (BGH, Beschluss vom 17.2.2016 – XII ZB 447/13) geht es genau um dieses Problem. Es klärt, wie sich die Auszahlung einer Rente auf den Wert auswirkt, der am Ende geteilt werden kann.
In diesem Fall waren die Eheleute seit 1969 verheiratet. Im Jahr 2000 wurde der Antrag auf Scheidung gestellt. Doch bis das Gericht endgültig über die Renten entschied, verging viel Zeit. In der Zwischenzeit gingen beide Ehepartner in den Ruhestand.
Der Ehemann erhielt bereits seit März 2012 Rentenzahlungen aus seiner betrieblichen Vorsorge (Pensionskasse und Unterstützungskasse). Das Problem dabei ist: Das Geld, das er monatlich bekommt, stammt aus dem Topf, der eigentlich am Ende der Ehezeit (im Jahr 2000) bewertet wurde und nun geteilt werden soll.
Das Gericht musste entscheiden: Muss der Ehemann die volle Hälfte des ursprünglichen Wertes abgeben, obwohl er einen Teil davon schon „verbraucht“ hat? Oder bekommt die Ehefrau weniger, weil der Topf durch die laufenden Zahlungen geschrumpft ist?
Bevor es um die Kürzung geht, stellte der BGH klar, welche Beträge überhaupt geteilt werden müssen.
Bei vielen privaten oder betrieblichen Rentenversicherungen entstehen Gewinne, sogenannte Überschussanteile. Der BGH hat entschieden, dass diese Beträge ebenfalls geteilt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn diese Überschüsse erst nach dem offiziellen Ende der Ehezeit genau berechnet oder gutgeschrieben wurden. Entscheidend ist, dass der Anspruch darauf während der Ehezeit erarbeitet wurde.
Es gab unter Juristen lange Zeit zwei verschiedene Meinungen zu der Frage, wie man mit laufenden Rentenzahlungen umgeht.
Der BGH wählte einen Mittelweg. Er erklärte zunächst, dass eine Rente nicht einfach ein Sparkonto ist, das leergeräumt wird. Vielmehr handelt es sich um eine lebenslange Zusage. Der Wert einer solchen Zusage (der sogenannte Barwert) sinkt allerdings jeden Monat, weil der Rentner älter wird und die statistische Zeit, in der noch Rente gezahlt werden muss, kürzer wird.
Obwohl das Kapital nicht im klassischen Sinne „verbraucht“ wird, entschied der BGH, dass man die laufenden Zahlungen nicht ignorieren darf. Dafür gibt es zwei Hauptgründe:
Firmen oder Versicherungen, die die Rente auszahlen, dürfen nicht übermäßig belastet werden. Wenn sie dem Ehemann die volle Rente weiterzahlen müssen (weil das Gericht noch nicht entschieden hat) und danach zusätzlich der Ehefrau einen ungekürzten Anteil übertragen sollen, müsste die Versicherung mehr zahlen, als ursprünglich kalkuliert war. Das wäre ungerecht gegenüber der Versicherung.
Beide Ehepartner sollen am Ende genau die Hälfte dessen haben, was während der Ehe erwirtschaftet wurde. Wenn der Ehemann bereits zwei Jahre lang die volle Rente erhalten hat und danach trotzdem die Hälfte des ursprünglichen Wertes an die Frau abgeben muss, würde er am Ende insgesamt weniger behalten als die Frau bekommt. Das würde dem Gesetz widersprechen.
Der BGH hat festgelegt, dass die Minderung des Wertes, die durch das Älterwerden und die laufenden Zahlungen entsteht, auf beide Ehepartner verteilt werden muss.
Anstatt starr auf den Wert zum Ende der Ehezeit (hier das Jahr 2000) zu blicken, muss das Gericht schauen, wie viel das Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch wert ist.
Es gibt jedoch Situationen, in denen diese Lösung ungerecht sein könnte. Zum Beispiel, wenn die Ehefrau gar nichts von der laufenden Rente des Mannes hatte (etwa weil er keinen Trennungsunterhalt gezahlt hat).
In solchen Fällen gibt es rechtliche „Notausgänge“:
Wichtig für viele Arbeitnehmer: Diese Regeln gelten nicht nur für normale Versicherungen, sondern auch für Unterstützungskassen. Auch wenn man dort rechtlich gesehen oft keinen direkten Anspruch gegen die Kasse hat, behandelt der Versorgungsausgleich sie wie jeden anderen Rentenanbieter.
Wenn Sie oder Ihr Partner bereits eine betriebliche Rente beziehen, während die Scheidung läuft, müssen Sie wissen: Der Wert, der geteilt wird, ist nicht mehr der volle Betrag vom Tag der Trennung. Da bereits Geld geflossen ist und die Zeit vorangeschritten ist, wird das Gericht einen aktuelleren, niedrigeren Wert für die Teilung heranziehen. So wird sichergestellt, dass die Versicherung nicht draufzahlt und beide Partner am Ende fair behandelt werden.
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