Ausgleich eines bereits laufenden betrieblichen Anrechts

Januar 11, 2026

Ausgleich eines bereits laufenden betrieblichen Anrechts

BGH, Beschluss vom 17.2.2016 – XII ZB 447/13

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Versorgungsausgleich bei bereits laufenden Renten.


Der Versorgungsausgleich: Wenn die Rente bereits gezahlt wird

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, werden normalerweise die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gerecht geteilt. Das nennt man Versorgungsausgleich. Doch was passiert, wenn einer der Ehepartner bereits in Rente ist und Geld aus seiner betrieblichen Altersvorsorge erhält, während das Gericht noch über die Verteilung rechnet?

In dem hier besprochenen Fall (BGH, Beschluss vom 17.2.2016 – XII ZB 447/13) geht es genau um dieses Problem. Es klärt, wie sich die Auszahlung einer Rente auf den Wert auswirkt, der am Ende geteilt werden kann.


Die Ausgangslage: Ein langer Weg zur Entscheidung

In diesem Fall waren die Eheleute seit 1969 verheiratet. Im Jahr 2000 wurde der Antrag auf Scheidung gestellt. Doch bis das Gericht endgültig über die Renten entschied, verging viel Zeit. In der Zwischenzeit gingen beide Ehepartner in den Ruhestand.

Das Problem mit der laufenden Rente

Der Ehemann erhielt bereits seit März 2012 Rentenzahlungen aus seiner betrieblichen Vorsorge (Pensionskasse und Unterstützungskasse). Das Problem dabei ist: Das Geld, das er monatlich bekommt, stammt aus dem Topf, der eigentlich am Ende der Ehezeit (im Jahr 2000) bewertet wurde und nun geteilt werden soll.

Das Gericht musste entscheiden: Muss der Ehemann die volle Hälfte des ursprünglichen Wertes abgeben, obwohl er einen Teil davon schon „verbraucht“ hat? Oder bekommt die Ehefrau weniger, weil der Topf durch die laufenden Zahlungen geschrumpft ist?


Was gehört alles in den Topf?

Bevor es um die Kürzung geht, stellte der BGH klar, welche Beträge überhaupt geteilt werden müssen.

Überschüsse gehören dazu

Bei vielen privaten oder betrieblichen Rentenversicherungen entstehen Gewinne, sogenannte Überschussanteile. Der BGH hat entschieden, dass diese Beträge ebenfalls geteilt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn diese Überschüsse erst nach dem offiziellen Ende der Ehezeit genau berechnet oder gutgeschrieben wurden. Entscheidend ist, dass der Anspruch darauf während der Ehezeit erarbeitet wurde.


Die zentrale Frage: Verbraucht die Rente das Kapital?

Es gab unter Juristen lange Zeit zwei verschiedene Meinungen zu der Frage, wie man mit laufenden Rentenzahlungen umgeht.

  1. Meinung A: Jede gezahlte Rente mindert das angesparte Kapital. Wer also schon Rente bezieht, zehrt sein Guthaben auf. Am Ende ist weniger zum Teilen da.
  2. Meinung B: Das Kapital ist nur eine Rechengröße. Der Anbieter der Rente muss lebenslang zahlen, egal wie viel „Kapital“ noch da ist. Deshalb darf der nacheheliche Rentenbezug den Ausgleichswert für den anderen Partner nicht mindern.

Ausgleich eines bereits laufenden betrieblichen Anrechts

Die Sicht des BGH: Kein echter „Verzehr“

Der BGH wählte einen Mittelweg. Er erklärte zunächst, dass eine Rente nicht einfach ein Sparkonto ist, das leergeräumt wird. Vielmehr handelt es sich um eine lebenslange Zusage. Der Wert einer solchen Zusage (der sogenannte Barwert) sinkt allerdings jeden Monat, weil der Rentner älter wird und die statistische Zeit, in der noch Rente gezahlt werden muss, kürzer wird.


Warum man die Rente trotzdem berücksichtigen muss

Obwohl das Kapital nicht im klassischen Sinne „verbraucht“ wird, entschied der BGH, dass man die laufenden Zahlungen nicht ignorieren darf. Dafür gibt es zwei Hauptgründe:

1. Schutz der Versorgungsträger

Firmen oder Versicherungen, die die Rente auszahlen, dürfen nicht übermäßig belastet werden. Wenn sie dem Ehemann die volle Rente weiterzahlen müssen (weil das Gericht noch nicht entschieden hat) und danach zusätzlich der Ehefrau einen ungekürzten Anteil übertragen sollen, müsste die Versicherung mehr zahlen, als ursprünglich kalkuliert war. Das wäre ungerecht gegenüber der Versicherung.

2. Der Grundsatz der Halbteilung

Beide Ehepartner sollen am Ende genau die Hälfte dessen haben, was während der Ehe erwirtschaftet wurde. Wenn der Ehemann bereits zwei Jahre lang die volle Rente erhalten hat und danach trotzdem die Hälfte des ursprünglichen Wertes an die Frau abgeben muss, würde er am Ende insgesamt weniger behalten als die Frau bekommt. Das würde dem Gesetz widersprechen.


Die Lösung des Gerichts: Eine gerechte Verteilung der Minderung

Der BGH hat festgelegt, dass die Minderung des Wertes, die durch das Älterwerden und die laufenden Zahlungen entsteht, auf beide Ehepartner verteilt werden muss.

Der neue Berechnungszeitpunkt

Anstatt starr auf den Wert zum Ende der Ehezeit (hier das Jahr 2000) zu blicken, muss das Gericht schauen, wie viel das Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch wert ist.

  • Das Gericht ermittelt den Wert zeitnah zur letzten Verhandlung.
  • Die Verluste durch die Zeitverzögerung tragen beide Partner gemeinsam.
  • Die Ehefrau erhält also die Hälfte von dem, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist.

Ausnahmen und Korrekturen

Es gibt jedoch Situationen, in denen diese Lösung ungerecht sein könnte. Zum Beispiel, wenn die Ehefrau gar nichts von der laufenden Rente des Mannes hatte (etwa weil er keinen Trennungsunterhalt gezahlt hat).

In solchen Fällen gibt es rechtliche „Notausgänge“:

  • Härtefallprüfung: Wenn das Ergebnis grob unbillig wäre, kann das Gericht die Verteilung anpassen (§ 27 VersAusglG).
  • Gegenseitige Verrechnung: Wenn die Ehefrau eigene Rentenrechte hat, die sie an den Mann abgeben müsste, kann das Gericht diese Ansprüche gegeneinander aufrechnen, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen.

Unterstützungskassen sind gleichgestellt

Wichtig für viele Arbeitnehmer: Diese Regeln gelten nicht nur für normale Versicherungen, sondern auch für Unterstützungskassen. Auch wenn man dort rechtlich gesehen oft keinen direkten Anspruch gegen die Kasse hat, behandelt der Versorgungsausgleich sie wie jeden anderen Rentenanbieter.


Zusammenfassung für Sie

Wenn Sie oder Ihr Partner bereits eine betriebliche Rente beziehen, während die Scheidung läuft, müssen Sie wissen: Der Wert, der geteilt wird, ist nicht mehr der volle Betrag vom Tag der Trennung. Da bereits Geld geflossen ist und die Zeit vorangeschritten ist, wird das Gericht einen aktuelleren, niedrigeren Wert für die Teilung heranziehen. So wird sichergestellt, dass die Versicherung nicht draufzahlt und beide Partner am Ende fair behandelt werden.

RA und Notar Krau

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