Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Mai 18, 2025

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

RA und Notar Krau

§ 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist eine äußerst bedeutsame Vorschrift, die den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses regelt.

Sie dient dem Schutz des Handelsvertreters für die von ihm während seiner Tätigkeit für den Unternehmer neu gewonnenen Kunden und die wesentliche Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen.

Hier eine detaillierte Erläuterung in angemessener Länge:

§ 89b HGB: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB stellt einen zwingenden Anspruch des selbstständigen Handelsvertreters gegen den Unternehmer dar, der nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (§ 89b Abs. 4 HGB).

Er soll den Handelsvertreter für die Vorteile entschädigen, die der Unternehmer aus den von ihm geworbenen oder wesentlich erweiterten Kundenbeziehungen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zieht.

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 HGB:

Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Beendigung des Handelsvertretervertrags:

Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags, sei es durch Kündigung des Unternehmers oder des Handelsvertreters,

durch Ablauf einer befristeten Vereinbarung oder durch sonstige Beendigungsgründe.

Neugewinnung von Kunden oder wesentliche Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen:

Während des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter neue Kunden für den Unternehmer geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben.

Die bloße Betreuung vorhandener Kunden oder die Steigerung des Umsatzes ohne aktive Neukundengewinnung

oder signifikante Ausweitung der Geschäftsbeziehung zu Bestandskunden genügt in der Regel nicht.

Eine wesentliche Erweiterung liegt vor, wenn der Umsatz mit einem bestehenden Kunden deutlich und nachhaltig gesteigert wurde,

beispielsweise durch die Erschließung neuer Produktbereiche oder die Vermittlung erheblich größerer Aufträge.

Erhebliche Vorteile des Unternehmers aus diesen Kundenbeziehungen nach Vertragsende:

Der Unternehmer muss aus den vom Handelsvertreter geworbenen oder wesentlich erweiterten Kundenbeziehungen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kunden dem Unternehmen treu bleiben und weiterhin Umsätze generieren.

Die Vorteile müssen über einen gewissen Zeitraum fortwirken.

Billigkeit des Ausgleichs:

Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen.

Hierbei werden insbesondere die dem Handelsvertreter entgangenen Provisionen, die Vorteile des Unternehmers und die Gründe für die Beendigung des Vertragsverhältnisses berücksichtigt.

Die Billigkeitsprüfung dient dazu, unbillige Ergebnisse zu vermeiden.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 HGB:

In bestimmten Fällen ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen:

Kündigung durch den Handelsvertreter (ohne wichtigen Grund):

Wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, das Verhalten des Unternehmers hat hierzu begründeten Anlass gegeben

oder dem Handelsvertreter kann die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden.

Kündigung durch den Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters:

Wenn der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat, der auf einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters beruht, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Übertragung des Vertrags auf einen Dritten:

Wenn der Handelsvertreter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer seine Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag auf einen Dritten überträgt.

In diesem Fall profitiert der Dritte von den Kundenbeziehungen, sodass kein Ausgleichsanspruch des ursprünglichen Handelsvertreters besteht.

Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 2 HGB:

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist im Gesetz nicht detailliert geregelt, sondern wird durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Gemäß § 89b Abs. 2 HGB darf der Anspruch eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung nicht übersteigen.

Bei kürzerer Tätigkeit ist der Durchschnitt des kürzeren Zeitraums maßgeblich.

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

Ermittlung der dem Handelsvertreter entgangenen Provisionen (Rohausgleich):

Hierbei wird prognostiziert, welche Provisionen der Handelsvertreter voraussichtlich erzielt hätte, wenn das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden wäre.

Grundlage hierfür sind die Umsätze mit den vom Handelsvertreter geworbenen oder wesentlich erweiterten Kunden.

Bewertung der Vorteile des Unternehmers (Vorteilsausgleich):

Es wird bewertet, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Unternehmer aus der Weiterführung der Kundenbeziehungen zieht.

Hierbei werden Faktoren wie die Intensität der Kundenbeziehung, die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Umsätze und die durchschnittliche Lebensdauer der Kundenbeziehung berücksichtigt.

Billigkeitsprüfung (Höchstbetrag und Anpassung):

Der ermittelte Anspruch darf den in § 89b Abs. 2 HGB genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.

Zudem erfolgt eine Billigkeitsprüfung, bei der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, um einen angemessenen Ausgleich zu finden.

Dies kann zu einer Reduzierung des Anspruchs führen, wenn er im Einzelfall unbillig erscheint.

Geltendmachung und Verjährung des Ausgleichsanspruchs:

Der Handelsvertreter muss seinen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Unternehmer geltend machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB).

Nach Ablauf dieser Frist verjährt der Anspruch.

Die Geltendmachung sollte schriftlich erfolgen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Bedeutung des § 89b HGB:

§ 89b HGB ist eine zentrale Schutzvorschrift für Handelsvertreter.

Sie anerkennt die wertvolle Leistung des Handelsvertreters bei der Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen und stellt sicher,

dass er für die Vorteile, die der Unternehmer aus seiner Arbeit zieht, angemessen entschädigt wird.

Der Ausgleichsanspruch trägt somit zur sozialen Absicherung des selbstständigen Handelsvertreters nach Beendigung seiner Tätigkeit bei und fördert fairen Wettbewerb.

Die zwingende Wirkung der Vorschrift soll verhindern, dass die typische strukturelle Unterlegenheit des Handelsvertreters zu unfairen vertraglichen Vereinbarungen führt.

Europäische Dimension:

Der § 89b HGB basiert auf der EG-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), die Mindeststandards für den Schutz von selbstständigen Handelsvertretern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union festlegt.

Die deutsche Regelung geht in einigen Punkten über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinaus und bietet Handelsvertretern einen vergleichsweise starken Schutz.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 89b HGB einen komplexen, aber wichtigen Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter begründet.

Er setzt voraus, dass der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und der Unternehmer hieraus nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht.

Der Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein und wird nach komplexen Kriterien berechnet, wobei ein gesetzlicher Höchstbetrag und eine Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

Die fristgerechte Geltendmachung innerhalb eines Jahres nach Vertragsende ist entscheidend.

Die Vorschrift dient dem Schutz des Handelsvertreters und basiert auf europäischem Recht.

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