Ausgleichsansprüche bei Trennung – Wenn wilde Ehen enden

Mai 20, 2025

Ausgleichsansprüche bei Trennung – Wenn wilde Ehen enden

RA und Notar Krau

Wenn Lebenswege sich trennen – was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen?

Liebe Leserin, lieber Leser,

immer mehr Menschen leben ohne Trauschein zusammen. Eine „wilde Ehe“ ist heute ganz normal. Doch was passiert, wenn sich Ihre Wege trennen? Diese Frage beschäftigt viele Paare.

Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen die aktuelle Rechtslage.


Früher war alles anders

Lange Zeit war es so: Lebten Sie ohne Trauschein zusammen, sah das Gesetz nur Ihre persönlichen Beziehungen.

Man dachte, Sie regeln alles unter sich. Wirtschaftliche Dinge spielten keine Rolle. Wenn Sie nichts Schriftliches hatten, gab es keinen Ausgleich.

Man ging davon aus, dass jeder das gibt, was er kann. Eine Gegenleistung war nicht vorgesehen.


Die neue Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das geändert. Seit 2008 gibt es neue Regeln. Jetzt haben Sie bessere Chancen auf Ausgleichszahlungen. Dies ist ein großer Schritt für unverheiratete Paare.


Was nicht ausgeglichen wird

Wichtig ist: Alltägliche Ausgaben werden nicht erstattet.

Dazu gehören Miete, Einkäufe oder der gemeinsame Urlaub.

Diese Kosten ermöglichen Ihr tägliches Zusammenleben. Sie sind danach nicht „weg“. Auch wenn Sie Schulden später zahlen, zählt das nicht.

Wer den Haushalt führt und Kinder betreut, muss für diese Kosten nicht aufkommen.


Wenn Sie Vermögen aufbauen

Haben Sie gemeinsam Werte geschaffen? Zum Beispiel eine Immobilie gekauft? Dann kann es einen Ausgleich geben. Sie sollten aber klare Absprachen treffen.

Ohne Vertrag wird es komplizierter. Es kommt dann auf Ihren gemeinsamen „Zweck“ an.

Ausgleichsansprüche bei Trennung – Wenn wilde Ehen enden

Wollten Sie zum Beispiel gemeinsam ein Unternehmen führen?

Oder sich für das Alter absichern? Wenn Sie Geld in die Wohnung des Partners steckten, kann es einen Ausgleich geben.

Dies gilt, wenn Sie die Wohnung nicht mehr nutzen können. Die Zeit der gemeinsamen Nutzung wird aber angerechnet.


Der Todesfall – eine Ausnahme

Stirbt ein Partner, ist es anders. Dann gibt es oft keinen Ausgleich. Man geht davon aus, dass der Verstorbene auf die Rückzahlung verzichtet hat.

Hinterbliebene, wie Ehepartner oder Kinder aus erster Ehe, haben dann keine Ansprüche.


Auch für andere Partnerschaften

Die neuen Regeln gelten nicht nur für unverheiratete Paare. Auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind eingeschlossen.

Selbst andere auf Dauer angelegte Beziehungen können betroffen sein. Es geht nicht nur um sexuelle Beziehungen.

Zum Beispiel können Schwestern oder Freundinnen dazugehören. Ob diese Regeln auch für erwachsene Kinder gelten, die bei den Eltern leben, ist noch offen.

Ich hoffe, diese Erklärungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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