Ausgleichsansprüche unter Miterben gemäß § 2057a BGB für Pflegeleistungen

April 20, 2019

Ausgleichsansprüche unter Miterben gemäß § 2057a BGB für Pflegeleistungen

OLG Frankfurt am Main 19.03.2013 – 11 U 134/11

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 19. März 2013 in dem Fall 11 U 134/11 über Ausgleichsansprüche unter Miterben gemäß § 2057a BGB a.F.,

die von den Klägerinnen für Pflegeleistungen geltend gemacht wurden, die sie ihrer verstorbenen Mutter erbracht hatten.

Hintergrund:

Die Parteien sind Geschwister und Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.

Zwei der Beklagten hatten ihre Erbanteile an den dritten Beklagten übertragen, was die Frage aufwarf, wer für mögliche Ausgleichsansprüche haftet.

Urteil des Landgerichts:

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, da die Klägerinnen die Pflegeleistungen nicht hinreichend konkretisiert hatten.

Es war unklar, wie die Pflegeleistungen unter den Schwestern aufgeteilt wurden und in welchem Umfang professionelle Pflege in Anspruch genommen wurde.

Ausgleichsansprüche unter Miterben gemäß § 2057a BGB für Pflegeleistungen

Berufungsverfahren:

Die Klägerinnen legten Berufung ein und führten zusätzliche Details zur Pflegeverteilung an.

Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg.

Das OLG bestätigte die Abweisung der Klagen gegen zwei Beklagte, da diese nach der Veräußerung ihres Erbanteils nicht mehr passiv legitimiert seien.

Gegen den dritten Beklagten wurde jedoch festgestellt, dass die Klägerinnen zu 1) und 2) berechtigt seien, Ausgleichsansprüche zu erhalten,

jedoch in geringerer Höhe als beantragt: 50.000 Euro für die Klägerin zu 1) und 5.000 Euro für die Klägerin zu 2).

Begründung:

Das Gericht erkannte an, dass die Klägerinnen Pflegeleistungen erbracht hatten, die das Vermögen der Erblasserin erhalten oder vermehrt haben.

Insbesondere die Klägerin zu 1) erbrachte erhebliche Leistungen, indem sie ihre Arbeitszeit reduzierte, um ihre Mutter zu pflegen.

Die Ansprüche der Klägerin zu 2) wurden aufgrund mangelnder Substantiierung und unzureichender Beweise

für Fahrtkosten und Einkommensverluste auf einen geringeren Betrag festgelegt.

Kostenentscheidung:

Die Gerichtskosten wurden anteilig auf die Parteien verteilt, basierend auf dem jeweiligen Erfolg der Berufung.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung hat und auf anerkannte Rechtssätze angewendet wurde

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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