Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

November 1, 2024

Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

BGH X ZR 136/23 – Rechte von Fluggästen

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. September 2024 entschieden,

dass Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwettern einen Spielraum haben, Flüge zu annullieren, um den Flugbetrieb möglichst reibungslos zu gestalten.

Dies gilt auch, wenn die Annullierung dazu dient, Verspätungen am Folgetag zu vermeiden.

Der Fall:

Eine Passagierin hatte einen Flug von Stuttgart nach Hamburg gebucht.

Der Flug wurde aufgrund eines Schneesturms in Stuttgart annulliert.

Die Passagierin erreichte Hamburg erst am nächsten Tag mit einer Verspätung von über zwölf Stunden.

Sie klagte daraufhin auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

Die Entscheidung:

Der BGH wies die Klage ab.

Die Fluggesellschaft konnte sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen.

Der Schneesturm habe den gesamten Flugtag beeinträchtigt und zu Verspätungen bei der Zuweisung von Slots geführt.

Die Fluggesellschaft habe in dieser Situation einen Spielraum, um zu entscheiden, welche Flüge annulliert werden.

Sie habe diesen Spielraum nicht überschritten, indem sie den Flug der Klägerin annullierte, um weitere Flugumläufe am Folgetag zu retten.

Begründung:

Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

  • Außergewöhnliche Umstände: Extreme Wetterbedingungen wie Schneestürme können außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen.
  • Kausaler Zusammenhang: Auch wenn der annullierte Flug selbst nicht von den Wetterbedingungen betroffen war, kann ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schneesturm und der Annullierung bestehen, wenn die Annullierung dazu dient, Beeinträchtigungen des Flugbetriebs zu minimieren.
  • Spielraum der Fluggesellschaft: Die Fluggesellschaft hat einen Spielraum bei der Entscheidung, welche Flüge annulliert werden, um die Beeinträchtigungen für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering zu halten.
  • Vermeidbare Annullierung: Die Annullierung des Fluges war nicht vermeidbar, da keine frühere anderweitige Beförderungsmöglichkeit nach Hamburg bestand.

Auswirkungen des Urteils:

Das Urteil stärkt die Rechte der Fluggesellschaften bei der Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen.

Es ermöglicht ihnen, Flüge auch dann zu annullieren, wenn diese selbst nicht direkt von den außergewöhnlichen Umständen betroffen sind,

sondern die Annullierung dazu dient, den Flugbetrieb insgesamt zu stabilisieren.

Kritik:

Verbraucherschützer kritisieren das Urteil.

Sie befürchten, dass Fluggesellschaften die Entscheidung nutzen könnten, um Flüge auch bei kleineren Störungen zu annullieren und sich so ihrer Ausgleichsverpflichtung zu entziehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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