Ausgleichung nach § 2050 Absatz 3 BGB – Zuwendung unter Lebenden
§ 2050 Absatz 3 BGB regelt, wie bestimmte Zuwendungen, die ein Erblasser (also der Verstorbene) zu Lebzeiten an seine Kinder oder Enkel gemacht hat, im Erbfall behandelt werden. Es geht dabei um sogenannte „andere Zuwendungen unter Lebenden“, also Geschenke oder Vorteile, die nicht schon als Ausstattung, Zuschüsse zu Einkünften oder Ausbildungskosten gelten.
Entscheidend ist: Nur wenn der Erblasser ausdrücklich bestimmt hat, dass eine solche Zuwendung später bei der Erbteilung ausgeglichen werden soll, muss sie tatsächlich berücksichtigt werden. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass die Erben möglichst gleich behandelt werden, aber auch den Willen des Erblassers respektieren.
Voraussetzungen für die Ausgleichung nach § 2050 Absatz 3 BGB
1. Zuwendung unter Lebenden
Es muss sich um eine Zuwendung handeln, die der Erblasser zu Lebzeiten an einen seiner Kinder oder Enkel gemacht hat. Das können Geldgeschenke, Grundstücke, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte sein. Nicht gemeint sind dabei Leistungen, die der Erblasser gesetzlich schuldet, wie etwa Unterhalt. Auch Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages mit Gegenleistung erfolgen (zum Beispiel ein Kaufvertrag), fallen nicht darunter. Es geht also um freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen, die nicht schon durch andere Absätze des Gesetzes geregelt sind.
2. Keine Ausstattung, kein Zuschuss, keine Ausbildungskosten
Der Absatz 3 greift nur, wenn die Zuwendung nicht bereits als „Ausstattung“ (zum Beispiel eine Starthilfe für die Gründung eines eigenen Haushalts), als Zuschuss zu Einkünften oder als Ausbildungskosten zu werten ist. Diese Fälle sind in den Absätzen 1 und 2 des Gesetzes geregelt und werden hier nicht behandelt.
3. Ausdrückliche Anordnung des Erblassers
Das wichtigste Merkmal von Absatz 3 ist: Die Zuwendung muss nur dann ausgeglichen werden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Das bedeutet, der Erblasser muss bei der Zuwendung klar sagen oder erkennen lassen, dass das Geschenk später bei der Erbteilung berücksichtigt werden soll. Ohne eine solche Anordnung bleibt die Zuwendung bei der Erbteilung unberücksichtigt.
Wie muss die Anordnung des Erblassers aussehen?
Die Anordnung des Erblassers muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Es gibt keine bestimmte Form, die das Gesetz vorschreibt. Die Anordnung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (also durch das, was der Erblasser tut) erfolgen. Wichtig ist aber, dass der Empfänger der Zuwendung – also das Kind oder der Enkel – von der Anordnung weiß. Die Anordnung muss spätestens bei der Zuwendung selbst ausgesprochen werden, damit der Empfänger entscheiden kann, ob er das Geschenk unter diesen Bedingungen annehmen möchte. Eine nachträgliche Anordnung ist nur durch ein Testament oder ein anderes „letztes“ Schriftstück möglich, nicht aber durch eine spätere Erklärung zu Lebzeiten.
Die Anordnung muss dem Empfänger so klar gemacht werden, dass er weiß, dass das Geschenk später bei der Erbteilung berücksichtigt wird. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass der Erblasser sagt: „Du bekommst dieses Geld, aber es wird später bei deinem Erbteil angerechnet.“ Wenn der Erblasser das nicht ausdrücklich sagt, kann sich die Anordnung auch aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Erblasser sein Vermögen gezielt unter seinen Kindern verteilt und dabei deutlich macht, dass er eine gerechte Verteilung anstrebt.
Was passiert, wenn die Anordnung fehlt?
Fehlt eine solche Anordnung, dann muss die Zuwendung bei der Erbteilung nicht ausgeglichen werden. Das Kind oder der Enkel, der das Geschenk bekommen hat, darf es behalten, ohne dass es seinen Anteil am Erbe schmälert. Die anderen Erben können nicht verlangen, dass das Geschenk bei der Erbteilung berücksichtigt wird. Das Gesetz geht in diesem Fall davon aus, dass der Erblasser das Geschenk ohne weitere Bedingungen gemacht hat.
Wie läuft die Ausgleichung ab?
Kommt es zur Ausgleichung, wird der Wert der Zuwendung rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet. Das bedeutet: Man tut so, als ob das Geschenk noch zum Vermögen des Erblassers gehört. Dann wird der Erbteil für jeden gesetzlichen Erben berechnet. Derjenige, der das Geschenk bekommen hat, muss sich diesen Betrag auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Er bekommt also entsprechend weniger aus dem Nachlass.
Ein Beispiel: Der Erblasser hat drei Kinder. Eines davon hat zu Lebzeiten ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro geschenkt bekommen, und der Erblasser hat bei der Schenkung gesagt, dass dies später ausgeglichen werden soll. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro. Für die Berechnung wird das Geschenk hinzugerechnet, also 400.000 Euro. Jedes Kind hätte einen Anspruch auf ein Drittel, also 133.333 Euro. Das Kind, das das Grundstück bekommen hat, bekommt aus dem Nachlass nur noch 33.333 Euro, weil die 100.000 Euro bereits als Geschenk angerechnet werden. Die beiden anderen Kinder bekommen jeweils 133.333 Euro.
Was sind die rechtlichen Wirkungen der Ausgleichung?
1. Kein Rückgabeanspruch
Das Kind, das das Geschenk bekommen hat, muss es nicht zurückgeben. Es muss sich den Wert nur bei der Erbteilung anrechnen lassen. Das Geschenk bleibt also im Eigentum des Empfängers. Es geht nur um einen rechnerischen Ausgleich.
2. Kein Zahlungsanspruch der anderen Erben
Die anderen Erben können nicht verlangen, dass das beschenkte Kind ihnen Geld zahlt. Sie können nur verlangen, dass der Wert des Geschenks bei der Erbteilung berücksichtigt wird.
3. Ausgleichung betrifft nur gesetzliche Erben
Die Ausgleichungspflicht gilt nur für Kinder oder Enkel, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Hat der Erblasser ein Testament gemacht und andere Personen als Erben eingesetzt, gilt die Ausgleichungspflicht grundsätzlich nicht.
4. Vereinbarungen der Erben möglich
Nach dem Tod des Erblassers können die Erben untereinander auch abweichende Vereinbarungen treffen. Sie können sich zum Beispiel darauf einigen, dass eine Zuwendung nicht ausgeglichen wird, auch wenn der Erblasser dies angeordnet hatte. Das ist aber nur möglich, wenn alle Erben einverstanden sind.
5. Keine Auswirkung auf Pflichtteilsansprüche
Die Ausgleichungspflicht nach § 2050 Absatz 3 BGB betrifft nur die Erbteilung unter den gesetzlichen Erben. Pflichtteilsansprüche, also Ansprüche von Personen, die enterbt wurden, werden davon nicht berührt.
Was ist bei der Auslegung der Anordnung zu beachten?
Manchmal ist nicht klar, ob der Erblasser wirklich eine Ausgleichung angeordnet hat. Dann muss geprüft werden, was der Erblasser tatsächlich wollte. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls betrachtet. Hat der Erblasser zum Beispiel bei der Schenkung gesagt, dass das Geschenk „vorweggenommenes Erbe“ sein soll, spricht das für eine Ausgleichungspflicht. Hat er dagegen ausdrücklich gesagt, dass das Geschenk „ohne Anrechnung auf das Erbe“ erfolgt, liegt keine Ausgleichungspflicht vor.
Zusammenfassung
§ 2050 Absatz 3 BGB sorgt dafür, dass freiwillige Geschenke des Erblassers an seine Kinder oder Enkel nur dann bei der Erbteilung ausgeglichen werden müssen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat. Die Ausgleichung erfolgt nur rechnerisch, das Geschenk bleibt beim Empfänger. Die Regelung gilt nur für gesetzliche Erben und kann durch Vereinbarung der Erben nach dem Erbfall abgeändert werden. Die Anordnung des Erblassers muss spätestens bei der Zuwendung erfolgen und dem Empfänger bekannt sein. Fehlt eine solche Anordnung, bleibt das Geschenk bei der Erbteilung unberücksichtigt. Die Vorschrift dient dem Ziel, die Erben möglichst gleich zu behandeln, lässt aber dem Erblasser die Freiheit, Abweichungen anzuordnen.