Ausgleichung von Vorempfängen

August 19, 2017

Ausgleichung von Vorempfängen

OLG Köln 3 U 40/96
Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 24.06.1996 entschieden,

dass für die Ausgleichung im Rahmen der Erbauseinandersetzung der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Erbauseinandersetzung nach dem Tod ihrer Mutter.

Die Erblasserin hatte ihren Sohn (Beklagten) und ihre Tochter zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker.

Der Beklagte hatte gegen die Miterbin einen Anspruch auf Ausgleichung von Vorempfängen.

Der Kläger erstellte einen Auseinandersetzungsplan, dem die Miterbin zustimmte, der Beklagte jedoch nicht.

Ausgleichung von Vorempfängen

Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Richtigkeit des Auseinandersetzungsplans statt.

Der Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidungsgründe:

  • Zeitpunkt der Bewertung: Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
  • Fehlerhafte Berechnung der Teilungsquote: Der Kläger hat die Teilungsquote fehlerhaft berechnet, da er bei der Bewertung der Nachlassgegenstände teilweise nicht den richtigen Stichtag (Zeitpunkt des Erbfalls) zugrunde gelegt hat.
  • Ausgleichung: Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch, sondern verändert lediglich die Teilungsquote am Nachlass.
  • Unzulässiger Feststellungsantrag: Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da er sich auf die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs bezieht und nicht auf das Rechtsverhältnis selbst.

Tenor:

Das OLG Köln änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab.

OLG Köln 3 U 40/96

Kernaussagen:

  • Für die Ausgleichung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
  • Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch, sondern verändert lediglich die Teilungsquote am Nachlass.
  • Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Rechtsverhältnis selbst sein, nicht aber seine Berechnungsgrundlagen.
RA und Notar Krau

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