Ausgleichung von Vorempfängen

August 19, 2017

Ausgleichung von Vorempfängen

OLG Köln 3 U 40/96
Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 24.06.1996 entschieden,

dass für die Ausgleichung im Rahmen der Erbauseinandersetzung der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Erbauseinandersetzung nach dem Tod ihrer Mutter.

Die Erblasserin hatte ihren Sohn (Beklagten) und ihre Tochter zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker.

Der Beklagte hatte gegen die Miterbin einen Anspruch auf Ausgleichung von Vorempfängen.

Der Kläger erstellte einen Auseinandersetzungsplan, dem die Miterbin zustimmte, der Beklagte jedoch nicht.

Ausgleichung von Vorempfängen

Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Richtigkeit des Auseinandersetzungsplans statt.

Der Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidungsgründe:

  • Zeitpunkt der Bewertung: Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
  • Fehlerhafte Berechnung der Teilungsquote: Der Kläger hat die Teilungsquote fehlerhaft berechnet, da er bei der Bewertung der Nachlassgegenstände teilweise nicht den richtigen Stichtag (Zeitpunkt des Erbfalls) zugrunde gelegt hat.
  • Ausgleichung: Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch, sondern verändert lediglich die Teilungsquote am Nachlass.
  • Unzulässiger Feststellungsantrag: Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da er sich auf die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs bezieht und nicht auf das Rechtsverhältnis selbst.

Tenor:

Das OLG Köln änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab.

OLG Köln 3 U 40/96

Kernaussagen:

  • Für die Ausgleichung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
  • Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch, sondern verändert lediglich die Teilungsquote am Nachlass.
  • Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Rechtsverhältnis selbst sein, nicht aber seine Berechnungsgrundlagen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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