
Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB bei Überlassung einer Eigentumswohnung zu Untermietzins und Berücksichtigung der ortsüblichen Miete im Rahmen der Benutzungsregelung unter Miteigentümern
OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Urteil vom 13.05.2025 – 14 U 96/24
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 13.05.2025.
Nach dem Tod einer Mutter stritten sich zwei Söhne um das Erbe. Einer der Söhne (der Kläger) verlangte mehr Geld aus dem Erbe als sein Bruder. Er begründete dies damit, dass er der Mutter zu Lebzeiten eine Eigentumswohnung sehr günstig überlassen habe.
Er war der Meinung, dass diese „Billig-Miete“ eine besondere Leistung darstellte. Im Erbrecht gibt es eine Regelung (§ 2057a BGB), nach der Kinder einen Ausgleich erhalten können, wenn sie den Erblasser (hier die Mutter) durch besondere Leistungen unterstützt und so das Vermögen erhalten oder vermehrt haben. Der Sohn wollte dafür über 46.000 Euro zusätzlich aus dem Erbe haben.
Das Gericht entschied gegen den Sohn. Er bekommt keinen zusätzlichen Ausgleich. Die Richter erklärten, dass die Unterstützung der Mutter in diesem Fall nicht ausreichte, um die hohen gesetzlichen Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch zu erfüllen.
Nicht jede Hilfe für die Eltern führt automatisch zu einem höheren Erbanteil. Das Gesetz verlangt, dass die Leistung in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen der Eltern zu erhalten oder zu vergrößern. Übliche Gefälligkeiten unter Verwandten zählen nicht dazu.
Ein zentraler Punkt des Streits war die Frage, wie viel Geld die Mutter durch die günstige Wohnung tatsächlich gespart hat. Der Sohn verglich den gezahlten Betrag einfach mit der ortsüblichen Miete. Das Gericht sagte jedoch: So einfach ist das nicht.
Wenn man die ortsübliche Miete als Maßstab nimmt, muss man wie bei einem echten Mietverhältnis rechnen. In einer Miete sind Kosten enthalten, die normalerweise der Vermieter tragen muss (z. B. Kosten für die Verwaltung oder Rücklagen für Reparaturen am Haus).
Da die Mutter in diesem Fall alle Kosten der Wohnung selbst bezahlt hatte – auch die, die normalerweise ein Vermieter zahlt –, musste man diese Beträge von ihrem „Geschenk“ abziehen.
Nachdem das Gericht alle Rechnungen geprüft hatte, blieb nur ein kleiner Vorteil übrig:
Das Gericht legte fest, dass man bei der Erheblichkeit einer Leistung nicht nur auf die Gesamtsumme schauen darf, die über Jahrzehnte zusammenkommt.
Das Gericht zog einen interessanten Vergleich: Ein monatlicher Vorteil von rund 60 Euro entspricht in etwa dem Wert, den es hat, wenn ein Kind einmal pro Woche für die Eltern den Großeinkauf erledigt. Solche Hilfen sind in einer funktionierenden Familie normal. Sie sind „üblich“ und rechtfertigen keinen besonderen finanziellen Ausgleich beim Erben.
Zudem betonte das Gericht, dass der Sohn kein „echter“ Vermieter war. Er musste sich nicht um jährliche Abrechnungen kümmern, hatte kein Risiko von Mietausfällen und musste sich nicht mit den typischen „Lästigkeiten“ eines Vermieters herumschlagen. Da er diese Lasten nicht hatte, war seine Leistung auch weniger wert.
Der Sohn behauptete auch, er habe neue Fenster und Rollläden für die Wohnung bezahlt (Kosten von über 20.000 DM). Das Gericht glaubte ihm das jedoch nicht ohne Weiteres.
Zwar konnte er Rechnungen vorlegen, die auf seinen Namen lauteten. Aber das Gericht stellte fest:
Dieses Urteil zeigt Ihnen, dass die Hürden für einen Ausgleich bei der Erbauseinandersetzung sehr hoch liegen. Nur weil man den Eltern über lange Zeit finanziell entgegengekommen ist, bedeutet das nicht, dass man später mehr vom Erbe erhält. Besonders wichtig ist:
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Erbe oder zu ähnlichen Fällen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Für eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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