Brandenburgisches OLG 12 U 173/07 –

Juli 13, 2020

Brandenburgisches OLG 12 U 173/07

Urteil vom 10. April 2008

Auskehr eines zurückbezahlten Wohndarlehns bei vom Empfänger behaupteter Schenkung des Erblassers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2008  behandelt einen Fall ungerechtfertigter Bereicherung

im Kontext eines zurückbezahlten Wohndarlehens, das nach dem Tod der Darlehensnehmerin an deren Tochter zurücküberwiesen wurde.

Der Testamentsvollstrecker klagte auf Rückzahlung des Betrages an den Nachlass, da die Tochter behauptete, der Betrag sei eine Schenkung.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

Die Erblasserin hatte der A. W. gemeinnützigen GmbH ein Wohndarlehen gewährt, welches nach ihrem Tod an die Tochter zurücküberwiesen wurde.

Brandenburgisches OLG 12 U 173/07

Der Testamentsvollstrecker verlangte die Rückzahlung des Betrages an den Nachlass, da er der Ansicht war, das Geld gehöre zum Nachlass.

Die Tochter behauptete jedoch, die Erblasserin habe ihr den Betrag von 32.000 € geschenkt.

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Betrag ohne Rechtsgrund gezahlt wurde.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab und gab der Klage statt.

Die Beklagte wurde verurteilt, den Betrag von 32.211,39 € nebst Zinsen an den Nachlass zu zahlen.

Brandenburgisches OLG 12 U 173/07

Die Begründung des Gerichts umfasste mehrere wesentliche Punkte:

Leistung ohne Rechtsgrund:

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Betrag von der A. GmbH im Rahmen der Rückzahlung des

Wohndarlehens erhalten hatte, die Leistung aber tatsächlich dem Nachlass zustand.

Die Zahlung war somit auf Kosten des Nachlasses erfolgt und nicht auf Kosten der Beklagten.

Fehlende dauerhafte Vermögensmehrung:

Das Gericht argumentierte, dass keine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB vorlag, da die Zuwendung nicht zu einer dauerhaften Vermögensmehrung der Beklagten führte.

Die Erblasserin hatte der Beklagten das Geld zweckgebunden übergeben, um es an die A. GmbH weiterzuleiten.

Daher handelte es sich um einen Auftrag oder ein Treuhandverhältnis, nicht um eine Schenkung.

Brandenburgisches OLG 12 U 173/07

Sekundäre Darlegungslast:

Das Gericht betonte, dass die Beklagte die Umstände der behaupteten Schenkung detailliert darlegen musste.

Da ihr Vortrag widersprüchlich und unvollständig war, konnte das Gericht die Schenkung nicht anerkennen.

Die Beklagte hatte somit ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.

Formmangel:

Selbst wenn eine Schenkung vorgelegen hätte, wäre diese aufgrund der fehlenden notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen.

Auch eine Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB war nicht gegeben.

Vollmacht:

Die der Beklagten erteilte Empfangsvollmacht berechtigte sie lediglich zur Entgegennahme des Betrages, nicht jedoch dazu, das Geld für sich zu behalten.

Brandenburgisches OLG 12 U 173/07

Kostenentscheidung und Revision:

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keinen grundsätzlichen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung betrifft und auch keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt.

Zusammenfassung:

Das Urteil zeigt, wie wichtig die detaillierte Darlegung und der Beweis der Umstände einer Schenkung sind.

Es verdeutlicht auch, dass eine Schenkung formwirksam sein muss, um rechtlich anerkannt zu werden.

In diesem Fall war die Tochter nicht in der Lage, die behauptete Schenkung ausreichend zu belegen, sodass der Betrag an den Nachlass zurückgezahlt werden musste.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Trauer Grabstein

Sind quotal festgelegte Zuwendungen Erbeinsetzungen oder Quotenvermächtnisse?

März 7, 2026
Sind quotal festgelegte Zuwendungen Erbeinsetzungen oder Quotenvermächtnisse?Gericht: OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 09.02.202…
Money Geld Münzen

Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei Zugewinnausgleich

Februar 19, 2026
Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei ZugewinnausgleichOLG Düsseldorf Beschluss vom 28.10.2025 – 3 W 118/…

Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger: Verhältnis zur landesrechtlichen Bestattungssorge und Zumutbarkeit der Kostentragung

Februar 15, 2026
Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger: Verhältnis zur landesrechtlichen Bestattungssorge und Zumutbarkeit der Kostentragung…