Auskünfte für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen – OLG München 20 U 3260/10
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01.12.2010 (Az. 20 U 3260/10) befasst sich mit der Auskunftspflicht im Erbrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen.
Es beleuchtet die Fragen der Verjährung von Auskunftsansprüchen, des Umfangs der Auskunftspflicht und der Reichweite des Auskunftsanspruchs in Bezug auf Nachlassgegenstände.
Der Fall:
Die Klägerin verlangte von ihrem Bruder, dem Beklagten, Auskunft über den Nachlass ihrer Eltern, um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können.
Die Eltern hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Beklagten als Schlusserben bestimmt.
Nach dem Tod des Vaters hatte die Mutter Nachlassverzeichnisse erstellt, die die Klägerin jedoch als unvollständig und fehlerhaft ansah.
Sie vermutete, dass Vermögen im Ausland verschwiegen worden war.
Nach dem Tod der Mutter verlangte die Klägerin erneut Auskunft über den Nachlass, einschließlich möglicher Schenkungen und Zuwendungen.
Der Beklagte erklärte, dass ihm hierzu nichts bekannt sei.
Die Entscheidung:
Das OLG München entschied, dass der Klägerin nur teilweise ein Anspruch auf Auskunft zusteht.
1. Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses des Vaters:
2. Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses der Mutter:
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass der Auskunftsanspruch im Erbrecht engen Grenzen unterliegt. Er ist insbesondere an den (noch nicht verjährten) Pflichtteilsanspruch geknüpft. Der Auskunftspflichtige muss zwar alle ihm zumutbaren Ermittlungen anstellen, um eine vollständige Auskunft zu geben. Er ist aber nicht verpflichtet, den Verbleib von Nachlassgegenständen aufzuklären oder Auskunft über Beweggründe für falsche Angaben zu geben.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.